Fotovoltaik: Billigkeitsregelung nun auch für Anlagen auf Mietshäusern

Fotovoltaik: Billigkeitsregelung nun auch für Anlagen auf Mietshäusern
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Wie berichtet, lässt das Bundesfinanzministerium über eine Billigkeitsregelung Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen bis 10 kW zu: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers kann unterstellt werden, dass die Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird („Liebhaberei-Wahlrecht“). Folge: Es darf auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne müssen nicht mehr versteuert werden.

Auch die von den Finanzämtern zuweilen geforderte Prognoserechnung entfällt. Im Gegenzug dürfen allerdings keine Verluste steuerlich abgezogen werden. Damit ist die Fotovoltaikanlage für Zwecke der Einkommensteuer sozusagen ohne Belang. Das Gesagte gilt im Übrigen gleichermaßen für den Betrieb kleiner Blockheizkraftwerke (BMF-Schreiben vom 2.6.2021, BStBl 2021 I S. 722).

Bislang hieß es: Die Billigkeitsregelung gilt für Anlagen, die auf Ein- und Zweifamilienhäusern installiert sind und bei denen die jeweiligen Immobilien zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich überlassen werden. Die Regelung beschränkte sich zudem auf Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden.

Aktuell hat das BMF sein ursprüngliches Schreiben überarbeitet. Nunmehr fallen auch Fotovoltaikanlagen unter die Vereinfachungsregelung, die auf einem Mehrfamilienhaus installiert sind. Voraussetzung: Der von der Anlage erzeugte Strom wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht.

Der Eigentümer muss also üblicherweise zumindest eine Wohnung in der Immobilie selbst nutzen und der teilweise Verbrauch des erzeugten Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen Zwecken muss technisch ausgeschlossen sein. Die letztgenannte Voraussetzung gilt wiederum nicht, wenn die Mieteinnahmen 520 Euro im Veranlagungszeitraum nicht überschreiten (BMF-Schreiben vom 29.10.2021, IV C 6 – S 2240/19/10006 :006).

Beispiel 1:
A betreibt seit dem 1. Januar 2020
a. auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus
b. ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Zweifamilienhaus (zweite Wohnung ist vermietet)
c. dem Dach eines Mehrfamilienhauses, in dem sich eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung befindet,
eine Fotovoltaikanlage mit einer Leistung von 8,0 kW. Der Strom wird neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz nur von A für private Wohnzwecke genutzt.

Lösung: In den Fällen a) bis c) kann auf Antrag die Billigkeitsregelung in Anspruch genommen werden, mit der Folge, dass Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe einer Anlage EÜR nicht erforderlich ist.

Alle Fotovoltaikanlagen, die von einer antragstellenden Person betrieben werden, bilden für die Prüfung der 10 kW-Grenze einen einzigen Betrieb, sodass die jeweiligen Leistungen für die Ermittlung der Grenze zu addieren sind. Das gilt sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Dabei ist unerheblich, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind.

Beispiel 2:
A betreibt seit dem 1. Januar 2020 auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus und auf ihrem Ferienhaus, das nicht vermietet wird, je eine Fotovoltaikanlage mit einer Leistung von jeweils
a. 4 kW
b. 6 kW
Lösung: In Fall a) kann A auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen, mit der Folge, dass Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe einer Anlage EÜR nicht erforderlich ist. In Fall b) kann A die Vereinfachungsregelung nicht in Anspruch nehmen, auch nicht für nur eine der beiden Anlagen.

Wie erwähnt darf der von der Fotovoltaikanlage erzeugte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht werden. Die unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken steht der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gleich. Der Verbrauch des erzeugten Stroms in einem häuslichen Arbeitszimmer ist unschädlich. Zudem gilt besagte 520 Euro-Grenze.

Beispiel 3:
A betreibt auf dem Dach ihres zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage mit 9 kW. Ein Raum wird als häusliches Arbeitszimmer im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit genutzt. Daneben vermietet A gelegentlich über eine Internetplattform das GästezFmer an Touristen. Die Mieteinnahmen hieraus betragen:
a. 400 Euro/Jahr
b. 600 Euro/Jahr.
Lösung: Nur im Fall a) kann auf Antrag die Vereinfachungsregelung in Anspruch genommen werden, mit der Folge, dass Liebhaberei unterstellt wird und die Abgabe einer Anlage EÜR nicht erforderlich ist.

Was ist mit ausgeförderten Anlagen?

Bei Fotovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2004 in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 eintreten (sog. ausgeförderte Anlagen), können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen.

Der Antrag wirkt in diesen Fällen abweichend erst für den Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde, und für alle Folgejahre. Die stillen Reserven im Zeitpunkt des Übergangs zur Liebhaberei sind mit 0 Euro zu bewerten.

In diesen Fällen ist eine Anlage EÜR für den Betrieb der Fotovoltaikanlage ab dem Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde, nicht mehr abzugeben. Bei ausgeförderten Anlagen ist der Antrag bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die erhöhte garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde.

Beispiel 4:
A betreibt zwei Fotovoltaikanlagen (zusammen 9 kW). Anlage 1 wurde am 1. Oktober 2003 und Anlage 2 wurde am 1. Juni 2020 in Betrieb genommen. Lösung: Ein Antrag kann erst ab Veranlagungszeitraum 2024 gestellt werden.

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