Spesen als Teil des Arbeitslohns sozialversicherungspflichtig

Spesen als Teil des Arbeitslohns sozialversicherungspflichtig
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Arbeitnehmer, die auswärts tätig sind, dürfen je nach Abwesenheit eine Verpflegungspauschale steuerlich geltend machen oder von ihrem Arbeitgeber steuerfrei als Spesen erstattet bekommen. Bei mehr als achtstündiger Abwesenheit von der Tätigkeitsstätte und der Wohnung beträgt die Verpflegungspauschale 14 c, das heißt, bis zu diesem Betrag darf der Arbeitgeber die Mehraufwendungen für Verpflegung steuer- und prinzipiell auch sozialversicherungsfrei auszahlen.

Nun sind zwar die meisten Arbeitgeber bereit, die Verpflegungspauschalen für ihre auswärts tätigen Kräfte zu zahlen, doch mancher kann der Versuchung nicht widerstehen, die Spesen von vornherein als Teil des Arbeitslohns zu betrachten. Die Pauschalen werden also nicht „on top“ gezahlt, sondern sind Bestandteil des ohnehin geschuldeten monatlichen Nettolohns. Gerade in Branchen, in denen es auf jeden Cent ankommt, wird zuweilen so verfahren. Doch die Arbeitgeber haben die Rechnung ohne das Sozialversicherungsrecht gemacht.

Aktuell hat das Landessozialgericht München entschieden, dass Verpflegungspauschalen, die nach der arbeitsvertraglichen Regelung in einem fixen Nettolohn beinhaltet sind, sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen. Allein die Steuerfreiheit von Einnahmen führt nicht zur Beitragsfreiheit (Urteil vom 22.9.2021, L 16 BA 11/20).

  • Der Fall: Der Kläger betreibt ein Gewerbe für Kleintransporte. Ein Arbeitsvertrag mit einem Kraftfahrer sah vor, dass dieser im Grundsatz eine fixe Nettovergütung in Höhe von 1.450 Euro erhielt. In diesen Betrag einbezogen waren sowohl die laufenden Bezüge als auch die anfallenden Spesen (damals in Höhe von 12 Euro täglich), die ab acht Arbeitsstunden zu gewähren waren. Durch den Arbeitgeber erfolgte zwar eine monatsaktuelle Berechnung der Spesen und damit des auszuzahlenden Lohns, doch ausweislich der vorgelegten Stundenzettel war der Arbeitnehmer an fast sämtlichen Arbeitstagen mehr als acht Stunden unterwegs. Von daher erhielt er seine Pauschalen so gut wie immer. Der Sozialversicherungsträger war der Auffassung, dass die Verpflegungsmehraufwendungen beitragspflichtiges Arbeitsentgelt darstellen, da diese nicht zusätzlich gezahlt worden seien, sondern im vereinbarten Nettoarbeitsentgelt mit enthalten seien. Die Richter des LSG stimmten dem zu.
  • Begründung: Steuerfreie Leistungen des Arbeitgebers sind zwar zumeist auch sozialversicherungsfrei, doch besteht in Bezug auf Verpflegungsmehraufwendungen eine Besonderheit: Auch wenn die gewährten Mehraufwendungen nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sind, ist für die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung jedoch weiter erforderlich, dass diese zusätzlich zum Arbeitsentgelt hinzutreten, so dass allein die Steuerfreiheit von Einnahmen nicht zur Sozialversicherungsfreiheit führt. Werden über arbeitsvertraglich geschuldete Leistungen hinaus freiwillige Leistungen des Arbeitgebers gewährt, ist das Zusätzlichkeitserfordernis in jedem Fall erfüllt. „Zusätzlich“ werden Zuwendungen aber nicht gewährt, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung Bestandteil des Vergütungsanspruchs sind. Zusätzlichkeit liegt nicht vor, wenn der Verpflegungsmehraufwand nach dem Arbeitsvertrag vom vereinbarten Gehalt abgezogen wird.

Lohnsteuer kompakt

Die Regel „Was steuerfrei ist, ist auch sozialversicherungsfrei“, gilt nicht immer. Gerade bei Gehaltsumwandlungen sollte sehr sorgfältig darauf geachtet werden, ob und inwieweit Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht im Einklang stehen.

4 Kommentare zu “Spesen als Teil des Arbeitslohns sozialversicherungspflichtig”:

  1. Rigo Schroeter

    kann man du wenig gezahlte Spesen beim Finanzamt geldent machen,
    mir hätten 28 € zugestanden wurden aber nur 24 € ausgezahlt.

    mfG
    R.Schröter

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Rigo,

      wenn Ihnen höhere Werbungskosten bei einer Auswärtstätigkeit entstanden sind als vom Arbeitgeber erstattet, können Sie diese Aufwendungen in der Steuererklärung angeben und so als Werbungskosten geltend machen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Lars Loges

    Ich habe bis 31.12.2022 als Kraftfahrer gearbeitet. Hinsichtlich der Spesen für mehr als 8-stündige Arbeit, war vereinbart, dass ich darüber am Jahresende eine Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt erhalte. Der Arbeitgeber hat mir auch eine solche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich Spesen in Höhe von ca. 780 € ergeben.
    Das Finanzamt hat im Rahmen der Einkommensteuerberechnung diese Spesen anerkannt.
    Statt der erwarteten 780 € erhalte ich aber im Rahmen der Einkommensteuerrückzahlung nur eine Steuerersparnis in Höhe von ca 370 € also etwa die Hälfte des versprochenen Spesensatzes.
    Sehen Sie eine Möglichkeit, die Spesen in der versprochenen Höhe von 20 € pro Tag mit einer Arbeitszeit von mehr als 8 Stunden zu erhalten?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Lars,

      die Verpflegungsmehraufwendungen sind ein Teil der Werbungskosten. Diese Werbungskosten mindern das zu versteuernde Einkommen.

      Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen eine Bescheinigung über Spesen in Höhe von 780 Euro ausgestellt hat und das Finanzamt diese anerkannt hat, ist auch das zu versteuernde Einkommen
      entsprechend niedriger ausgefallen.

      Anhand des zu versteuernden Einkommens wird die Einkommensteuer mithilfe des Einkommensteuertarifs berechnet. Es ist wichtig zu beachten, dass Werbungskosten und andere abzugsfähige Kosten die Höhe der zu zahlenden Einkommensteuer senken können. Die Werbungskosten werden aber nie 1:1 erstattet.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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