Falscher Steuerbescheid: Einspruch beim Finanzamt ist auch per Mail möglich

Zahlendreher, vom Finanzamt gestrichene Abzugsposten, unberücksichtigte Urteile sowie Erlasse oder falsch angewendete Vorschriften – die Liste, warum ein Steuerbescheid falsch sein kann, ist lang. Zum Glück kann der Steuerzahler sich dagegen wehren und Einspruch gegen einen unrichtigen Steuerbescheid einlegen. Das ist auch online möglich.

Wenn auf dem Steuerbescheid des Finanzamts die E-Mail-Adresse des Finanzamts angegeben ist, kann man auch per Mail Einspruch einlegen. Damit lässt sich die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat besser einhalten als mit einem Brief, der erst dann als eingegangen gilt, wenn er im Hausbriefkasten des Finanzamts oder den Beamten auf dem Tisch liegt. Das Gesetz verlangt nur einen schriftlichen Einspruch mit Abgabe des Absenders. Dies erfüllt eine einfache Mail. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich. Die Kanzlei Ebner Stolz Mönning Bachem aus Stuttgart weist auf ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (Az. 10 K 275/11) hin, wonach elektronisch eingelegte Einsprüche zulässig sind.

Und das sich ein Einspruch oftmals lohnt, zeigt eine Statistik des Bundesfinanzministeriums. Von den entschiedenen Einspruchsverfahren gehen mehr als 70 Prozent zu Gunsten der Steuerzahler aus. In den übrigen Fällen gibt es oft immerhin noch einen Teilerfolg. Nur rund 10 Prozent der Einsprüche werden abgelehnt.

Finanzielle Risiken gehen die Einspruchsführer nicht ein: Der Einspruch ist, unabhängig von seinem Ausgang, kostenlos. Bekommen Steuerzahler erst nach langem Hin und Her Recht, wird die Steuererstattung sogar noch verzinst. Doch auch die Finanzbeamten können im Rahmen des Einspruchsverfahrens den Steuerbescheid nochmals umfassend prüfen und müssen sich nicht nur auf die vorgebrachten Argumente beschränken. Das kann dazu führen, dass die Finanzbehörde dem Einspruch zwar stattgibt, aber zusätzliche steuererhöhende Sachverhalte findet. Auf diese Verböserung muss das Finanzamt hinweisen. Dann hat der Steuerpflichtige immer noch die Möglichkeit, seinen Einspruch zurückzunehmen und es bleibt alles beim Alten.

Die Einspruchsfrist von einem Monat beginnt am dritten Tag nach der Aufgabe des Bescheides zur Post. Um die Frist einzuhalten, muss der Einspruch zumindest am letzten Tag beim zuständigen Finanzamt eingehen. Das lässt sich per Mail einfacher erreichen. Wird die Einspruchsfrist versäumt, wird der Steuerbescheid grundsätzlich bestandskräftig und der Steuerpflichtige kann keine Einwendungen mehr dagegen vorbringen.

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