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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Sonstige Einkünfte



Was ist, wenn die Einkünfte aus Leistungen negativ sind?

Negative Einkünfte oder Verluste aus Leistungen können im selben Jahr mit Gewinnen gleichartiger Einkünfte gegengerechnet werden. Gleichzeitig muss deutlich sein, dass Sie mit den sonstigen Leistungen auch einen Überschuss erzielen könnten. Ansonsten werden die Verluste aus den Leistungen nicht anerkannt, Sie müssen die Einnahmen aber auch nicht versteuern.

Tipp

Wenn die Einkünfte aus Leistungen negativ sind, können diese ins Vorjahr übertragen werden und mit den dort erzielten gleichartigen Gewinnen gegengerechnet werden. Sie können die Verluste auch für das Folgejahr vortragen und mit den dann vermutlich erzielten Überschüssen verrechnen. Durch den Rück- oder Vortrag der Verluste mindern Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen im entsprechenden Jahr.

Einschränkungen des öffentlichen Lebens führten in den Jahren 2020 und 2021 bei vielen Selbstständigen und Unternehmern zu Verlusten. Früher durften Verluste im Folgejahr in der Steuerveranlagung auf das Vorjahr zurückgetragen werden, aber mit Begrenzungen auf 1 Mio. Euro für Ledige und 2 Mio. Euro für Verheiratete (Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG).

Für 2020 und 2021 wurde der steuerliche Verlustrücktrag auf bis zu 5 Mio. Euro für Einzelpersonen und 10 Mio. Euro bei gemeinsamer Veranlagung erhöht (§ 10d Abs. 1 Satz 1 EStG, geändert durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" vom 29.6.2020).

Mit dem "Dritten Corona-Steuerhilfegesetz" vom 17.3.2021 wurde der steuerliche Verlustrücktrag für 2020 und 2021 weiter auf 10 Mio. Euro für Einzelpersonen und 20 Mio. Euro bei gemeinsamer Veranlagung angehoben. Diese Betragsgrenzen gelten auch für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020.

Ab dem 1.1.2022 wird der Verlustrücktrag dauerhaft auf 2 Jahre ausgeweitet. Die erhöhten Verlustabzüge von 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro für 2022 und 2023 bleiben erhalten (§ 10d Abs. 1 EStG, geändert durch das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz" vom 19.6.2022).

Diese Änderung bedeutet, dass die Betragsgrenzen auf den alten Stand von 1 Mio. Euro für Einzelpersonen und 2 Mio. Euro für gemeinsam veranlagte Ehegatten erst ab 2024 zurückgeführt werden.

Hinweis: Früher konnten Sie beim Verlustrücktrag zwischen zwei Optionen wählen: Sie konnten den Verlustrücktrag komplett vermeiden und den Verlust für das Folgejahr aufsparen oder einen bestimmten Betrag zurücktragen. "Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise vom Verlustrücktrag abzusehen. Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben" (§ 10d Abs. 1 Satz 5 und 6 EStG).

Seit 2022 wird diese Wahlmöglichkeit eingeschränkt: Sie können nun den Verlustrücktrag zugunsten des Verlustvortrags komplett vermeiden, aber nicht mehr einen Teilbetrag zurücktragen. "Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist von der Anwendung des Verlustrücktrags insgesamt abzusehen" (§ 10d Abs. 1 Satz 6 EStG-neu). Dies bedeutet, dass die Möglichkeit, die Höhe des Verlustrücktrags auf Antrag zu begrenzen, entfällt, sodass Verluste nicht mehr den Grundfreibetrag aufzehren.

Was ist, wenn die Einkünfte aus Leistungen negativ sind?


Feldhilfen

Haben Sie Einkünfte aus sonstigen Leistungen erhalten?

Wenn Einkünfte keiner anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, können diese zu den so genannten "Einkünften aus sonstigen Leistungen" gehören.

Zu den sonstigen Leistungen gehören z. B. Vermittlungsprovisionen, Einnahmen aus der gelegentlichen Vermietung von beweglichen Gegenständen sowie für einmalige oder gelegentliche Tätigkeiten.

Beispiele:

  • Provisionen für die Vermittlung von Kursteilnehmern.
  • Provision für den Abschluss einer Versicherung für sich selbst oder für Angehörige.
  • Entgelt für die Vercharterung des eigenen Motorboots.
  • Entgelt für die Vermietung eines Wohnmobils an wechselnde Mieter.
  • Entgelt für gelegentliche Auftritt als Amateurmusiker.
  • Entgelt für das Ausleihen von privaten Gegenständen, z. B. Betonmischmaschine, andere Handwerksgeräte.
  • Entgelt für die Pflege einer nicht verwandten Person.
  • Vergütung für eine Leistung aus Gefälligkeit, z. B. Mithilfe bei einem Umzug.
  • Geldprämien, die Sie von einem Kreditinstitut für einen Wechsel des Wertpapierdepots erhalten haben.

Wichtig: Wenn die Einnahmen aus den sonstigen Leistungen abzüglich der Werbungskosten unter 256 Euro liegen, bleiben diese Einkünfte sogar vollständig steuerfrei. Betragen die Einkünfte aus Leistungen dagegen 256 Euro oder mehr, sind sie in voller Höhe steuerpflichtig.

 

Haben Sie Bezüge als Abgeordneter erhalten?

Wenn Sie Bezüge als Abgeordneter erhalten haben, wählen Sie hier "ja". Dazu gehören unter anderem:

  • Entschädigungen
  • Amtszulagen
  • Zuschüsse zu Krankenversicherungsbeiträgen
  • Übergangsgelder
  • Überbrückungsgelder und
  • Sterbegelder,

die Ihnen als Landtagsabgeordneter aufgrund der entsprechenden Gesetze der Länder, als Bundestagsabgeordneter aufgrund des Abgeordnetengesetzes oder als Abgeordneter des Europäischen Parlamentes aufgrund des Europaabgeordnetengesetzes gezahlt wurden.

Haben Sie andere wiederkehrende Bezüge oder Unterhaltsleistungen erhalten?

Hier können Sie wiederkehrende Bezüge oder Unterhaltsleistungen erfassen.

Erfassen Sie hier nur wiederkehrende Bezüge, die voll steuerpflichtig sind.

  • Leibrenten sind im Dialog "Renteneinkünfte" zu erfassen.
  • Unterhaltsleistungen sind grundsätzlich steuerfrei, es sei denn, sie unterliegen dem sogenannten "Realsplitting".

Unterliegen die Einkünfte dem sogenannten Teileinkünfteverfahren, können Sie dies durch Anklicken der Box in der letzten Spalte (TEV = Teileinkünfteverfahren) angeben. Beim Teileinkünfteverfahren werden die Einkünfte in einen steuerfreien (40%) und einen steuerpflichtigen (60%) Anteil aufgeteilt. Das Gleiche gilt für die Werbungskosten.

Haben Sie Verluste aus Steuerstundungsmodellen erzielt?

Wenn Sie Verluste aus Steuerstundungsmodellen erzielt haben, können Sie diese hier erfassen.

Hinweis: Die eingetragenen Werte werden in der Berechnung der voraussichtlichen Steuererstattung nicht berücksichtigt!

Unterhaltsleistungen

Hier können Sie Unterhaltsleistungen erfassen.

Einkünfte aus Unterhaltsleistungen sind nur steuerpflichtig, wenn der Unterhalt vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehe-/Lebenspartner gezahlt wird und Sie dem sog. "Realsplitting" zugestimmt haben (Zustimmung auf der Anlage U).

Erhaltene Unterhaltsleistungen sind maximal bis zu einem Betrag von 13.805 Euro zzgl. übernommener Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung steuerpflichtig. Der geschiedene oder getrennt lebende Ehe-/Lebenspartner kann die Zahlungen dann seinerseits als Sonderausgaben abziehen.

Unterliegen die Unterhaltsleistungen dem sogenannten Teileinkünfteverfahren, können Sie dies durch Anklicken der Box in der letzten Spalte (TEV = Teileinkünfteverfahren) angeben. Beim Teileinkünfteverfahren werden die Unterhaltsleistungen in einen steuerfreien (40%) und einen steuerpflichtigen (60%) Anteil aufgeteilt. Das Gleiche gilt für die Werbungskosten.

Teileinkünfteverfahren (TEV)

Wenn die Unterhaltsleistungen dem Teileinkünfteverfahren (TEV) unterliegen, wählen Sie Ja.

Höhe des Bruttoentlastungsbetrags (Soforthilfe Dezember 2022)
Wollen Sie Angaben zur Gas- / Wärmepreisbremse machen?

Die Besteuerung des Bruttoentlastungsbetrages der Gas- / Wärmepreisbremse im Rahmen der Soforthilfe vom Dezember 2022 wurde mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22. Dezember 2023 ersatzlos gestrichen.

Angaben sind daher in der Steuererklärung 2023 nicht mehr erforderlich.

Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs

Hier sind die Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs einzutragen.

Ausgleichsleistungen  erhalten Sie von Ihrem geschiedenen Ehegatten, soweit dieser die Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs mit Ihrer Zustimmung als Sonderausgaben (Zustimmung auf der Anlage U) abziehen kann.

Ausgleichsleistungen, die aufgrund eines Vertrags oder gerichtlichen Vergleichs zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs gezahlt wurden, sind hier ebenfalls einzutragen. Der Vertrag muss notariell beurkundet sein.

Haben Sie Einkünfte aus Mining, Forging, Staking, Lending und / oder der Teilnahme an Airdrops oder ähnlichen Vorgängen erzielt?

Wählen Sie "ja", wenn Sie Einkünfte aus Mining, Forging, Staking, Lending und / oder der Teilnahme an Airdrops oder ähnlichen Vorgängen erwirtschaftet haben.

Mining: Ein Prozess, bei dem Computer komplexe Probleme lösen, um Kryptowährungen zu erzeugen und Transaktionen zu überprüfen.

Forging: Ähnlich wie Mining, aber oft in Verbindung mit bestimmten Kryptowährungen genutzt, um Transaktionen zu verifizieren und Belohnungen zu erhalten.

Staking: Das Sperren von Kryptowährung in einer Wallet, um die Blockchain zu sichern und dafür Belohnungen zu erhalten.

Lending: Verleihen Ihrer Kryptowährung an andere Nutzer im Austausch für Zinsen.

Airdrops: Kostenlose Verteilung von Kryptowährungstoken an Inhaber, oft als Belohnung oder zur Förderung eines Projekts.


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