Besteht Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag, wenn das Kind einen Freiwilligendienst absolviert?
Wenn Kinder im Alter von 18 bis 25 Jahren (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder bestimmte andere Freiwilligendienste leisten, werden sie weiterhin steuerlich berücksichtigt.
Hierzu zählen seit 2012 insbesondere der Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) und der andere Dienst im Ausland nach §5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes.
- Das freiwillige Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes kann auch im Ausland abgeleistet werden. Wichtig ist hierbei, dass der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.
- Nimmt ein Kind am europäischen Aktionsprogramm "Jugend in Aktion" teil, kann es bis zur Dauer von zwölf Monaten Kindergeld bekommen.
- Außerdem kann ein Kind berücksichtigt werden, wenn es einen internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" oder einen Freiwilligendienst "aller Generationen" ableistet.
Wichtig: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für ein in Ausbildung befindliches Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres jedoch kein Kindergeldanspruch besteht, wenn es sich für einen mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet hat und deshalb vom Wehrdienst freigestellt wurde (Urteil vom 19.10.2017, III R 8/17). Die Entscheidung hat auch Auswirkungen auf andere neben der Ausbildung geleistete Dienste im Katastrophenschutz, die eine Freistellung von der Wehrpflicht zur Folge hatten (z.B. Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst, Technische Dienste beim Technischen Hilfswerk).
Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass kein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Krankheit nicht beginnen kann und das
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