Die demografische Entwicklung und der zunehmende Fachkräftemangel haben den Gesetzgeber zum Handeln bewegt. Mit der Aktivrente wird ab 2026 ein neuer steuerlicher Anreiz geschaffen, damit Rentnerinnen und Rentner freiwillig über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten. Kern der Regelung ist ein monatlicher Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro, der das Arbeiten im Ruhestand spürbar attraktiver machen soll. Die Aktivrente senkt gezielt die Steuerbelastung auf Arbeitslohn im Alter und soll so zusätzliche Erwerbspotenziale erschließen.
Gesetzliche Grundlage: Steuerfreiheit ab 2026
Die Aktivrente wurde mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) beschlossen und tritt zum 1.1.2026 in Kraft. Die neue Steuerbefreiung ist in § 3 EStG geregelt. Begünstigt ist Arbeitslohn, der für eine aktuelle Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wird.
Steuerfrei bleiben Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bis zu insgesamt 24.000 Euro pro Kalenderjahr, wenn
- die Arbeitsleistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbracht wird und
- der Arbeitgeber für diese Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zahlt.
Der Jahresfreibetrag entspricht rechnerisch maximal 2.000 Euro pro Monat.
Wer profitiert von der Aktivrente?
Begünstigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben. Maßgeblich sind insbesondere § 35 SGB VI sowie die Übergangsregelung in § 235 SGB VI. Damit wird die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze bis 2031 (Jahrgang 1964) berücksichtigt.
Praxisbeispiel: Für den Jahrgang 1960 liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und vier Monaten. Wer im Januar 1960 geboren wurde, erreicht die Altersgrenze im Mai 2026 und kann ab dann die Aktivrente nutzen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig: Die Steuerfreiheit gilt unabhängig davon, ob bereits eine Rente bezogen wird oder Versorgungsbezüge vorliegen. Es muss also nicht geprüft werden, ob Alterseinkünfte fließen.
Welche Zahlungen sind ausgeschlossen?
Die Aktivrente begünstigt ausschließlich Arbeitslohn aus aktueller nichtselbstständiger Tätigkeit. Nicht begünstigt sind unter anderem:
- Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG
- Wartegelder, Ruhegelder sowie Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
- Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
- Abfindungen, Nachzahlungen oder sonstige Leistungen, die für Zeiträume vor Erfüllung der Voraussetzungen gewährt oder „erdient“ wurden
Nicht erfasst sind zudem Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft führen. Die Förderung ist auf abhängige Beschäftigung ausgerichtet.
Typische Ausschlüsse: Beamte, Minijobs und fehlende RV-Beiträge
Zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für die Tätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung (oder einen Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung) zahlt. Praktisch führt das zu typischen Ausschlüssen:
- Beamte, die über die Regelaltersgrenze hinaus aktiv sind, da bei ihnen regelmäßig keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung anfallen
- Minijobs nach § 8 Abs. 1 SGB IV, weil diese bereits eigenständig begünstigt sind (zum Beispiel über pauschale Besteuerung)
Außerdem gilt: Begünstigt werden nur Tätigkeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Zahlungen für Tätigkeiten vor diesem Zeitpunkt sind nicht begünstigt, selbst wenn sie erst später zufließen.
Keine Doppelbegünstigung: Verhältnis zu anderen Steuerbefreiungen
Die Steuerfreiheit greift nicht, wenn Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Es werden nur solche Lohnbestandteile erfasst, die nicht ohnehin durch andere Steuerbefreiungen aus der Lohn- oder Einkommensteuer herausfallen.
Hinweis für die Praxis: Ein Aktivrenten-Job kann grundsätzlich neben einem Minijob ausgeübt werden, typischerweise aber nur sinnvoll trennbar bei verschiedenen Arbeitgebern.
Zwölftelung: Warum es praktisch bei 2.000 Euro pro Monat bleibt
Der Freibetrag von 24.000 Euro wird zeitanteilig gewährt. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, reduziert sich der Jahresbetrag um ein Zwölftel. Der monatlich nutzbare Betrag beträgt damit höchstens 2.000 Euro. Nicht ausgeschöpfte Monatsbeträge können nicht auf andere Monate übertragen werden.
Lohnabrechnung: Bescheinigung, Lohnkonto und Veranlagung
Die Aktivrente wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Der Arbeitgeber stellt den begünstigten Teil des Arbeitslohns bis zur Monatsgrenze steuerfrei.
Damit der Freibetrag nicht in mehreren Dienstverhältnissen gleichzeitig genutzt wird, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Die zeitanteilige Steuerbefreiung wird später in der Einkommensteuerveranlagung nachvollzogen; die Monatsgrenze von 2.000 Euro bleibt auch dort maßgeblich.
Wichtig: Die steuerfreien Beträge aus der Aktivrente werden nicht in einen Progressionsvorbehalt einbezogen.
Wohngeld: Steuerfrei heißt nicht folgenlos
Für das Wohngeld zählt nicht nur steuerpflichtiges Einkommen. Nach § 14 WoGG gehören Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zum zu berücksichtigenden Einkommen, und bestimmte steuerfreie Einnahmen werden ebenfalls einbezogen. Da Einnahmen aus der Aktivrente typischerweise dem Lebensunterhalt dienen, werden sie wohngeldrechtlich als Einkommen berücksichtigt.
Sozialversicherung: Steuerfrei, aber nicht beitragsfrei
Auch wenn bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei bleiben, fallen in der Regel weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich Versicherungsfreiheit; Arbeitgeberbeiträge können dennoch anfallen. Zusätzlich können Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosen- und Unfallversicherung relevant sein. Die konkrete Einordnung hängt von den sozialversicherungsrechtlichen Regeln und der individuellen Konstellation ab.
Rechenbeispiel: Was kommt netto an?
Beispiel: Eine Person hat die Regelaltersgrenze erreicht und verdient 2.000 Euro pro Monat im Rahmen der Aktivrente. Dieser Betrag bleibt steuerfrei. Dennoch fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig je zur Hälfte tragen.
Angenommen, insgesamt ergeben sich für Kranken- und Pflegeversicherung zusammen 20,5 Prozent. Dann trägt der Arbeitnehmer 10,25 Prozent. Bei 2.000 Euro sind das 205 Euro. Ausgezahlt würden in diesem Beispiel 1.795 Euro. Die tatsächlichen Werte können abweichen, etwa durch unterschiedliche Zusatzbeiträge der Krankenkassen oder abweichende Pflegeversicherungsbeiträge.
Auf Arbeitgeberseite können zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung anfallen. Außerdem kommen Beiträge zur Unfallversicherung hinzu.
Auswirkungen auf die Rente: Kürzung nein, Rentenplus nur bei aktiver Entscheidung
Der Hinzuverdienst aus der Aktivrente wird grundsätzlich nicht auf die Altersrente angerechnet. Gleichzeitig gilt: Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung erhöhen nicht automatisch die individuellen Rentenansprüche, wenn Versicherungsfreiheit besteht.
Wer zusätzliche Rentenanwartschaften aufbauen möchte, kann gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet wird. Dann werden auch Arbeitnehmerbeiträge fällig, dafür können zusätzliche Rentenansprüche entstehen. Ob sich das lohnt, sollte individuell mit dem Rentenversicherungsträger geklärt werden.
Wichtiger Hinweis für Hinterbliebenenrenten
Bei Witwen-, Witwer- und anderen Hinterbliebenenrenten können Hinzuverdienstgrenzen gelten. Einkommen aus der Aktivrente kann auf solche Grenzen angerechnet werden und dadurch eine Kürzung der Hinterbliebenenrente auslösen. Betroffene sollten die Auswirkungen vor Aufnahme eines Aktivrenten-Jobs prüfen.
Fazit: Aktivrente als Anreiz mit klaren Grenzen
Die Aktivrente macht Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerlich attraktiver: Bis zu 2.000 Euro monatlich beziehungsweise 24.000 Euro jährlich können steuerfrei bleiben. Gleichzeitig zeigt die Regelung Grenzen: Nicht alle Beschäftigungsformen und Berufsgruppen profitieren, und Sozialabgaben bleiben ein relevanter Kostenfaktor. Wer die Aktivrente nutzen möchte, sollte vorab prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen und welche Nebenwirkungen sich etwa beim Wohngeld oder bei Hinterbliebenenrenten ergeben.

ich war selbständig und bin in der privaten Krankenversichrung Münchner Verein. Diese hat nun von ca 500 Euro auf 700 Euro aufgeschlagen. Rente bekomme ich für lanjärig versicherte ab 1.1.2026 von 812,01 Euro.wie sieht es aus wenn ich ein Arbeitsverhältnis aufnehme mit der 2000 Euro Reglung.Kann ich dann einfach selbst von den bis zu 2000 Euro das an die Kranken bzw. Pflegeversichrung zahlen.Oder bin ich wieder benachteiligt weil ich mal selbständig war.Mein Steuerberater ist nun auch seit 2 Jahren im Ruhestand. Ich werde am 28.03.2026 73 Jahre alt ( geb.dat 1953) meine nr ist 01707175094. danke für eine Auskunft in voraus Hubert Röske
Hallo Hubert,
Die Aktivrente ab 2026 (bis 2.000 Euro monatlich steuerfrei) betrifft nur die Lohn-/Einkommensteuer, nicht die Kranken- und Pflegeversicherung.
Als privat Krankenversicherter zahlen Sie Ihre PKV- und Pflegeversicherungsbeiträge weiterhin selbst an die Versicherung – auch bei Aufnahme eines geförderten Arbeitsverhältnisses. Die 2.000 Euro bleiben steuerfrei, PKV-Beiträge werden dadurch nicht ersetzt oder übernommen. Weitere Sozialabgaben (Renten- oder Arbeitslosenversicherung) fallen im Ruhestand nicht mehr an.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Guten Tag, ich beziehe eine Altersrente und arbeite ab 01.02.2026 (also 11 Monate) im Rahmen der Aktivrente und beziehe 2120€ monatlich gesamtes Jahreseinkommen demnach 23320 allerdings plus „Weihnachtsgeld“. sodass ich knapp über sie 24.000 Euro pro Jahr komme…muss ich jetzt das gesamte Einkommen versteuern ? Oder nur den Betrag der über die 24.000 liegt?
vielen dank für die Auskunft….mfg D.Rademacher
Hallo Detlev,
bei Überschreiten der 24.000 Euro-Grenze ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig, nicht das gesamte Einkommen.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Ich bin Rentner und bekomme € 3.000,- im Monat. Der Steuerberater der Firma weiß nicht, wie er abrechnen soll und hat für alles Lohnsteuer berechnet. Der Freibetrag ist schon mind. 3 Monate bekannt. Und der Ablauf noch nicht beklärt?
Ich beziehe die Regelaltersrente seit dem 1.7.2025 und arbeite weiter. Meine Rente wird mit 1.000 Euro versteuert. Dann dürfte ich doch 3.000 Euro im Monat steuerfrei verdienen, oder? Steuerklasse 3, Frau arbeitet nicht.
Halloo Frederike,
die Steuerfreistellung im Rahmen der „Aktivrente“ betrifft nur den begünstigten Arbeitslohn bis zur gesetzlichen Grenze (z. B. 2.000 € monatlich).
Ihre Altersrente wird weiterhin nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG besteuert.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Hallo,
ab dem 01.01.2026 bekomme ich Rente und arbeite weiter.
Bekomme ich den Steuerfreibetrag automatisch, oder muss ich
ihn beantragen.
Danke und viele Grüße
Hallo Albert,
der Freibetrag muss vom Arbeitgeber bei der Berechnung der Lohnsteuer automatisch berücksichtigt werden.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Zur Frage von Hubert:
Soll das heißen in seinem Falle zahlt der Arbeitgeber keine Abgaben zur Kranken- und Pflegeversicherung?
Die Regelung sieht doch vor, dass der Arbeitgeber Sozialabgaben zu 50% zahlen muss.
VG
Habe das maximale Renteneintrittsalter erreicht und arbeite noch auf Midijobbasis. Mein AG sagt, bei LsK 5 bleibe ich steuerpflichtig? Was ist also mit der Aktivrente?
Hallo Thomas,
auch bei Steuerklasse 5 muss der Arbeitgeber die Aktivrente berücksichtigen. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen muss der Arbeitgeber den steuerpflichtigen Arbeitslohn monatlich um bis zu 2.000 Euro (§ 3 Nr. 21 EStG) mindern.
Die Aktivrente muss daher automatisch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Aktivrente.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Moin,
ich hätte vor 3 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können und seit letztem Jahr habe ich die Regelaltersgrenze erreicht. Aktuell habe ich noch keine Rente beantragt und bin noch in eine Vollzeit-Beschäftigungsverhältnis.
Meine Frage:
Wenn ich jetzt die Aktivrente in Anspruch nehme und am Jahresende einen Einkommenssteuerausgleich mache, hält das Finanzamt dann nochmal zusätzlich die Hand auf? Wird der steuerfreie Betrag von 2000€/Monat dann in mein zu versteuerndes Einkommen einberechnet, oder nicht?
Liebe Grüße
Hallo Ulf,
der steuerfreie Betrag von bis zu 2.000 € monatlich (§ 3 Nr. 21 EStG) gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und wird nicht in das zu versteuernde Einkommen einbezogen.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung wird nur der verbleibende steuerpflichtige Arbeitslohn berücksichtigt. Eine „nachträgliche Besteuerung“ des steuerfreien Betrags erfolgt nicht.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
E. Schneider
Ich war Beamter, beziehe Ruhegehalt und habe die Regelaltersgrenze von 67 Jahren erreicht.
Mehrmals schon habe ich gelesen, daß Beamte und Pensionäre bei Fortsetzung ihres Dienstverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus von den Regelungen der Aktivrente ausgeschlossen sind.
Frage: Wenn ich nun eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Angestellter in einem privaten Unternehmen aufnehme, finden dann die steuerlichen Regelungen der Aktivrente Anwendung ? In welchen Zweigen sind Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen ? Ggf. nur die Arbeitgeberanteile in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ? Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung. Herzliche Grüße
Hallo Edwin,
nehmen Sie nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft auf, kann die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG (Aktivrente) grundsätzlich Anwendung finden. Maßgeblich ist ein begünstigtes Dienstverhältnis.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Wie sehen die neuen Formulare für die Steuererklärung aus?
Gibt es da eine Spalte 2000 Euro steuerfrei.
Gibt es schon eine Broschüre für diese Neuerung ab 2026?
Hallo Eckhard,
für die Aktivrente (§ 3 Nr. 21 EStG) ist keine eigene „Spalte“ in der Einkommensteuererklärung vorgesehen. Der steuerfreie Betrag muss bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden und erscheint entsprechend gemindert in der Lohnsteuerbescheinigung.
Weitere Informationen finden Sie in den FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Aktivrente.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
–Jürgen 20.02.2026
Hallo,
wenn jemand 99,99% Teilrente bezieht, die Regelaltersgrenze erreicht hat und sein bisheriges Arbeitsverhältnis nach Absprache mit dem Arbeitgeber fortsetzt, dort z.B 3.100,-€ brutto verdient ; sehe ich es richtig, dass der Arbeitgeber dann in der monatlichen Lohnabrechnung nur für 1.100,-€ Lohnsteuer abzieht, ich also sofort den Anreiz habe weiterzuarbeiten oder muss ich am Jahresende mir über die Steuerklärung meine Steuerersparnis zurückholen, weil zunächst alles wie bisher versteuert wird ?
Hallo Jürgen,
ja, das solte so sein.
Weitere Informationen finden Sie in den FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Aktivrente.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Darf ich als neben meiner Regelaltersrente und der ab 01.01.2026 geltenden monatlichen 2000€ steuerfreien Hinzuverdienstgrenze auch noch einen Minijob von monatlich 603 steuerfrei hinzuverdienen?
Mit freundlichen Grüßen
A. Stein
Hallo,
ein Minijob (bis 603 € monatlich) ist grundsätzlich lohnsteuerfrei, wenn er pauschal durch den Arbeitgeber versteuert wird.
Weitere Informationen finden Sie in den FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Aktivrente.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Ich bekomme seit 01.06.2025 eine Rente für langjährig Versicherte.
und arbeite weiter im Agestelltenverhältnis.
Frage: Habe ich Anspruch auf die Aktivrente?
Hallo Lydia,
die Aktivrente kann erst ab dem Folgemonat, nach dem Sie die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben (§ 35 Satz 2 oder § 235 SGB VI – 67 Jahre inkl. Übergangsregelung), in Anspruch genommen werden.
Weitere Informationen finden Sie in den FAQ des Bundesfinanzministeriums zur Aktivrente.
Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung anbieten dürfen. Für detaillierte und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt, der auf Steuerrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer-kompakt.de
Hallo, ich habe die Regelaltersgrenze seit 2 J. erreicht und beziehe eine kl. Rente. Außerdem arbeite ich noch in Form eines Minijobs.
Derzeit habe ich bei der GKV den Status „freiwillig versichertes Mitglied“. Die Beiträge zur GKV und PfVer sind für mich seit dem relativ hoch, weil die Bemessungsgrundlage vom Familieneinkommen (inkl. Ehepartner) zugrunde gelegt wird.
Ich würde wieder in meinen alten TZ-Job auf Basis Aktivrente switchen, wenn ich dann mehr Netto vom Brutto hätte. würden sich in diesem Fall künftig dann die von mir zu tragenden Kosten für die Sozialversicherungen, insbesondere GKV und PfVer an meinem Bruttogehalt bemessen oder bleiben die Gesamteinkünfte weiterhin als Bemessungsgrundlage?
Bzw. wie hoch wären die circa-Kosten in %, welche ich von meinem Brutto abgezogen bekäme?
Die Theorie ist ja gut gemeint. Leider wurde mir, obwohl ich die Vorrausetzungen erfülle im Januar und im Februar die Volle Lohnsteuer abgezogen. Nach Rückfrage bei der Buchhaltung wurde gesagt, das Gesetz ist zwar beschlossen, aber die Umsetzung bei der Datev noch nicht angekommen. Vielleicht in der Märzabrechnung!
Somit schon ein Haufen Geld dem Staat in de Rachen geworfen was man nie wieder sieht, dank deutscher Bürokratier.
Das stimmt. Ich bin auch Lohn- Gehaltsbuchhalterin und arbeite mit DATEV Lodas. Das Programm für die Aktivrente soll erst Ende März kommen, das vieles noch unklar ist.
Hallo,
ich bin seit 2024 Rentnerin und habe noch einen Minijob. Nun würde ich gerne noch bei einem anderen Arbeitgeber einen Job aufnehmen, Verdienst ca. 600 Euro/Monat. Geht das im rahmen der Aktivrente oder muss man für Aktivrente mehr als 603 Euro verdienen?