Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge 2022 unverändert

Auslandsreisen: Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge 2022 unverändert
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Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen und für die doppelte Haushaltsführung im Ausland gibt das Bundesfinanzministerium jedes Jahr länderspezifische Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge bekannt.

  • Die Verpflegungspauschbeträge kann der Arbeitnehmer als Werbungskosten absetzen oder der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Es ist nicht zulässig, die tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend zu machen. Dies gilt sowohl bei Dienstreisen im Inland und als auch ins Ausland.
  • Die yxim Ausland dürfen in tatsächlich entstandener Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, nicht jedoch mit den Pauschbeträgen. Gleichwohl darf der Arbeitgeber die nachgewiesenen Übernachtungskosten oder die Übernachtungspauschbeträge steuerfrei erstatten.
  • Für Übernachtungen in Deutschland gilt: Hier darf der Arbeitgeber nur die nachgewiesenen Übernachtungskosten oder ohne Einzelnachweis einen Pauschbetrag von lediglich 20 Euro pro Übernachtung steuerfrei erstatten.
  • Unterkunfts- bzw. Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung. Hierzu zählen zum Beispiel Kosten für die Nutzung eines Hotelzimmers, Mietaufwendungen für die Nutzung eines (ggf. möblierten) Zimmers oder einer Wohnung sowie Nebenleistungen (z.B. Kultur- und Tourismusförderabgabe, Kurtaxe, Fremdenverkehrsabgabe, bei Auslandsübernachtungen die besondere Kreditkartengebühr bei Zahlungen in Fremdwährungen).

Aktuell gibt das Bundesfinanzministerium bekannt, dass die Reisekostensätze des Jahres 2021 für das Jahr 2022 unverändert weiter gelten. Pandemiebedingt werden die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder nach dem Bundesreisekostengesetz zum 1. Januar 2022 nicht neu festgesetzt (BMF-Schreiben vom 27.9.2021).

Lohnsteuer kompakt

Die steuerfreie Zahlung des Übernachtungspauschbetrages durch den Arbeitgeber ist auch dann zulässig, wenn Ihnen tatsächlich geringere oder gar keine Übernachtungskosten entstanden sind, z.B. im Fall der Übernachtung bei Freunden.

Sind hingegen die tatsächlichen Übernachtungskosten höher, können Sie den Differenzbetrag als Werbungskosten absetzen.

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