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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Verlustabzug



Was bedeutet Spendenvortrag?

Spenden und ggf. Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind bis zum Höchstbetrag von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben absetzbar. Falls Sie solche Zuwendungen leisten, die den Höchstbetrag übersteigen, wird der nicht berücksichtigte Betrag in das Folgejahr vorgetragen und dort im Rahmen des Höchstbetrages abgezogen. Das ist der sog. Spendenvortrag. Dieser Spendenvortrag gilt zeitlich unbegrenzt, wird also solange fortgeführt, bis der vormals geleistete Spendenbetrag verrechnet ist. Über den noch nicht berücksichtigten Spendenvortrag erhalten Sie vom Finanzamt jährlich einen Feststellungsbescheid.

Was bedeutet Spendenvortrag?



Wie erfolgen ein Verlustvortrag und ein Verlustrücktrag?

Verluste bzw. negative Einkünfte werden vorrangig im selben Jahr mit positiven Einkünften verrechnet, sofern solche vorhanden sind. Dabei erfolgt der Ausgleich zunächst innerhalb derselben Einkunftsart und dann mit anderen Einkunftsarten - und zwar in unbegrenzter Höhe. Bleiben nach der Verlustverrechnung im selben Jahr die Einkünfte negativ, können Sie diesen Betrag nach Ihrer Wahl entweder im Vorjahr oder in den Folgejahren verrechnen (Verlustabzug nach § 10d EStG).

(1)  Verlustrücktrag in das Vorjahr: Negative Einkünfte, die im Jahr der Verlustentstehung nicht ausgeglichen werden, können bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten bis zu 2 Mio. Euro - in das Vorjahr (und in neueren Fällen auch auf das Vor-Vorjahr; siehe unten) zurückgetragen werden.

(2)  Verlustvortrag in das Folgejahr: Werden die negativen Einkünfte nicht oder nicht vollständig im Vorjahr verrechnet, erhalten Sie einen Feststellungsbescheid über den "verbleibenden Verlustvortrag". Dieser Betrag wird dann in der Einkommensteuerveranlagung des folgenden Jahres bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten 2 Mio. Euro - vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sollte der Verlustbetrag noch höher sein, wird der übersteigende Betrag bis zu 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte im Folgejahr verrechnet.

Hinweis: Auf Grund der Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens haben viele Selbstständige und Unternehmer in den Jahren 2020 und 2021 einen Verlust erlitten. Nach alter Regelung konnten Verluste im Folgejahr im Rahmen der Steuerveranlagung in das Vorjahr zurückgetragen werden, allerdings "nur" bis zu 1 Mio. Euro bei Ledigen und 2 Mio. Euro bei Verheirateten (Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG).

  • Für die Jahre 2020 und 2021 wurde der steuerliche Verlustrücktrag auf maximal 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG, geändert durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" vom 29.6.2020).
  • Mit dem "Dritten Corona-Steuerhilfegesetz" vom 17.3.2021 wurde der steuerliche Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 angehoben auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

Ab dem 1.1.2022 wird der Verlustrücktrag dauerhaft von 1 Jahr auf 2 Jahre ausgeweitet. Zudem wird der erhöhte Verlustabzug von 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro für die Jahre 2022 und 2023 beibehalten (§ 10d Abs. 1 EStG, geändert durch das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" vom 19.6.2022).

Aktuelle Entwicklung

Die Änderung führt dazu, dass nicht bereits ab dem Jahr 2022, sondern erst ab 2024 die Betragsgrenzen auf den alten Rechtsstand von 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten zurückgeführt werden.

Früher hatten Sie beim Verlustrücktrag zwei Optionen: Sie konnten entweder auf den Verlustrücktrag verzichten und den Verlust für das nächste Jahr speichern, oder Sie konnten einen Teil des Verlusts rücktragen, indem Sie dies beantragten.

Seit 2022 ist diese Wahlmöglichkeit eingeschränkt. Jetzt können Sie nur noch vollständig auf den Verlustrücktrag verzichten, um den Verlust in späteren Jahren zu verwenden. Die Möglichkeit, einen Teil des Verlusts zurückzutragen, entfällt. Das bedeutet, dass Sie den Verlust nicht mehr begrenzen können, um den Grundfreibetrag für spätere Jahre zu schonen, wenn Sie den Verlustrücktrag über zwei Jahre verwenden.

Wie erfolgen ein Verlustvortrag und ein Verlustrücktrag?



Wie funktionieren der Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?

Verluste bzw. negative Einkünfte werden vorrangig im selben Jahr mit positiven Einkünften verrechnet, sofern solche vorhanden sind. Dabei erfolgt der Ausgleich zunächst innerhalb derselben Einkunftsart und dann mit anderen Einkunftsarten - und zwar in unbegrenzter Höhe (Verlustausgleich).

Bleiben nach der Verlustverrechnung im selben Jahr die Einkünfte negativ, können Sie diesen Betrag nach Ihrer Wahl entweder im Vorjahr oder in den Folgejahren verrechnen (Verlustabzug nach § 10d EStG).

(1)  Verlustrücktrag in das Vorjahr: Negative Einkünfte, die im Jahr der Verlustentstehung nicht ausgeglichen werden, können seit 2013 bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten bis zu 2 Mio. Euro - in das Vorjahr zurückgetragen werden (und in neueren Fällen auf das Vor-Vorjahr; siehe unten)

(2)  Verlustvortrag in das Folgejahr: Werden die negativen Einkünfte nicht oder nicht vollständig im Vorjahr verrechnet, erhalten Sie einen Feststellungsbescheid über den "verbleibenden Verlustvortrag". Dieser Betrag wird dann in der Einkommensteuerveranlagung des folgenden Jahres bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. Euro - bei Verheirateten 2 Mio. Euro - vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sollte der Verlustbetrag noch höher sein, wird der übersteigende Betrag bis zu 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte im Folgejahr verrechnet, sodass stets 40 % des Gewinns zu versteuern sind.

Lohnsteuer kompakt

Durch die Corona-Krise erlitten viele Selbstständige und Unternehmer in den Jahren 2020 und 2021 Verluste. Ursprünglich war der steuerliche Verlustrücktrag auf 1 Mio. Euro für Ledige und 2 Mio. Euro für Verheiratete begrenzt.

Im Jahr 2020 und 2021 wurde der Verlustrücktrag auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung erhöht.

Das "Dritte Corona-Steuerhilfegesetz" vom 17.3.2021 erhöhte den Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro für die Jahre 2020 und 2021, auch beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

Ab dem 1.1.2022 wurde der Verlustrücktrag dauerhaft von 1 Jahr auf 2 Jahre ausgeweitet. Der erhöhte Verlustabzug von 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro für die Jahre 2022 und 2023 bleibt bestehen.

Das bedeutet, dass die Betragsgrenzen erst ab 2024 auf den alten Stand von 1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten zurückgeführt werden.

Hinweis: Das Wahlrecht beim Verlustrücktrag wurde eingeschränkt. Ab 2022 können Sie nur noch ganz darauf verzichten, nicht mehr einen Teilbetrag zurücktragen. "Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags insgesamt abzusehen" (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG-neu). Dies bedeutet, dass die Möglichkeit, die Höhe des Verlustrücktrags auf Antrag zu begrenzen, entfällt.

Können negative Einkünfte nicht durch Verlustausgleich im Verlustentstehungsjahr und durch Verlustrücktrag in das Vorjahr verrechnet werden, kreuzen Sie bitte immer im Steuerhauptformular auf Seite 1 oben das Feld "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" an.

Eine Ausnahme besteht für Verluste aus bestimmten Untereinkunftsarten, so für Verluste aus

  • privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgeschäften) gemäß § 23 EStG,
  • sonstigen Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG,
  • gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG,
  • gewerblichen Termingeschäften gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 EStG,
  • Steuerstundungsmodellen, denen Sie als Anleger nach dem 10.11.2005 beigetreten sind (§ 15b EStG),

Verluste aus diesen Untereinkunftsarten dürfen nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden, sondern nur mit Gewinnen derselben Untereinkunftsart. Für die Verlustverrechnung gelten hier also besondere Verrechnungskreise:

  • Im Verlustentstehungsjahr ist ein Verlustausgleich nur innerhalb derselben Untereinkunftsart möglich, d. h. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden (nur horizontaler Verlustausgleich).
  • Bleibt nach dem Verlustausgleich ein Verlust übrig, kann dieser nach Wahl in das Vorjahr zurückgetragen oder in das Folgejahr vorgetragen werden und auch hier nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden (nur horizontaler Verlustabzug). Dabei gelten für jede einzelne Untereinkunftsart die gleichen Regeln und die Abzugsbeschränkungen wie oben beschrieben.

Wie funktionieren der Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?


Feldhilfen

Angaben zum Verlustvortrag

Werden die negativen Einkünfte nicht oder nicht vollständig im Vorjahr verrechnet, erhalten Sie einen Feststellungsbescheid über den "verbleibenden Verlustvortrag".

Nicht ausgeglichene Verluste werden ein Jahr zurückgetragen und mit den positiven Gewinnen des Vorjahres verrechnet. Sollte nach dem Rücktrag weiterhin ein Verlust bestehen, wird der Verlust von Ihrem Finanzamt in das nächste Jahr vorgetragen. Die Höhe des Verlustrücktrag können Sie beschränken, wenn Sie nur eine geringe oder keine steuerliche Auswirkung des Verlustabzugs im Vorjahr erwarten.

Verluste aus steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften können grundsätzlich nur mit Gewinnen aus anderen steuerpflichtigen Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Verlustvortrag aus der Uneinbringlichkeit von Forderungen (§20 Abs. 6 Satz 6 EStG)

Tragen Sie hier die verbleibenden Verluste aus der Uneinbringlichkeit von Kapitalforderungen ein. Dazu gehören:

  • Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
  • Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter,
  • Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder
  • Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern.

Diese Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden und jeweils in Höhe von 20.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden.

Ich beantrage von einem Verlustrücktrag nach § 10d EStG abzusehen.

Wenn Sie im Jahr 2023 Verluste erwirtschaftet haben, können Sie beantragen, dass ein Verlustrücktrag von 2023 nach 2022 und 2021 nicht durchgeführt wird.

Das Finanzamt stellt dann einen entsprechenden verbleibenden Verlustvortrag zum 31.12.2023 fest. Dieser kann in künftigen Jahren berücksichtigt werden.

Beim Verlustrücktrag handelt es sich um ein Wahlrecht:

(1) Wenn Sie Verluste erwirtschaftet haben, wird das Finanzamt diesen Verlust automatisch in voller Höhe in das Vorjahr zurücktragen. Dies geschieht allerdings nur, wenn im Vorjahr entsprechende positive Einkünfte erzielt wurden. Ist dies nicht der Fall, stellt das Finanzamt ebenfalls automatisch einen Verlustfeststellungsbescheid aus.

(2) Wenn Sie Verluste erlitten haben und den automatischen Verlustrücktrag nicht wünschen, können Sie den Verlustrücktrag ablehnen. Eine Begrenzung wie in den Vorjahren ist ab 2022 nicht mehr möglich.

 


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