Besteht Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag, wenn das Kind einen Freiwilligendienst absolviert?
Wenn Kinder im Alter von 18 bis 25 Jahren (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder bestimmte andere Freiwilligendienste leisten, werden sie weiterhin steuerlich berücksichtigt.
Hierzu zählen seit 2012 insbesondere der Bundesfreiwilligendienst (Bufdi) und der andere Dienst im Ausland nach §5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes.
- Das freiwillige Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes kann auch im Ausland abgeleistet werden. Wichtig ist hierbei, dass der Träger seinen Hauptsitz in Deutschland hat.
- Nimmt ein Kind am europäischen Aktionsprogramm "Jugend in Aktion" teil, kann es bis zur Dauer von zwölf Monaten Kindergeld bekommen.
- Außerdem kann ein Kind berücksichtigt werden, wenn es einen internationalen Jugendfreiwilligendienst, einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" oder einen Freiwilligendienst "aller Generationen" ableistet.
Wichtiger Hinweis des BFH
Kein Kindergeldanspruch besteht für ein in Ausbildung befindliches Kind nach Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn es sich zu einem mehrjährigen Dienst im Katastrophenschutz verpflichtet und dadurch vom Wehrdienst freigestellt wurde. Dies betrifft auch andere Dienste mit gleicher Wirkung, etwa Sanitätsdienste beim Deutschen Roten Kreuz, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder dem Malteser Hilfsdienst sowie technische Dienste beim Technischen Hilfswerk (BFH-Urteil vom 19.10.2017, III R 8/17).
Aktuelle Rechtsprechung
Der Bundesfinanzhof entschied zudem, dass kein Kindergeld gezahlt wird, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen Krankheit nicht beginnen kann und in dieser Zeit keinen anerkannten Freiwilligendienst ableistet. Im konkreten Fall konnte eine Tochter nach dem Abitur ihr geplantes FSJ krankheitsbedingt nicht antreten. Der BFH stellte klar: Die bloße Absicht, später eine Ausbildung oder einen Freiwilligendienst aufzunehmen, reicht nicht aus. Entscheidend ist, dass das Kind sich tatsächlich in Ausbildung befindet oder einen der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG genannten Dienste leistet (BFH-Urteil vom 9.9.2020, III R 15/20).