Fußball-Europameisterschaft: Regierungsgarantien und Steuergarantien

Fußball-Europameisterschaft: Regierungsgarantien und Steuergarantien
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Die Fußball-Europameisterschaft 2024 der Männer ist eines der großen Highlights im Jahre 2024. Die UEFA EURO 2024 wird vom 14. Juni bis 14. Juli 2024 in Deutschland stattfinden. Um den Zuschlag für die Fußball-Europameisterschaft 2024 zu bekommen, hat die Bundesregierung bereits im Jahre 2018 umfassende Regierungsgarantien gegenüber der UEFA abgegeben. Mit den Garantien stellt die Bundesregierung sicher, dass die von der UEFA geforderten Rahmenbedingungen zur Austragung dieser Sportgroßveranstaltung vorliegen. Insgesamt wurden 18 Garantie- und Unterstützungsschreiben, unter anderem in den Bereichen Sicherheit, Rechtsschutz oder Visa und Arbeitserlaubnisse, durch die jeweils zuständigen Bundesressorts innerhalb des rechtlich zulässigen Rahmens abgegeben.

Die Regierungsgarantien sind auf der Website des Bundesinnenministeriums aufrufbar.

Spannend ist die Frage, ob die Bundesregierung der UEFA auch Steuergarantien für die Fußball-Europameisterschaft gegeben hat. Hierzu gab es folgende Antwort aus dem Hause des damaligen Bundesfinanzministers und heutigen Bundeskanzlers Scholz (BT-Drucksache 19/5155 vom 19.10.2018, S. 8):

Zum Umfang von Steuergarantien, die im Rahmen der Bewerbung des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) um die Ausrichtung der Fußball-EM 2024 zugesagt worden sind, können wegen des Steuergeheimnisses keine offenen Angaben gemacht werden.

Steuergarantien, die im Zusammenhang mit Bewerbungen von nationalen Verbänden um die Ausrichtung von internationalen Sportgroßveranstaltungen erteilt werden, stützen sich auf § 50 Abs. 4 EStG. Nach dieser Vorschrift können die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden mit Zustimmung des Bundesfinanzministeriums die Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen (also regelmäßig im Ausland Ansässigen mit inländischen Einkünften) ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn dies im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

In Deutschland ansässige Unternehmen sind indes in der Regel nicht beschränkt (auf ihre inländischen Einkünfte) steuerpflichtig, sondern unbeschränkt steuerpflichtig mit ihrem Welteinkommen. Für unbeschränkt Steuerpflichtige – und damit für in Deutschland ansässige Unternehmen – kommt ein Steuererlass oder eine Pauschalbesteuerung aufgrund der Regelung des § 50 Abs. 4 EStG nicht in Betracht.

Inzwischen hat die Bundesregierung eingeräumt, den Veranstaltern der Fußball-Europameisterschaft 2024 in Deutschland besondere Steuererleichterungen zugesagt zu haben. Ziel sei die „Unterstützung der Bewerbung des DFB um die Ausrichtung der Fußball-EM 2024 in Deutschland“ gewesen. Über die Höhe des Nachlasses will die Bundesregierung allerdings nichts verraten.

Dass sich die Bundesregierung auf das Steuergeheimnis beruft, ist wenig verständlich. Denn die Möglichkeit einer gesetzlichen Steuerbefreiung ist gesetzlich klar geregelt. Das Steuergeheimnis spielt hier also keine Rolle. In den vergangenen 20 Jahren hat die Bundesregierung in 12 Fällen derartige Steuererleichterungen für Veranstalter großer Wettbewerbe genehmigt. Laut Gesetz ist das möglich, wenn ein „besonderes öffentliches Interesse“ vorliegt. Dies ist der Fall „bei der inländischen Veranstaltung international bedeutsamer kultureller und sportlicher Ereignisse, um deren Ausrichtung ein internationaler Wettbewerb stattfindet“ (§ 50 Abs. 4 EStG).

So auch schon bei der Fußball-Weltmeisterschaft 2006: Damals wurden der FIFA die Steuern erlassen, die auf Einkünfte entfielen, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit der WM 2006 in Deutschland erzielt wurden. Dies wurde offen kommuniziert und nicht verheimlicht (OFD Münster vom 10.2.2006, DStR 2005 S. 376). Gleiches gilt für die Leichtathletik-WM 2009 (OFD Karlsruhe vom 17.6.2008, DStR 2008 S. 1736).

Übrigens, nur am Rande: Die obige, im Jahre 2018 gegebene Antwort stammte von der Parlamentarischen Staatssekretärin Christine Lambrecht – genau, jene Christine Lambrecht, die später Justiz- und Verteidigungsministerin wurde.

Klimaschutz-Beratung der UEFA und des DFB

Die EM 2024 soll als Vorreiter beim Klimaschutz für künftige Großveranstaltungen dienen. Im Jahre 2023 fließen 1,6 Mio. Euro an die Verbände, im Jahre 2024 sind weitere 3,4 Mio. Euro eingeplant und auch nach der Europameisterschaft sind nochmals 625.000 Euro veranschlagt. Diese staatliche Förderung basiert auf einer Studie aus dem Jahr 2022, die bereits 84.000 Euro gekostet hat. Zudem sind im Haushalt 2023 des Bundesinnenministeriums 3 Mio. Euro für nicht näher erläuterte Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ausrichtung der Fußball-EM 2024 eingeplant (Focus online – „Grünen-Ministerin hilft DFB und Uefa beim Klimaschutz – mit Steuergeld“)

Klimafonds für die EURO 2024

Im Rahmen der UEFA EURO 2024 in Deutschland hat die UEFA unter dem Motto „United by Football – Together for Nature“ einen Fonds für Klimaschutzprojekte eingerichtet, bei dem sich deutsche Amateurvereine vom 8. Januar bis 30. Juni 2024 um Fördermittel für Projekte mit Bezug zum Klimaschutz bewerben können.

  • Für jede Tonne CO2-Emissionen, die bei der UEFA EURO 2024 produziert wird, wird ein Betrag von 25 Euro in den Klimafonds eingezahlt. Basierend auf Hochrechnungen vor dem Turnier stehen rund 7 Mio. EUR für Klimaschutzprojekte zur Verfügung.
  • Vereine können aus einem vordefinierten Katalog verschiedener Klimaschutzprojekte in den Bereichen Energie, Wasser, Abfallwirtschaft und Smart Mobility wählen. Projekte können in jeder finanziellen Größenordnung bis zu einem Höchstbetrag von 250.000 Euro beantragt werden. Es muss dabei vom Verein lediglich ein Mindestbeitrag von zehn Prozent der Fördersumme (maximal aber 5.000 Euro) geleistet werden. Bei Anträgen unter 25.000 Euro wird ein vereinfachter Einstieg angeboten.
  • Weitere Informationen dazu gibt es auf der Website der UEFA und des DFB.

Ticketerwerb mit Zugang zu VIP-Logen

Ein ganz besonderes Erlebnis ist es, vor und nach einem Fußballspiel zu Gast in einer VIP-Loge mit Bewirtung zu sein. Zugegebenermaßen ist dieser Spaß extrem teuer und für Privatpersonen nahezu unerschwinglich. Viele dieser VIP-Logen werden daher von Unternehmen angemietet, die anschließend Geschäftspartner oder verdiente Arbeitnehmer einladen. In einkommensteuerlicher Hinsicht sind dabei folgende Fragen zu beantworten:

  • In welcher Höhe kann das Unternehmen Betriebsausgaben geltend machen?
  • In welcher Höhe werden Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern steuerliche Vorteile zugewendet?
  • Können die steuerlichen Vorteile nach § 37b EStG pauschal versteuert werden?

Grundsätzlich sind bei Einladungen in VIP-Logen das BMF-Schreiben vom 19.5.2015 (BStBl 2015 I S. 468, Rz. 15), das BMF-Schreiben vom 22.8.2005 (BStBl 2005 I S. 845) und das BMF-Schreiben vom 11.7.2006 (BStBl 2006 I S. 447) mit den dortigen Hinweisen zur Aufteilung der Aufwendungen in Werbung, Bewirtung und Geschenke sowie zur Pauschalierung nach § 37b EStG zu berücksichtigen.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof allerdings ein bahnbrechendes Urteil gefällt, das ebenfalls beachtet werden sollte (BFH-Urteil vom 23.11.2023, VI R 15/21). Danach gilt:

  • Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b EStG pauschal besteuert werden kann.
  • Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen.
  • Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die überlassenen Plätze können im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil.

Auch umsatzsteuerlich können sich Probleme ergeben. Einem interessanten Aufsatz von Masuch/Kemper in der Steuerfachzeitschrift NWB (8/2024, S. 520) zufolge werden die Tickets für die EURO 2024 von einer Firma in der Schweiz vertrieben. Dadurch kommt es beim Ticketerwerb durch Unternehmen zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG. Das Unternehmen, das die Tickets erwirbt, wird also zum Schuldner der Umsatzsteuer für den Ticketerwerb. Schwierig wird es vor allem, wenn das Unternehmen, das die VIP-Logen anmietet, aus dem Ausland stammt. Nach dem besagten Aufsatz tritt nämlich auch hier eine Umkehr der Steuerschuld nach § 13b UStG ein, was zur Folge hat, dass sich das jeweilige Unternehmen in Deutschland – gegebenenfalls nur für einen einmaligen Stadionbesuch – steuerlich registrieren und hier Umsatzsteuer-Voranmeldungen und/oder eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben muss.

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