„Essen auf Rädern“ nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig

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Viele ältere Menschen möchten zwar weiterhin in ihren eigenen vier Wänden wohnen, sind aber auf Hilfe angewiesen. So nutzen zahlreiche Bürger die Möglichkeit „Essen auf Rädern“ zu bestellen und sich ihr Mittagessen anliefern zu lassen. Die Kosten für diesen Service sind zumeist etwas höher, als wenn die Speisen selbst zubereitet würden.

Aktuell hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass die Mehraufwendungen für das „Essen auf Rädern“ steuerlich aber nicht als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) absetzbar sind, und zwar auch dann nicht, wenn diese krankheitsbedingt entstanden sind (FG Münster, Urteil vom 27.4.2023, 1 K 759/21 E).

  • Es fehlt an der Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit von Aufwendungen, wenn sie nicht unmittelbar zur Heilung aufgewendet werden, sondern als Folgekosten gelegentlich einer Krankheit entstehen. Die grundsätzliche Berücksichtigung derartiger mittelbarer Kosten einer Erkrankung würde zu einer nicht vertretbaren steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Lebenshaltung führen, die mit dem Sinn und Zweck des § 33 EStG nicht vereinbar wäre. Bei der Beurteilung, ob Lebenshaltungskosten über § 33 EStG ausnahmsweise steuerlich berücksichtigt werden können, ist – nicht zuletzt wegen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung – ein strenger Maßstab anzulegen.
  • Kosten für Verpflegung zählen, gleichgültig in welcher Höhe sie tatsächlich anfallen, zu den üblichen Aufwendungen für die Lebensführung, welche nicht nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar sind. Dies gilt ebenso für krankheitsbedingt höhere Verpflegungsaufwendungen.
  • Auch Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, können nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Diese Regelung ist verfassungsgemäß (vgl. BFH-Beschluss vom 9.10.2003, III B 139/02). Dies muss umso mehr für „normale“ Verpflegung wie die im Streitfall gelieferten Mittagessen gelten, welche im Übrigen preislich im eher üblichen Bereich liegen. Nichts anderes kann auch für den Abzug der – in den Rechnungsbeträgen enthaltenen, aber nicht separat ausgewiesenen – Lieferkosten gelten. Denn zum einen ist die Inanspruchnahme von Essens-Lieferdiensten mittlerweile in der gesamten Bevölkerung weit verbreitet. Schon vor diesem Hintergrund sind auch diese Kosten der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und nicht nach § 33 Abs. 1 EStG abzugsfähig. Zum anderen ist die Zubereitung von Mahlzeiten als Verrichtung des täglichen Lebens vom Behindertenpauschbetrag nach § 33b Abs. 1 Satz 1 EStG Satz 1 abgegolten.

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