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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Welche Übernachtungskosten kann ich absetzen?

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie die Kosten für Übernachtungen in Ihrer Zweitwohnung absetzen. Anerkannt werden nur nachgewiesene Kosten, keine Pauschbeträge. Eine Zweitwohnung kann eine Mietwohnung, ein Hotelzimmer oder ein eigenes Haus sein.

Mietwohnung:

Wenn Sie eine Mietwohnung nutzen, können Sie die Miete, Nebenkosten (z. B. Heizung, Strom) und die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände (z. B. Tisch, Bett, Schrank) geltend machen. Gegenstände bis 800 Euro netto können sofort abgesetzt werden, teurere müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden (z. B. 13 Jahre für Möbel).

Hotel:

Bei Nutzung eines Hotels können die tatsächlich nachgewiesenen Übernachtungskosten abgesetzt werden. Sind im Übernachtungspreis Verpflegungskosten enthalten, wird der absetzbare Betrag um 20 % für Frühstück und 40 % für Mittag-/Abendessen der Verpflegungspauschale gekürzt.

Eigentumswohnung:

Wenn Sie eine Eigentumswohnung nutzen, können Sie die Nebenkosten, Schuldzinsen und Abschreibungen bis zur Höhe der vergleichbaren Miete einer angemessenen Wohnung absetzen.

Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat:

Für Unterkunftskosten gibt es eine Deckelung von 1.000 Euro pro Monat. Dieser Betrag umfasst Miete inklusive Betriebskosten, Kosten für Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungsteuer und Renovierung. Der Höchstbetrag gilt als Durchschnittswert für das Jahr – überschreitende Beträge können mit niedrigeren in anderen Monaten verrechnet werden.

Urteile und Abweichungen:
  • BFH-Urteil vom 4.4.2019 (VI R 18/17): Der Bundesfinanzhof entschied, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den Unterkunftskosten gehören und zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro abziehbar sind. Diese Ausgaben betreffen nur die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und nicht die der Unterkunft selbst.
  • Gerichtsbescheid des FG Saarland vom 20.5.2020 (2 K 1251/17): Auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder eine Garage zählen nicht zu den Unterkunftskosten. Sie sind zusätzlich absetzbar, selbst wenn die Mietkosten für die Wohnung den Höchstbetrag von 1.000 Euro überschreiten.
  • BFH-Urteil vom 13.12.2023 (VI R 30/21): Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Zweitwohnungsteuer nicht zusätzlich zum Höchstbetrag von 1.000 Euro abgezogen werden kann, da sie als Nutzungskosten der Unterkunft gilt und damit unter die Abzugsbeschränkung fällt.
Zusätzliche Tipps:
  • Tipp 1: Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, können die tatsächlichen Aufwendungen wie AfA, Schuldzinsen und Betriebskosten bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro abgesetzt werden. Einrichtungsgegenstände können zusätzlich abgesetzt werden (BMF-Schreiben vom 24.10.2014).
  • Tipp 2: Bei einer möblierten Wohnung ist meist eine höhere Miete fällig. Wenn der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete auf Wohnung und Möbel enthält, kann die Miete im Schätzverfahren nach § 162 AO aufgeteilt werden. Die Möbelnutzung kann dann zusätzlich abgezogen werden (BFH-Urteil vom 4.4.2019).
  • Tipp 3: Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung 5.000 Euro nicht überschreiten, können diese Kosten pauschal als notwendig anerkannt werden, ohne weitere Prüfung (BMF-Schreiben vom 25.11.2020).
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