Freiwillige Krankenversicherung: Einkommen beider Eheleute maßgeblich

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Die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge in eine freiwillige Krankenversicherung richtet sich nach den beitragspflichtigen Einnahmen. Wenn jemand freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, wird dessen gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Ist dessen Ehegatte oder Lebenspartner nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, so sind auch dessen Einnahmen bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt für alle freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen. Dies hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 31.8.2023 (L 8 KR 174/20) entschieden.

Der Fall: Eine freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Frau wehrte sich gegen die Festsetzung ihrer Versicherungsbeiträge. Das Einkommen ihres privat krankenversicherten Ehemanns hätte bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden dürfen.

Die Krankenkasse hingegen verwies auf die so genannten „Verfahrensgrundsätze Selbstzahler“, nach denen auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen sei. Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds sei zu berücksichtigen. Das LSG bestätigte die Auffassung der Krankenversicherung.

Begründung: Bei der Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt. Dementsprechend habe der GKV-Spitzenverband mit den „Beitragsverfahrensgrundsätzen Selbstzahler“ geregelt, dass die Hälfte des Einkommens des Ehegatten (bzw. Lebenspartners) zu berücksichtigen sei, soweit dieser keiner gesetzlichen Krankenkasse angehöre.

Denn das Einkommen des den Lebensunterhalt überwiegend bestreitenden bzw. des höherverdienenden Ehegattens (bzw. Lebenspartners) stelle den entscheidenden Faktor für die wirtschaftliche Lage innerhalb der Ehe (oder Partnerschaft) dar und bestimme damit auch entscheidend die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds.

Diese Grundsätze gälten für alle in der GKV freiwillig Versicherten, nicht nur für die hauptberuflich selbstständig Tätigen, auch wenn es (nur) für diese zwischenzeitlich eine ausdrückliche entsprechende Regelung gegeben habe. Diese Regelung verstoße nicht gegen höherrangiges Recht (Quelle: Mitteilung des Hessischen LSG vom 31.8.2023).

4 Kommentare zu “Freiwillige Krankenversicherung: Einkommen beider Eheleute maßgeblich”:

  1. RobertL

    Hallo, wie wird das zugrunde gelegte monatliche Einkommen des Ehegatten berechnet?
    (Monatliches Bruttogehalt x 12) + (Weihnachts- und Urlaubsgeld) geteilt durch 12
    um zunächst ein Jahresgehalt hochzurechnen und dann das monatliche durchschnittliche
    Bruttogehalt als Basis zu nehmen.
    Korrekt?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Robert,

      für die Berechnung der Sozialabgaben wird in der Regel das beitragspflichtige Bruttoeinkommen herangezogen. Das beitragspflichtige Bruttoeinkommen ist das Einkommen, aus dem Sozialversicherungsbeiträge berechnet werden. Es umfasst in der Regel alle Einnahmen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, die den Beitragsbemessungsgrenzen unterliegen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Fabienne Rainer

    Hallo,
    bitte folgende Beispiel erläutern:
    Frau 58 seit Jahren ges. Krankenversichert, Arbeitsverhältnis als Angestellte endet am 31.03.24 und möchte eine Pause von 3 bis 4 Monaten (ohne Anspruch auf Arbeitslosen Geld) einlegen.

    Mann 57 seit 01.01.2024 ohne Einkommen und privat versichert gilt nicht als arbeitslos für 2024 – hat am 01.02.24 eine Abfindung erhalten.

    Wie rechnet sich die Beitragsbemessung wenn die Frau sich freiwillig versichern will?
    Wird die Abfindung des Mannes als Einkommen berücksichtigt?
    Zitat: Von einer Abfindung gehen daher keine Sozialabgaben ab, d.h. es werden keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.

    Vielen Dank!
    Mit freundlichen Grüßen

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Fabienne,

      bitte wenden Sie sich für eine Beratung an Ihre Krankenversicherung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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