Schlagwort: Übernachtungspauschbeträge

Auslandsreisen: Geänderte Verpflegungs- und Übernachtungspauschalen

Das Bundesfinanzministerium hat für 2024 neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge für beruflich veranlasste Auslandsreisen veröffentlicht. Diese beeinflussen, wie Arbeitnehmer und Arbeitgeber steuerliche Abzüge und Erstattungen handhaben.
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Spesen als Teil des Arbeitslohns sozialversicherungspflichtig

Arbeitnehmer, die auswärts tätig sind, dürfen je nach Abwesenheit eine Verpflegungspauschale steuerlich geltend machen oder von ihrem Arbeitgeber steuerfrei als Spesen erstattet bekommen. Bei mehr als achtstündiger Abwesenheit von der Tätigkeitsstätte und der Wohnung beträgt die Verpflegungspauschale 14 c, das heißt, bis zu diesem Betrag darf der Arbeitgeber die Mehraufwendungen für Verpflegung steuer- und prinzipiell auch sozialversicherungsfrei auszahlen.
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Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge 2022 unverändert

Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen und für die doppelte Haushaltsführung im Ausland gibt das Bundesfinanzministerium jedes Jahr länderspezifische Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge bekannt.
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Neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge 2021

Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen und für eine doppelte Haushaltsführung im Ausland gibt das Bundesfinanzministerium jedes Jahr länderspezifische Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge bekannt.


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Neue Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge 2018

Für beruflich oder betrieblich veranlasste Auslandsreisen und für doppelte Haushaltsführung im Ausland gibt das Bundesfinanzministerium jedes Jahr länderspezifische Verpflegungs- und Übernachtungspauschbeträge bekannt.
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Beruflich im Ausland: Neue Reisekostensätze ab Januar 2016

Ab 2016 gelten neue Pauschbeträge bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen.Wer aus beruflichen oder betrieblichen Gründen eine Auslandsreise bzw. eine Auswärtstätigkeit im Ausland unternimmt, kann Verpflegungspauschbeträge als Werbungskosten absetzen, die je nach Land und sogar für einzelne Städte unterschiedlich hoch sind. Gleiches gilt bei einer länger dauernden Tätigkeit im Rahmen der doppelten Haushaltsführung. Diese Pauschbeträge darf die Firma ihren Mitarbeitern ebenfalls steuerfrei erstatten.
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