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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Wann sind Versicherungsbeiträge teilweise als Werbungskosten absetzbar?

Versicherungsbeiträge sind im Rahmen der "anderen Vorsorgeaufwendungen" als Sonderausgaben absetzbar, wobei der abzugsfähige Höchstbetrag auf 1.900 Euro bzw. 2.800 Euro begrenzt ist. Wenn aber dieser Betrag - was meistens der Fall ist - bereits mit Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist, bleibt für andere Beiträge kein Spielraum mehr. Wie schön wäre es, wenn Versicherungsbeiträge dann wenigstens teilweise als Werbungskosten absetzbar wären. Und dies ist tatsächlich möglich!

(1)  Unfallversicherung

Eine Unfallversicherung gegen alle Unfälle des täglichen Lebens deckt sowohl private als auch berufliche Risiken ab. Deshalb sind die Versicherungsbeiträge zum Teil als Werbungskosten und zum Teil als Sonderausgaben abzugsfähig. Aus Vereinfachungsgründen können Sie die Beiträge zur Unfallversicherung zu 50 % als Werbungskosten und zu 50 % als Sonderausgaben absetzen (BMF-Schreiben vom 28.10.2009, BStBl. 2009 I S. 1275, Tz. 1.3).

Falls Sie jedoch eine gefahrgeneigte Tätigkeit ausüben und der berufliche Risikoanteil größer als 50 % ist, sollten Sie sich dies von der Versicherungsgesellschaft bescheinigen lassen. Dann sollten Sie diese Bescheinigung Ihrer Steuererklärung beifügen und den höheren beruflichen Anteil als Werbungskosten geltend machen. Fragen Sie also im Zweifelsfall Ihre Versicherungsgesellschaft.

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Legen Sie Ihrer Steuererklärung lediglich die Beitragsrechnung bei. Eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft über die Aufteilung des Beitrages auf berufliche und private Risiken ist nicht erforderlich.

(2)  Haftpflichtversicherung

Etliche Versicherer bieten eine kombinierte Berufs- und Privathaftpflichtversicherung an. In diesem Fall sollten Sie den Versicherungsbeitrag aufteilen auf Werbungskosten und Sonderausgaben. Nur, welcher Anteil der Versicherungsprämie entfällt auf den beruflichen Bereich? Fragen Sie Ihre Versicherungsgesellschaft nach dem beruflichen Anteil des Versicherungsbeitrages. Gibt die Gesellschaft "Auskunft darüber, welcher Anteil der Gesamtprämie nach ihrer Kalkulation auf den die berufliche Sphäre betreffenden Versicherungsschutz entfällt, so wäre eine Aufteilung der Prämie in einen beruflich veranlassten und in einen privaten Anteil ohne weiteres möglich" (BFH-Urteil vom 19.2.1993, BStBl. 1993 II S. 519). Die Beiträge sind in Höhe des beruflichen Anteils als Werbungskosten abziehbar.

In vielen Berufen besteht ein erhöhtes Risiko, für Fehler aus der Berufstätigkeit in Haftung genommen zu werden. Dies kommt in Betracht beispielsweise bei Lehrern, Erziehern, Polizeibeamten, Architekten, Ärzten, Rechtsanwälten, Steuerberatern, Notaren, Grundbuchbeamten, Bürgermeistern, Geschäftsführern, Vorständen. Die Berufshaftpflichtversicherung - auch als Dienst-, Amts- oder Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bezeichnet - schützt vor den finanziellen Folgen aus beruflich begründeten Schadensersatzansprüchen. Die Beiträge sind in vollem Umfang als Werbungskosten absetzbar.

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Können Sie eine Auskunft des Versicherers über den beruflichen Prämienanteil nicht vorlegen, schätzen Sie den beruflichen Anteil auf rund 80 % und machen diesen als Werbungskosten geltend. Dies ist begründet in dem Übergewicht der Berufshaftpflicht. Bei der kombinierten Berufs- und Privat-Haftpflichtversicherung steht nämlich eindeutig die Berufshaftpflichtversicherung im Vordergrund, während die Privat-Haftpflichtversicherung beitragsgünstig eingeschlossen ist. Der Rest ist als Sonderausgaben absetzbar.

(3)  Rechtsschutzversicherung

Eine kombinierte Rechtsschutzversicherung ist die Familien-Rechtsschutzversicherung und die Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung. Diese Versicherungen decken nicht nur private Risiken, sondern auch berufliche Risiken ab, so vor allem den Arbeitsrechtsschutz. Beiträge zur Rechtsschutzversicherung sind nicht als Sonderausgaben absetzbar. Der Versicherungsbeitrag ist mit dem Teil als Werbungskosten absetzbar, der nach der Schadensstatistik der Versicherungsgesellschaft auf den Arbeitsrechtsschutz entfällt (BMF-Schreiben vom 23.7.1998, DB 1998 S. 1590).

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Sie müssen also Ihrer Einkommensteuererklärung jedes Jahr eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft beilegen, in welcher der berufliche Anteil der Versicherungsprämie bestätigt wird. Bitten Sie Ihren Versicherer, Ihnen diese Bescheinigung jedes Jahr automatisch zukommen zu lassen.

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