Fahrten zur Arbeit: Entfernungspauschale erhöht, Mobilitätsprämie entfristet

Fahrten zur Arbeit: Entfernungspauschale erhöht, Mobilitätsprämie entfristet
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Fahrten zur Arbeit bleiben auch steuerlich ein zentrales Thema. Ab 2026 wird die Entfernungspauschale deutlich angehoben, gleichzeitig wird die Mobilitätsprämie für Geringverdiener entfristet. Der Beitrag erklärt verständlich, wer von den Änderungen profitiert, welche Voraussetzungen gelten und warum die Mobilitätsprämie trotz guter Absicht oft nicht greift.

Änderungen und Neuerungen ab 2026

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die maßgebliche Regelung steht in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG

Erhöhung der Entfernungspauschale

Ab dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 38 Cent je Entfernungskilometer – vom ersten Kilometer an. Bislang galten 30 Cent für die ersten 20 Kilometer und 38 Cent erst ab dem 21. Kilometer.

Die Neuregelung gilt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel und auch für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (ebenfalls nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).

Entfristung der Mobilitätsprämie

Die Mobilitätsprämie war ursprünglich nur für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen. Diese Befristung wird aufgehoben. Damit bleibt die Entlastung für Menschen mit geringem Einkommen und langen Arbeitswegen auch über 2026 hinaus erhalten (vgl. § 101 Satz 1 EStG).

Voraussetzungen und Einschränkungen

Die Mobilitätsprämie ist kein allgemeiner Bonus, sondern an Bedingungen geknüpft. Sie soll vor allem Personen helfen, die wegen niedrigen Einkommens kaum oder keine Einkommensteuer zahlen (also von Werbungskosten steuerlich wenig haben).

  • Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte muss mehr als 20 Kilometer betragen.
  • Die Prämie gibt es nur für die Strecke ab dem 21. Kilometer.
  • Die Mobilitätsprämie beträgt 14 % der maßgeblichen Entfernungspauschale (14 % von 38 Cent = 5,32 Cent je Kilometer).
  • Das zu versteuernde Einkommen muss – vereinfacht: nach Abzug von Pauschalen und Kosten – unter dem Grundfreibetrag liegen (§ 32a EStG).
  • Bei Arbeitnehmern wird die Prämie nur berücksichtigt, wenn die gesamten Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen (derzeit 1.230 Euro).
  • Eine Festsetzung erfolgt nur, wenn die Mobilitätsprämie mindestens 10 Euro beträgt.

Rechenbeispiel

Ausgangsfall (2026):
Arbeitnehmer A fährt im Jahr 2026 an 150 Tagen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 40 Kilometer. Seine übrigen Werbungskosten betragen 500 EUR. Sein zu versteuerndes Einkommen beträgt 7.000 Euro.

  • Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer: 1.140 Euro (150 Tage × 20 km × 0,38 Euro).
  • Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer: 1.140 Euro (150 Tage × 20 km × 0,38 Euro).
  • Werbungskosten insgesamt: 500 Euro + 1.140 Euro + 1.140 Euro = 2.780 Euro.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird um 1.550 Euro überschritten.
  • Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie: 1.140 Euro.
  • Mobilitätsprämie: 159,60 Euro (1.140 Euro × 14 %).

In diesem Fall wirkt die zusätzliche Entlastung nicht über eine Steuerersparnis (weil das Einkommen sehr niedrig ist), sondern über die Mobilitätsprämie.

Abwandlung

Die sonstigen Werbungskosten betragen 0 Euro. Das zu versteuernde Einkommen beträgt 9.147 Euro.

  • Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer: 1.140 Euro (150 Tage × 20 km × 0,38 Euro).
  • Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer: 1.140 Euro (150 Tage × 20 km × 0,38 Euro).
  • Werbungskosten insgesamt: 2.280 Euro.
  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird nur um 1.050 Euro überschritten; die Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie wird daher auf 1.050 Euro begrenzt.
  • Mobilitätsprämie: 147 Euro (1.050 Euro × 14 %).

Praktische Hinweise

  • Die Mobilitätsprämie gibt es nicht automatisch.
  • Sie wird nur im Rahmen einer Einkommensteuererklärung festgesetzt.
  • Der Antrag erfolgt über die Anlage Mobilitätsprämie.
  • Die festgesetzte Mobilitätsprämie wird auf die Einkommensteuer angerechnet und gilt insoweit als Steuervergütung (vgl. § 105 EStG).

Fazit

Die Erhöhung der Entfernungspauschale ab 2026 ist klar und einfach – davon profitieren alle Pendler, die überhaupt Einkommensteuer zahlen. Die Mobilitätsprämie bleibt trotz Entfristung ein vergleichsweise kompliziertes Instrument mit hohen Hürden. Zwar erfüllt der Gesetzgeber damit formal die verfassungsrechtlichen Vorgaben (BVerfG, Urteil vom 09.01.2008, 2 BvL 1/07), praktisch erreicht die Regelung aber nur einen begrenzten Kreis. Viele Geringverdiener erhalten die Entlastung nicht über die Mobilitätsprämie, sondern – wenn überhaupt – über die normale Entfernungspauschale.

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