Aktivrente 2026: Bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei im Ruhestand

Aktivrente 2026: Bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei im Ruhestand
pixabay/Carola68 Lizenz: Pixabay Lizenz

Die demografische Entwicklung und der zunehmende Fachkräftemangel haben den Gesetzgeber zum Handeln bewegt. Mit der Aktivrente wird ab 2026 ein neuer steuerlicher Anreiz geschaffen, damit Rentnerinnen und Rentner freiwillig über die Regelaltersgrenze hinaus weiterarbeiten. Kern der Regelung ist ein monatlicher Steuerfreibetrag von bis zu 2.000 Euro, der das Arbeiten im Ruhestand spürbar attraktiver machen soll. Die Aktivrente senkt gezielt die Steuerbelastung auf Arbeitslohn im Alter und soll so zusätzliche Erwerbspotenziale erschließen.

Gesetzliche Grundlage: Steuerfreiheit ab 2026

Die Aktivrente wurde mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) beschlossen und tritt zum 1.1.2026 in Kraft. Die neue Steuerbefreiung ist in § 3 EStG geregelt. Begünstigt ist Arbeitslohn, der für eine aktuelle Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wird.

Steuerfrei bleiben Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bis zu insgesamt 24.000 Euro pro Kalenderjahr, wenn

  • die Arbeitsleistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze erbracht wird und
  • der Arbeitgeber für diese Tätigkeit Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zahlt.

Der Jahresfreibetrag entspricht rechnerisch maximal 2.000 Euro pro Monat.

Wer profitiert von der Aktivrente?

Begünstigt sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben. Maßgeblich sind insbesondere § 35 SGB VI sowie die Übergangsregelung in § 235 SGB VI. Damit wird die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze bis 2031 (Jahrgang 1964) berücksichtigt.

Praxisbeispiel: Für den Jahrgang 1960 liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und vier Monaten. Wer im Januar 1960 geboren wurde, erreicht die Altersgrenze im Mai 2026 und kann ab dann die Aktivrente nutzen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtig: Die Steuerfreiheit gilt unabhängig davon, ob bereits eine Rente bezogen wird oder Versorgungsbezüge vorliegen. Es muss also nicht geprüft werden, ob Alterseinkünfte fließen.

Welche Zahlungen sind ausgeschlossen?

Die Aktivrente begünstigt ausschließlich Arbeitslohn aus aktueller nichtselbstständiger Tätigkeit. Nicht begünstigt sind unter anderem:

Nicht erfasst sind zudem Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft führen. Die Förderung ist auf abhängige Beschäftigung ausgerichtet.

Typische Ausschlüsse: Beamte, Minijobs und fehlende RV-Beiträge

Zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für die Tätigkeit Beiträge zur Rentenversicherung (oder einen Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung) zahlt. Praktisch führt das zu typischen Ausschlüssen:

  • Beamte, die über die Regelaltersgrenze hinaus aktiv sind, da bei ihnen regelmäßig keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung anfallen
  • Minijobs nach § 8 Abs. 1 SGB IV, weil diese bereits eigenständig begünstigt sind (zum Beispiel über pauschale Besteuerung)

Außerdem gilt: Begünstigt werden nur Tätigkeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Zahlungen für Tätigkeiten vor diesem Zeitpunkt sind nicht begünstigt, selbst wenn sie erst später zufließen.

Keine Doppelbegünstigung: Verhältnis zu anderen Steuerbefreiungen

Die Steuerfreiheit greift nicht, wenn Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Es werden nur solche Lohnbestandteile erfasst, die nicht ohnehin durch andere Steuerbefreiungen aus der Lohn- oder Einkommensteuer herausfallen.

Hinweis für die Praxis: Ein Aktivrenten-Job kann grundsätzlich neben einem Minijob ausgeübt werden, typischerweise aber nur sinnvoll trennbar bei verschiedenen Arbeitgebern.

Zwölftelung: Warum es praktisch bei 2.000 Euro pro Monat bleibt

Der Freibetrag von 24.000 Euro wird zeitanteilig gewährt. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, reduziert sich der Jahresbetrag um ein Zwölftel. Der monatlich nutzbare Betrag beträgt damit höchstens 2.000 Euro. Nicht ausgeschöpfte Monatsbeträge können nicht auf andere Monate übertragen werden.

Lohnabrechnung: Bescheinigung, Lohnkonto und Veranlagung

Die Aktivrente wird bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Der Arbeitgeber stellt den begünstigten Teil des Arbeitslohns bis zur Monatsgrenze steuerfrei.

Damit der Freibetrag nicht in mehreren Dienstverhältnissen gleichzeitig genutzt wird, muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bestätigen, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen. Die zeitanteilige Steuerbefreiung wird später in der Einkommensteuerveranlagung nachvollzogen; die Monatsgrenze von 2.000 Euro bleibt auch dort maßgeblich.

Wichtig: Die steuerfreien Beträge aus der Aktivrente werden nicht in einen Progressionsvorbehalt einbezogen.

Wohngeld: Steuerfrei heißt nicht folgenlos

Für das Wohngeld zählt nicht nur steuerpflichtiges Einkommen. Nach § 14 WoGG gehören Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zum zu berücksichtigenden Einkommen, und bestimmte steuerfreie Einnahmen werden ebenfalls einbezogen. Da Einnahmen aus der Aktivrente typischerweise dem Lebensunterhalt dienen, werden sie wohngeldrechtlich als Einkommen berücksichtigt.

Sozialversicherung: Steuerfrei, aber nicht beitragsfrei

Auch wenn bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei bleiben, fallen in der Regel weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an. In der gesetzlichen Rentenversicherung besteht für Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich Versicherungsfreiheit; Arbeitgeberbeiträge können dennoch anfallen. Zusätzlich können Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosen- und Unfallversicherung relevant sein. Die konkrete Einordnung hängt von den sozialversicherungsrechtlichen Regeln und der individuellen Konstellation ab.

Rechenbeispiel: Was kommt netto an?

Beispiel: Eine Person hat die Regelaltersgrenze erreicht und verdient 2.000 Euro pro Monat im Rahmen der Aktivrente. Dieser Betrag bleibt steuerfrei. Dennoch fallen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber regelmäßig je zur Hälfte tragen.

Angenommen, insgesamt ergeben sich für Kranken- und Pflegeversicherung zusammen 20,5 Prozent. Dann trägt der Arbeitnehmer 10,25 Prozent. Bei 2.000 Euro sind das 205 Euro. Ausgezahlt würden in diesem Beispiel 1.795 Euro. Die tatsächlichen Werte können abweichen, etwa durch unterschiedliche Zusatzbeiträge der Krankenkassen oder abweichende Pflegeversicherungsbeiträge.

Auf Arbeitgeberseite können zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung anfallen. Außerdem kommen Beiträge zur Unfallversicherung hinzu.

Auswirkungen auf die Rente: Kürzung nein, Rentenplus nur bei aktiver Entscheidung

Der Hinzuverdienst aus der Aktivrente wird grundsätzlich nicht auf die Altersrente angerechnet. Gleichzeitig gilt: Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung erhöhen nicht automatisch die individuellen Rentenansprüche, wenn Versicherungsfreiheit besteht.

Wer zusätzliche Rentenanwartschaften aufbauen möchte, kann gegenüber dem Arbeitgeber erklären, dass auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet wird. Dann werden auch Arbeitnehmerbeiträge fällig, dafür können zusätzliche Rentenansprüche entstehen. Ob sich das lohnt, sollte individuell mit dem Rentenversicherungsträger geklärt werden.

Wichtiger Hinweis für Hinterbliebenenrenten

Bei Witwen-, Witwer- und anderen Hinterbliebenenrenten können Hinzuverdienstgrenzen gelten. Einkommen aus der Aktivrente kann auf solche Grenzen angerechnet werden und dadurch eine Kürzung der Hinterbliebenenrente auslösen. Betroffene sollten die Auswirkungen vor Aufnahme eines Aktivrenten-Jobs prüfen.

Fazit: Aktivrente als Anreiz mit klaren Grenzen

Die Aktivrente macht Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerlich attraktiver: Bis zu 2.000 Euro monatlich beziehungsweise 24.000 Euro jährlich können steuerfrei bleiben. Gleichzeitig zeigt die Regelung Grenzen: Nicht alle Beschäftigungsformen und Berufsgruppen profitieren, und Sozialabgaben bleiben ein relevanter Kostenfaktor. Wer die Aktivrente nutzen möchte, sollte vorab prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen und welche Nebenwirkungen sich etwa beim Wohngeld oder bei Hinterbliebenenrenten ergeben.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder