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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Werbungskosten



Neue Sonderabschreibung für Mietwohnungen

Das "Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus" vom 4.8.2019 führte eine befristete Sonderabschreibung nach § 7b EStG ein, um die Investitionen in neue Mietwohnungen zu fördern. Diese galt für Investitionen, bei denen zwischen dem 1.9.2018 und dem 31.12.2021 ein Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige gemacht wurde.

  • Die 7b-Sonderabschreibung betrug in den ersten vier Jahren jeweils 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 2.000 EUR je Quadratmeter Wohnfläche.
  • Es war zusätzlich eine lineare AfA von 2 % pro Jahr absetzbar, jedoch auf der Basis der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 7 Abs. 4 EStG).
  • Begünstigt waren nur Gebäude mit Baukosten von höchstens 3.000 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche.
  • Die geförderte Immobilie musste mindestens 10 Jahre lang vermietet werden, ohne eine Mietobergrenze vorzusehen.

Ab dem 1.1.2023 wird die ausgelaufene 7b-Sonderabschreibung erneuert. Sie gilt nun für Mietwohnungen, bei denen zwischen dem 1.1.2023 und dem 31.12.2026 ein Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige gemacht wird, vorausgesetzt, bestimmte (Energie-) Effizienzvorgaben werden erfüllt.

  • Die 7b-Sonderabschreibung beträgt in den ersten vier Jahren jeweils 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur förderfähigen Bemessungsgrundlage.
  • Es ist ebenfalls eine zusätzliche lineare AfA von 2 % pro Jahr möglich, jedoch auf der Basis der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
  • Begünstigt sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 2.500 EUR je Quadratmeter Wohnfläche.
  • Die Baukosten dürfen 4.800 EUR je Quadratmeter Wohnfläche nicht überschreiten.

Neue Sonderabschreibung für Mietwohnungen



Was kann ich als Werbungskosten absetzen?

Alle Ausgaben, die Ihnen im Zusammenhang mit der vermieteten Immobilie entstehen, können Sie als Werbungskosten absetzen. Dazu zählen insbesondere folgende Aufwendungen:

  • Verwaltungskosten
  • Kosten für Makler, Wohngeld, Anzeigen oder einen Vermietungsservice
  • Schuldzinsen für einen Kredit
  • Abschreibung
  • Grundsteuer
  • Kontoführungsgebühren, Überziehungszinsen etc.
  • Versicherungen (Haftpflicht, Feuer, Wasser etc.)
  • Stromkosten für Hausbeleuchtung
  • Heizung und Warmwasser
  • Kosten für Abwasser, Müllabfuhr, Schornsteinfeger, Straßenreinigung
  • Hausmeisterkosten (auch Hausverwaltung und –reinigung)
  • Fahrten zur Wohnung, zum Makler oder zur Eigentümerversammlung
  • Schönheitsreparaturen
Wichtig

Nebenkosten, die Sie mit Ihren Mietern abrechnen, können Sie nur dann als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung angeben, wenn Sie diese als auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung eintragen.

Was kann ich als Werbungskosten absetzen?



Was sind Werbungskosten im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung einer Immobilie?

Von Ihren Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung können Sie die daraus entstandenen Werbungskosten abziehen. Werbungskosten sind Aufwendungen, die dem Erwerb, der Sicherung und der Erhaltung der Immobilie dienen.

Dabei werden die Werbungskosten von den Mieteinnahmen abgezogen. Ein positives Ergebnis, also ein Gewinn, erhöht die Summe Ihrer Steuerlast. Ein negatives Ergebnis führt zu einer Steuerersparnis.

Ein durch hohe Werbungskosten entstandener steuerlicher Verlust aus Vermietung und Verpachtung kann dann mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Ausschlaggebend für die Eintragung der Werbungskosten in die Steuererklärung ist der Zeitpunkt der Zahlung. Wann die Aufwendungen entstanden sind oder wann Sie die Rechnung erhalten haben, spielt dagegen in der Regel keine Rolle.

Sie können auch dann Werbungskosten ansetzen, wenn die Immobilie noch gar nicht vermietet wird. Dazu muss aber eine Vermietungsabsicht vorliegen. Wenn Sie dies tun, wird das Finanzamt die Kosten vorerst anerkennen, aber den Steuerbescheid nur vorläufig erstellen. Vermieten Sie die Immobilie nicht, kann das Finanzamt den Werbungskostenabzug wieder zurücknehmen.

Was sind Werbungskosten im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung einer Immobilie?



Wie ist die Maklerprovision für Vermieter zu beurteilen?

Seit dem 1.6.2015 gilt in Deutschland das "Bestellerprinzip" für Wohnmietverträge. Dies bedeutet, dass die Maklerprovision von demjenigen gezahlt wird, der den Makler beauftragt hat. Das Weitergeben der Provisionspflicht an einen Dritten ist bei der Vermittlung von Mietwohnungen nicht mehr erlaubt. Ein Wohnungssuchender muss nur dann die Maklercourtage zahlen, wenn er in Textform einen Vermittlungsvertrag mit dem Makler abschließt und dieser die Wohnung ausschließlich zur Erfüllung dieses Auftrags vom Vermieter erhält. Jegliche Abweichung von dieser Regelung ist unwirksam (§ 2 Abs. 1a Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung).

Allerdings sollte beachtet werden, dass diese Regelung bisher nicht beim Erwerb von Immobilien gilt. Beim Kauf von Immobilien sind die Aufteilung und Höhe der Maklerprovision in Deutschland unterschiedlich geregelt, je nach Bundesland und individueller Vereinbarung zwischen Makler und Verkäufer. In einigen Ländern und Regionen trägt der Käufer die gesamte Maklerprovision, während in anderen Teilen des Landes die Provision üblicherweise zwischen Käufer und Verkäufer geteilt wird.

Aktuell wurde am 12.6.2020 das "Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser" erlassen. Dieses Gesetz regelt die Maklerprovision neu und schreibt vor, dass die Abwälzung der gesamten Maklerkosten auf den Käufer nicht mehr zulässig ist. Käufer von Wohnimmobilien dürfen nicht mehr verpflichtet werden, mehr als die Hälfte der Maklerprovision zu tragen. Wenn nur eine Partei den Makler beauftragt hat, muss diese die Maklervergütung zahlen. Der Verkäufer kann eine Weitergabe der Maklerkosten an den Käufer vereinbaren, jedoch dürfen die weitergereichten Kosten höchstens 50 Prozent der insgesamt zu zahlenden Courtage ausmachen. In Fällen, in denen der Makler von beiden Parteien beauftragt wird, kann er eine Provision nur in gleicher Höhe mit beiden Parteien vereinbaren.

Die Neuregelung tritt ein halbes Jahr nach Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft. Sie gilt beim Verkauf von Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen, nicht aber für Gewerbeimmobilien, Mehrfamilienhäuser und Baugrundstücke. Sie findet Anwendung, wenn der Käufer als Verbraucher handelt, jedoch nicht, wenn der Erwerber im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit agiert.

Es ist zu erwarten, dass die Provisionssätze aufgrund dieser Änderungen sinken werden, da Verkäufer einen stärkeren Anreiz haben werden, über die Höhe der Provision zu verhandeln, wenn sie selbst zur hälftigen Zahlung verpflichtet sind. Dies könnte zu einer Senkung der Maklerkosten für Käufer führen

Wie ist die Maklerprovision für Vermieter zu beurteilen?



Wie werden die Kosten einer Einbauküche behandelt?

Eine Einbauküche stellt nach bisheriger Rechtsauffassung kein einheitliches Wirtschaftsgut dar, sondern sie besteht aus verschiedenen Bestandteilen, die eigenständige Wirtschaftsgüter darstellen. Zu unterscheiden ist zwischen Spüle und Kochherd einerseits und den übrigen Küchenelementen andererseits.

  • Spüle und Kochherd stellen unselbstständige Gebäudebestandteile dar, die für die Nutzbarkeit des Gebäudes zu Wohnzwecken vorausgesetzt werden. Deshalb gehören diese Kosten zu den Herstellungskosten des Gebäudes und sind zusammen mit diesem abzuschreiben. Werden Spüle und Herd ersetzt, sind die Aufwendungen Erhaltungsaufwand und sofort in voller Höhe als Werbungskosten aus Vermietung absetzbar.
  • Die übrigen Teile der Einbauküche sind selbstständige Wirtschaftsgüter. Deren Anschaffungskosten sind als Werbungskosten aus Vermietung absetzbar. Betragen die Anschaffungskosten mehr als 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer), müssen sie über die voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Wird eine vorhandene Einbauküche durch eine neue EBK ersetzt, sind deren Anschaffungskosten nicht Erhaltungsaufwand und daher nicht in voller Höhe absetzbar. Vielmehr muss die neue EBK wiederum normal abgeschrieben werden.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof seine bisherige Sichtweise aufgegeben und neue Regeln für die steuerliche Behandlung der Einbauküche in vermieteten Wohnungen aufgestellt: Spüle und Kochherd werden nicht mehr als unselbstständige Gebäudeteile angesehen, sondern sie sind nun 'normale' Bestandteile der Einbauküche. Die Einbauküche stellt insgesamt ein einheitliches Wirtschaftsgut dar, das über die Nutzungsdauer von 10 Jahren abzuschreiben ist. Dies gilt sowohl bei Erstanschaffung als auch bei einer Erneuerung (BFH-Urteil vom 3.8.2016, IX R 14/15, veröffentlicht am 7.12.2016). Die Änderung der Rechtsprechung bedeutet für Vermieter eine deutliche Verschlechterung: Sie können nun nicht mehr die einzelnen Bestandteile der EBK, z.B. Elektrogeräte, im Wert unter 800,01 Euro (ohne Umsatzsteuer) sofort als Werbungskosten absetzen, sondern müssen die Gesamt-EBK über 10 Jahre abschreiben, sodass nur 10 Prozent pro Jahr als Werbungskosten berücksichtigt werden.

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Weiterhin gilt, dass eine Einbauküche im Ausnahmefall insgesamt als wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gelten kann. Dazu muss die Einbauküche mit dem Gebäude fest verbunden sein und kann davon nicht getrennt werden, ohne dass der eine oder andere Teil zerstört wird. Dies ist anzunehmen, "wenn die Einbauküche durch Einpassen in die für sie bestimmte Stelle mit den sie um-schließenden Gebäudemauern (Seitenwände und Rückwand) vereinigt wird." In diesem Fall sind die Kosten für die Anschaffung den Gebäudeherstellungskosten zuzurechnen und mit 2 % pro Jahr abzuschreiben; die Kosten für eine Erneuerung sind als Erhaltungsaufwand in voller Höhe sofort als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 1.12.1970, VI R 358/69).

Wie werden die Kosten einer Einbauküche behandelt?



Was ist der Energieausweis und welche Kosten entstehen?

Der Energieausweis ist ein Dokument, das den Energiebedarf eines Gebäudes bewertet. Es gibt 2 Arten von Energieausweisen: den Bedarfsausweis und den Verbrauchsausweis. Der Bedarfsausweis berücksichtigt den Energiebedarf des Gebäudes, während der Verbrauchsausweis den tatsächlichen Energieverbrauch der letzten Jahre analysiert. Energieausweise sind ab Ausstellung zehn Jahre lang gültig.

Als Vermieter eines Wohngebäudes in Deutschland sind Sie gesetzlich verpflichtet, einen Energieausweis für Ihre Immobilie auszustellen. Der Energieausweis gibt Aufschluss über den Energiebedarf des Gebäudes und dient als Orientierungshilfe für Mieter und Käufer. Allerdings entstehen bei der Erstellung des Energieausweises Kosten, die sich auf Vermieter auswirken.

Die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie Größe des Gebäudes, Art des Energieausweises und Aufwand des Energieberaters. In der Regel liegen die Aufwendungen zwischen 150 und 600 Euro.

Energieausweis als Werbungskosten für Vermieter absetzen

Als Vermieter können Sie die Kosten für die Erstellung eines Energieausweises als Werbungskosten in Ihrer Steuererklärung angeben. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie den Energieausweis aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig erstellen lassen. Die Kosten können als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend gemacht werden.

Die Kosten für den Energieausweis sind sofort abziehbare Werbungskosten. Es empfiehlt sich, die Rechnung für die Erstellung des Energieausweises aufzubewahren, um sie im Falle einer Überprüfung durch das Finanzamt vorlegen zu können.

Was ist der Energieausweis und welche Kosten entstehen?



Welche Kosten können Vermieter bei Leerstand steuerlich absetzen?

Wer in Deutschland eine Immobilie vermietet, muss sich nicht nur um Vermietung, Mieterauswahl und -betreuung kümmern, sondern auch mit Leerstand rechnen. Wenn eine Wohnung oder ein Haus für eine bestimmte Zeit leer steht, kann das zu finanziellen Einbußen führen. Aber, welche Möglichkeiten gibt es, um die Aufwendungen für den vorübergehenden Leerstand steuerlich abzusetzen?

Was sind Aufwendungen für vorübergehenden Leerstand?

Als Aufwendungen für vorübergehenden Leerstand gelten alle Kosten, die im Zusammenhang mit der Vermietung von Immobilien entstehen, aber aufgrund von Leerstand nicht durch Mieteinnahmen gedeckt werden können. Dazu gehören z.B. Kosten für Instandhaltung und Reparatur, Werbemaßnahmen, Energiekosten, Grundsteuer und Müllgebühren. Allerdings muss der Leerstand tatsächlich vorübergehend sein, d.h. es muss eine realistische Chance bestehen, dass die Wohnung oder das Haus wieder vermietet wird.

Steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für vorübergehenden Leerstand

Aufwendungen für den vorübergehenden Leerstand können steuerlich abgesetzt werden, allerdings gibt es einige Voraussetzungen zu beachten. Zum einen dürfen die Kosten nur entstehen, wenn die Immobilie vermietet ist und keine Einkünfte erzielt werden. Zum anderen müssen die Kosten notwendig und angemessen sein, d. h. es darf keine Luxussanierung oder unnötige Instandhaltungsmaßnahme durchgeführt werden.

Die absetzbaren Aufwendungen werden als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht. Dabei müssen sie in der Steuererklärung des jeweiligen Jahres angegeben werden. Bei der Berechnung der Einkommensteuer werden sie dann von den Mieteinnahmen abgezogen.

Insgesamt können Aufwendungen für vorübergehenden Leerstand bei Vermietung steuerlich abgesetzt werden, wenn sie notwendig, angemessen und tatsächlich entstanden sind. Vermieter sollten allerdings darauf achten, dass der Leerstand tatsächlich vorübergehend ist und realistische Aussichten auf eine Vermietung bestehen. Bei Unsicherheiten oder Fragen zur steuerlichen Absetzbarkeit sollten sich Vermieter an einen Steuerberater wenden.

Welche Kosten können Vermieter bei Leerstand steuerlich absetzen?


Feldhilfen

Sind Zinsen (Schuldzinsen) für die Finanzierung der Immobilie angefallen?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Finanzierungskosten für das Objekt erfassen wollen.

Zu den abzugsfähigen Finanzierungskosten zählen:

  • Schuldzinsen für Grundschulddarlehen von Banken, Bausparkassen und Versicherungsgesellschaften
  • Schuldzinsen für Bauspardarlehen
  • Schuldzinsen für Arbeitgeberdarlehen
  • Schuldzinsen für Verwandtendarlehen oder für öffentliche Darlehen;
  • Erbbauzinsen
  • Zwischenfinanzierungszinsen der Bank, wenn Sie bereits vor Auszahlung des Darlehens Geld brauchen
  • Schuldzinsen für einen Auffüllungskredit oder die Vorfinanzierung eines angesparten Bausparvertrages
  • Bereitstellungszinsen
  • Zinsen, die Sie als Ersteigerer eines Gebäudes bis zur Entrichtung des Bargebots zahlen müssen
  • Verzugszinsen für eine nicht fristgerecht gezahlte Baurate.
Sind sonstige Kosten (Provisionen, Bürgschaftskosten, etc.) in Verbindung mit der Finanzierung entstanden?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Geldbeschaffungskosten für das Objekt erfassen wollen.

Zu den abzugsfähigen Geldbeschaffungskosten zählen insbesondere

  • Kosten für Beglaubigungen
  • Beleihungsgebühren
  • Abschlussgebühren
  • Finanzierungskosten
  • Notarkosten für die Finanzierung
  • Grundbuchgebühren für die Finanzierung
  • Vorfälligkeitsentschädigung
  • Kosten für Fotokopien
  • Telefonkosten (für Bankgespräche, Notargespräche, u.ä.)
  • Fahrtkosten zur Bank
  • Fachliteratur Finanzen
Haben Sie Renten oder dauernde Lasten für das Objekt gezahlt?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Renten und dauernde Lasten in Verbindung mit dem vermieteten Objekt erfassen wollen.

Eine Rente ist im Gegensatz zur dauernden Last von der Lebenszeit des Empfängers oder einer anderen Person (in Ausnahmefällen von der Lebenszeit mehrerer Personen) abhängig und wird in gleich bleibenden Monatsbeträgen gezahlt. Bei Renten richtet sich die Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten nach der Höhe des von den Rentenzahlungen zu versteuernden Anteils (= der Ertragsanteil). Im Gegensatz zu Renten sind die dauernden Lasten in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig.

Bei Vermögensübertragungen ab 2008 fällt die Unterscheidung zwischen dauernden Lasten und Renten weg. Nunmehr stellen die Versorgungsleistungen stets "Dauernde Lasten" dar. Dadurch kann auf die bei Leibrenten bislang erforderliche Ermittlung des Ertragsanteils verzichtet werden.

Haben Sie Umsatzsteuer für das Objekt gezahlt?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Umsatzsteuerzahlungen für das Objekt erfassen wollen.

Die Angaben sind nur bei umsatzsteuerpflichtiger Vermietung zu machen. Hier ist dann die im Jahr 2023 an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer zu erfassen.

Erhaltungsaufwendungen

Zu den abzugsfähigen Erhaltungsaufwendungen zählen insbesondere

  • Austausch von Fenstern
  • Austausch von Türen
  • Austausch der Heizung
  • Elektroinstallation
  • Handwerkerrechnung
  • Dach-Sanierung
  • Neuer Hausanstrich
  • Neuer Fußbodenbelag
  • Neue Wandfliesen
  • Neue Bodenfliesen
  • Badrenovierung
  • Sonstige Schönheitsreparaturen
Abschreibung von Einrichtung und Zubehör

Wählen Sie Ja, wenn Sie Abschreibungen von Einrichtungsgegenständen und Zubehör für das Objekt erfassen wollen.

Zu den abschreibungsfähigen Einrichtungsgegenständen zählen insbesondere:  Einbauküche (Nutzungsdauer: 10 Jahre, Abschreibungssatz: 10%)

  • Kühlschrank (10 Jahre, 10%)
  • Herd (10 Jahre, 10%)
  • Spüle (10 Jahre, 10%)
  • Geschirrspüler (7 Jahre, 14,3%)
  • Waschmaschine (10 Jahre, 10%)
  • Wäschetrockner (8 Jahre, 12,5%)
  • Dunstabzugshaube (8 Jahre, 12,5%)
  • Gardinen und Vorhänge (5 Jahre, 20%)
  • Teppiche, einfach (3 Jahre, 33,3%)
  • Orientteppiche (15 Jahre, 6,6%)
  • Möbel (10 Jahre, 10%)
  • Regale (10 Jahre, 10%)
  • Schränke (10 Jahre, 10%)
  • Betten (10 Jahre, 10%)
  • Sofa (10 Jahre, 10%)
  • Tisch (10 Jahre, 10%)
  • Stühle (10 Jahre, 10%)
  • Rasenmäher (9 Jahre, 11,1%)
  • Sonstiges Inventar (z.B. Geschirr, Kochtöpfe)
Nebenkosten

Sie können Nebenkosten, die mit dem Mieter abgerechnet werden, auch als Werbungskosten angeben, wenn diese als Einnahmen (Stichwort: Umlagen, laufende Betriebskosten) in die Steuererklärung einfließen.

Auf der Seite "Nebenkosten" können Sie daher u.a. folgende Aufwendungen erfassen:

  • Grundsteuer
  • Straßenreinigung
  • Müllabfuhr
  • Wasserversorgung
  • Entwässerung
  • Hausbeleuchtung
  • Heizung
  • Warmwasser
  • Schornsteinreinigung
  • Hausversicherungen
  • Hauswart
  • Treppenreinigung
  • Fahrstuhl
Summe aller angegebenen Werbungskosten

Summe aller angegebenen Werbungskosten in Verbindung dem vermieteten Objekt

davon entfallen auf das Vermietungsobjekt

Wenn Werbungskosten nur anteilig auf das vermietete Objekt entfallen, wird der abzugsfähige Teil der Werbungskosten hier ausgegeben.

Verwaltungskosten

Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Verwaltungskosten des vermieteten Objekts entstanden sind, können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Verwaltungskosten dürfen im Gegensatz zu den Nebenkosten nicht auf die Mieter umgelegt werden, sind jedoch als Werbungskosten absetzbar.

Auf der Seite "Verwaltungskosten" können Sie daher u. a folgende Aufwendungen erfassen:

  • Gebühren für die Verwaltung
  • Personalkosten
  • Kosten für Selbstverwaltung
  • Telefon-, Porto-, Fahrtkosten
  • Kosten für die Suche eines geeigneten Mieters
  • Abstandszahlungen an Mieter zur Räumung der Wohnung
  • Kontogebühren (Mietkonto)
  • Kosten für Rechtsstreitigkeiten aus dem Mietverhältnis
  • Beiträge zu Haus- und Grundbesitzervereinen
Sonstigen Kosten

Zu den sonstigen Werbungskosten zählen alle Kosten, die nicht zu den Abschreibungen, Schuldzinsen, Erhaltungsaufwendungen oder zu den Neben- und Verwaltungskosten gehören.

Auf der Seite "Sonstige Kosten" können Sie daher zahlreiche Kosten erfassen, die Ihnen in Verbindung mit der Immobilie entstehen, darunter fallen u. a. folgende Aufwendungen:

  • Fahrtkosten von Ihrer Wohnung zur vermieteten Immobilie (und zurück)
    • mit dem PKW
    • Kosten ÖPNV (Straßenbahn, Bus etc.)
    • Zugticket (inkl. Zuschläge, Reservierungskosten etc.)
    • Kosten Bahncard (inkl. Kosten für Fotos)
    • Taxikosten
  • Fehlbelegungsabgabe
  • Mietrechtsstreit
  • Räumungskosten
  • Anwaltskosten
  • Gerichtskosten
  • Maklergebühren
  • Arbeitszimmer
  • Büromaterial
  • Portokosten
  • Fachliteratur
Abschreibungen

Die Abschreibung, auch als AfA bekannt, verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig über die Nutzungsdauer eines Gebäudes oder Wirtschaftsguts. Bei erstmaliger Geltendmachung reichen Sie bitte eine Erläuterung mit Rechnungsbetrag, -datum, Leistungsgegenstand und ausführendem Unternehmen ein.

Wenn Sie zuvor selbstgenutztes Eigentum vermieten, müssen Sie die Abschreibung erstmalig berechnen. Erhaltungsrücklagen sind nicht einzubeziehen.

Teilen Sie den Gesamtpreis in Anschaffungskosten für Grund und Boden sowie Gebäude auf. Eine Arbeitshilfe finden Sie auf der Website des Bundesministeriums der Finanzen unter "Kaufpreisaufteilung".

Für Gebäude im Beitrittsgebiet vor 1991 gilt § 7 Abs. 4 EStG. Bei vor 1990 angeschafften Gebäuden richtet sich die Abschreibung nach den Wiederherstellungs-/Wiederbeschaffungskosten, max. nach dem Zeitwert zum 1. Juli 1990.


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