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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Anlage EÜR



Welcher Unterschied besteht zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern hinsichtlich der Anlage EÜR?

Die Unterscheidung zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern ist gerade hinsichtlich der Einnahmenüberschussrechnung von besonderer Bedeutung:

Während Gewerbetreibende die Einnahmenüberschussrechnung nur dann anwenden dürfen, wenn sie bestimmte Umsatz- und Gewinngrenzen nicht überschreiten, dürfen Freiberufler die EÜR stets anwenden, ohne dass es auf die Höhe von Umsatz und Gewinn ankommt.

Genau genommen sind hier aber nicht nur Freiberufler gemeint, sondern alle Personen, die eine selbständige Tätigkeit gemäß § 18 EStG ausüben.

Wichtig ist also die Frage: Wer ist Freiberufler und wer übt eine sonstige selbständige Tätigkeit aus?

Freiberufler

Freiberufler ist, wer selbständig und eigenverantwortlich tätig ist und einen bestimmten Katalogberuf oder eine bestimmte Tätigkeit ausübt, die in § 18 Abs. 1 EStG aufgeführt sind. Freie Berufe setzen eine Tätigkeit voraus, der nicht unbedingt ein Hochschulstudium vorangegangen sein muss. Es muss sich nur um eine Ausbildung wissenschaftlicher Art handeln. Darunter fallen auch das Selbststudium oder durch Berufstätigkeit erworbene Kenntnisse. Die Kenntnisse müssen dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen.

(1) Freiberufler sind zum einen Personen, die eine bestimmte Tätigkeit ausüben (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), nämlich eine

  • wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit.

(2) Freiberufler sind zum anderen Personen, die einen bestimmten Katalogberuf ausüben, der im Einkommensteuergesetz ausdrücklich genannt ist (§ 18 Abs.1 Nr.1 EStG):

  • Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Physiotherapeut, Krankenpfleger, Hygienefachkrankenpfleger.
  • Rechts- und wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratende Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte.
  • Technisch-wissenschaftliche Berufe: Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen.
  • Medienberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer.

(3) Freiberufler können auch Personen sein, die einen ähnlichen Beruf ausüben, der mit den genannten Katalogberufen hinsichtlich Tätigkeit und Ausbildung vergleichbar ist. Die Aufzählung der freien Berufe in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist nämlich nicht abschließend. Wichtig ist, dass Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich aufgrund eigener Fachkenntnisse ausgeübt wird. Dies gilt beispielsweise für folgende Berufe:

  • Altenpfleger, Diätassistenten, Ergotherapeuten, Podologen, Logopäden, Orthoptisten, medizinische Fußpfleger, staatlich geprüfte Masseure und Heilmasseure, medizinische Bademeister, Rettungsassistenten, Zahnpraktiker, Hebammen, psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, EDV-Berater, Unternehmensberater.
  • Software-Engineering, Tätigkeit als Netz- oder Softwareadministrator und -betreuer (BFH-Urteile vom 22.9.2009, VIII R 31/07, VIII R 63/06, VIII R 79/06).

Tätigkeiten, die nicht als freiberufliche Tätigkeit zu beurteilen sind und keinen Gewerbebetrieb darstellen, gehören zur sonstigen selbständigen Tätigkeit. Merkmal ist auch hier die persönliche Arbeitsleistung. Allerdings wird die sonstige selbständige Tätigkeit eher gelegentlich und nur ausnahmsweise nachhaltig ausgeübt (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG):

  • Testamentsvollstrecker,
  • Vermögensverwalter,
  • Aufsichtsräte,
  • Hausverwalter,
  • Konkursverwalter,
  • Treuhänder,
  • Pfleger,
  • Nachlassverwalter,
  • Schiedsmänner,
  • Interviewer für statistische Landesämter,
  • Tagesmütter, Tagesväter (Kinderbetreuung),
  • ehrenamtliche Bürgermeister.

Die Abgrenzung zwischen Gewerbetrieb und selbständiger Tätigkeit ist oftmals schwierig, da zum Beispiel auch der freiberuflichen Tätigkeit in der Regel die Erwerbsabsicht nicht fehlt. Viele Tätigkeiten fallen also sowohl unter die Merkmale der freiberuflichen Tätigkeit als auch unter die des Gewerbes. In diesen Fällen ist das ausschlaggebende Entscheidungskriterium die geistige, schöpferische Arbeit, die bei einer freiberuflichen Tätigkeit im Vordergrund steht.

Welcher Unterschied besteht zwischen Gewerbetreibenden und Freiberuflern hinsichtlich der Anlage EÜR?



Was ist die "Anlage EÜR"?

Seit 2005 ist die Einnahmenüberschussrechnung standardisiert (§ 60 Abs. 4 und § 84 Abs. 3c EStDV). Das bedeutet: Einnahmenüberschussrechner müssen das amtliche Formular "Anlage EÜR" ausfüllen und der Steuererklärung beifügen.

Kleinunternehmer, deren Betriebseinnahmen (Umsatz, nicht Gewinn!) weniger als 17.500 Euro brutto betragen, mussten bis 2016 das Steuerformular "Anlage EÜR" nicht auszufüllen. Sie konnten Ihren Gewinn formlos durch Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln und diese Aufzeichnung der Steuererklärung beilegen (BMF-Schreiben vom 10.2.2005, BStBl. 2005 I S. 320). Aber diese Vereinfachungsregelung ist ab dem Steuerjahr 2017 weggefallen. Nun sind alle Steuerbürger, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, grundsätzlich verpflichtet, ihre Einkommensteuererklärung und die standardisierte "Anlage EÜR" elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Härtefallregelung

Die bisherige gesetzliche Härtefallregelung bleibt weiterhin bestehen: Zur Vermeidung "unbilliger Härten" kann das Finanzamt gestatten, die Steuererklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papier beim Finanzamt einzureichen (§ 25 Abs. 4 Satz 2 EStG; § 13a Abs. 3 EStG; § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG; § 14a Satz 2 GewStG). In Ergänzung zu den einzelgesetzlichen Regelungen enthält die Abgabenordnung eine allgemeine Härtefallregelung (§ 150 Abs. 8 AO): Das Finanzamt kann auf die elektronische Datenübermittlung verzichten, wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Die Finanzämter handhaben dies aber zunehmend restriktiver!

Vorsicht: Kommen Sie Ihrer Verpflichtung zur Abgabe der "Anlage EÜR" nicht nach, kann das Finanzamt ein Zwangsgeld androhen und festsetzen (§ 328 AO). Doch einen Verspätungszuschlag darf das Finanzamt nicht verlangen, weil die "Anlage EÜR" nicht Teil der Steuererklärung ist (OFD Rheinland vom 21.2.2006, S 2500-1000-St 1).

In der "Anlage EÜR" sind streng formalistisch zahlreiche detaillierte Angaben zu Einnahmen und Ausgaben zu machen. Das Ausfüllen der insgesamt über 100 Zeilen mittlerweile vier Seiten erfordert viel zusätzliche Arbeit und Kenntnis - und damit häufig auch weitere Kosten für fachliche Beratung und Unterstützung.

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Es empfiehlt sich, die Einnahmenüberschussrechnung an der Systematik der "Anlage EÜR" zu orientieren, damit Sie es später beim Jahresabschluss einfacher haben. Sie sollten Ihre Einnahmen und Ausgaben nach den Kriterien des Formulars gliedern, denn so können Sie diese dann leichter den Abfragen im Formular zuordnen.

 

Was ist die "Anlage EÜR"?



Wie funktioniert die Einnahmenüberschussrechnung?

Die Einnahmeüberschussrechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG) ist die einfachste Art der Gewinnermittlung. Hier werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenübergestellt.

Das Ergebnis ist der steuerliche Gewinn oder der Verlust.

So erfolgt die Gewinnermittlung

Betriebseinnahmen
./. Betriebsausgaben
= Gewinn oder Verlust

Belege

Auch die Einnahmeüberschussrechnung setzt voraus, dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen werden. Diese Belege sowie die Kontoauszüge müssen gesammelt werden. Eine bestimmte Form für die Belegsammlung ist zwar nicht vorgeschrieben, doch auf den berühmten Schuhkarton sollte man verzichten. Die geordnete Ablage von Belegen kann sogar - theoretisch - anstelle von Aufzeichnungen ausreichen (§ 146 Abs. 5 AO).

Das bedeutet für Sie als Einnahmenüberschussrechner, dass Sie Ihre Betriebsausgaben - zumindest theoretisch- nicht unbedingt aufzeichnen müssen, sondern allein anhand von Belegen nachweisen können. 

So viel zur Theorie. Doch aufgepasst: Eine Aufzeichnungspflicht kann sich nach dem Umsatzsteuergesetz oder den "Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz GoBD)" ergeben. Unternehmer sind danach gehalten, unbare Geschäftsvorfälle innerhalb von zehn Tagen aufzuzeichnen. Kasseneinnahmen und -ausgaben sind täglich zu erfassen. Informationen dürfen keinesfalls verlorengehen, so dass eine geordnete Ablage von Ein- und Ausgangsrechnungen sowie eine systematische Erfassung der Zahlung erforderlich ist. Üblicherweise geschieht dies insbesondere durch die laufende Nummerierung und Kontierung der ein- und ausgehenden Rechnungen, ferner durch die Ablage in besonderen Ordnern oder auch durch elektronische Aufzeichnungen. Nachträgliche Änderungen im Rechnungswesen wie Stornierungen oder Korrekturen müssen klar dokumentiert werden. Von daher: Verzichten Sie auch als Einnahmenüberschussrechner nicht auf laufende Aufzeichnungen. 

Wichtig: Als Unternehmer müssen Sie alle Dokumente, also auch die MS-Office-Dokumente, PDF-Dateien und E-Mails, revisionssicher abspeichern. Das heißt: Nachträgliche Änderungen an den elektronischen Dokumenten, auch unbeabsichtigte, müssen ausgeschlossen werden bzw. es muss eine Nachvollziehbarkeit durch eine lückenlose Änderungshistorie gewährleistet sein. Speichern Sie elektronische Dokumente daher in einem Dokumentenmanagementsystem ab.

Ihre Belege müssen Sie nicht mit der Steuererklärung ans Finanzamt schicken. Die Belege müssen Sie aber aufbewahren - 10 Jahre lang. Denn aus steuerrechtlichen Gründen sind sämtliche Bücher und Aufzeichnungen aufzubewahren, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (§ 147 Abs. 1 AO).

Zu- und Abflussprinzip

Einnahmen und Ausgaben werden nach dem Zu- und Abflussprinzip erfasst, also zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Zahlungen erfolgt sind. Es kommt also nicht auf das Datum der Rechnung an, sondern auf das Datum der Zahlung.

Es müssen nur Einnahmen und Ausgaben erfasst werden, die erfolgswirksam sind, also den Gewinn beeinflussen. So stellt die Aufnahme eines Darlehens keine Betriebseinnahmen dar und muss buchmäßig nicht erfasst werden. Andererseits sind Geldbeträge zur Tilgung eines Darlehens keine Betriebsausgaben. Allerdings können die gezahlten Schuldzinsen und Darlehenskosten als Betriebsausgaben absetzbar sein. Ebenso bleiben Barabhebungen vom Bankkonto außer Ansatz.

Eine Rechnung vom 30.11.2021 bezahlen Sie erst am 2.2.2022.

Bei der Gewinnermittlung des Jahres 2021 bleibt diese Ausgabe außer Betracht; sie wird erst bei der Gewinnermittlung für das Jahr 2022 erfasst.

Beispiel

Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen

Miete, Versicherungsbeiträge usw. gelten als regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die bis zu 10 Tage vor und nach dem Jahreswechsel geleistet werden, sind dem Jahr zuzuordnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies gilt nicht nur für Ausgaben, sondern auch für Einnahmen (§ 11 EStG).

Eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe ist auch die Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Monat Dezember oder für das vierte Quartal, die bis zum 10. Januar des Folgejahres abzugeben sind. Die Zahlung im Januar ist also im alten Jahr als Betriebsausgaben absetzbar. Gleiches gilt für den Fall einer Umsatzsteuererstattung, auch wenn das Finanzamt das Geld erst nach dem 10. Januar überweist (BFH-Urteil vom 1.8.2007, BStBl. 2008 II S. 282).

Beispiel: Den Beitrag für die betriebliche Haftpflichtversicherung für das Jahr 2023 überweisen Sie bereits am 27.12.22. Obwohl der Zahlungsabgang noch im Jahr 2022 erfolgte, wird der Betrag dem Jahr 2023 zugeordnet und erst bei der Gewinnermittlung 2023 mit erfasst.

Netto- oder Bruttoprinzip?

Sind Sie umsatzsteuerpflichtig, ist es zweckmäßig, alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben mit dem Nettowert - also ohne Umsatzsteuer - auszuweisen. Die darauf entfallende vereinnahmte und gezahlte Umsatzsteuer ist jeweils separat anzugeben. Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung und für die Umsatzsteuererklärung benötigen Sie ohnehin Nettowerte.

Wer jedoch als Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit ist, gibt seine Betriebseinnahmen mit dem Rechnungsbetrag (also ohne Umsatzsteuer) und seine Betriebsausgaben mit dem Bruttobetrag (einschließlich Umsatzsteuer) an. Gleiches gilt für Unternehmer, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze erzielen, z. B. Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Hebammen, Versicherungsvertreter und -makler.

Umsatzsteuerzahlungen

Umsatzsteuerzahlungen beeinflussen den Gewinn: Die vereinnahmte Umsatzsteuer aus den Ausgangsrechnungen stellt Betriebseinnahmen dar, die verauslagte Umsatzsteuer (Vorsteuer) in den Eingangsrechnungen sind Betriebsausgaben. Umsatzsteuererstattungen vom Finanzamt sind Betriebseinnahmen, Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt sind Betriebsausgaben.

Rechnungsabgrenzungen und Rückstellungen

Diese werden nicht vorgenommen, weil der Zahlungszeitpunkt maßgebend ist. Beispielsweise muss eine Versicherungsprämie, die im Laufe des Jahres bezahlt wird, nicht anteilig in das Folgejahr übernommen werden. Sie wird in voller Höhe im Jahr der Bezahlung verbucht.

Forderungen und Verbindlichkeiten

Diese werden nicht ausgewiesen, weil nach dem Zu- und Abflussprinzip nur tatsächlich erfolgte Zahlungen erfasst werden.

Bestandskonten

Diese müssen nicht geführt werden. Somit gibt es auch kein Kassenkonto. Geldbestände auf Bankkonten müssen nicht mit Belegen abgestimmt werden. Es ist nicht erforderlich, vereinnahmte Barzahlungen in einem Kassenbuch aufzuzeichnen (BFH-Urteil vom 16.02.2006, X B 57/05).

Inventur

Nicht erforderlich ist am Jahresende eine Inventur, d.h. die Erfassung des Anlagevermögens und Warenbestandes, denn Sie machen ja keinen Betriebsvermögensvergleich. Damit entfällt auch das mühsame Bewerten von Lagerbeständen.

Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens

Die Anschaffungskosten der Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wie Waren und Verbrauchsmaterial, sind im Zeitpunkt der Bezahlung als Betriebsausgaben zu erfassen.

Eine Besonderheit gilt für bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, nämlich für Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens:

  • Bei Anschaffung nach dem 5.5.2006 können die Anschaffungskosten dieser Wirtschaftsgüter nicht mehr sofort in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, sondern nun werden die Anschaffungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert für diese Wirtschaftsgüter erst bei Veräußerung oder Entnahme als Betriebsausgaben berücksichtigt, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem der Verkaufserlös zufließt oder der Gegenstand tatsächlich entnommen wird (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage ins Betriebsvermögen nicht mit den vollen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgaben erfasst, sondern nur über Abschreibungen - genauer: Absetzung für Abnutzung (AfA). Zu diesem Zweck werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt und der anteilige Jahresbetrag als Betriebsausgaben angesetzt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Für geringwertige Wirtschaftsgüter, die ab dem 1.1.2018 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, gilt folgende Neuregelung:

  1. GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 250 Euro (ohne USt.) können sofort als Betriebsausgaben abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Das Wahlrecht kann für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden (wirtschaftsgutbezogenes Wahlrecht). Eine besondere Aufzeichnungspflicht, z.B. in einem Anlagenverzeichnis, besteht nicht (§ 6 Abs. 2a Satz 4 EStG).
  2. GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 Euro bis 800 Euro (ohne USt.) können im Jahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. In diesem Fall müssen die GWG in einem besonderen Anlagenverzeichnis aufgeführt werden, und zwar mit Tag der Anschaffung, Herstellung oder Einlage sowie mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Das Verzeichnis ist nur dann nicht erforderlich, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind. Wirtschaftsgüter bis 250 Euro müssen seit 2018 nicht mehr in einem Anlageverzeichnis aufgeführt werden (§ 6 Abs. 2 Satz 4 und 5 EStG).
  3. Für GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 Euro bis 1.000 Euro (ohne USt.) kann ein Sammelposten gebildet werden, der über 5 Jahre mit jeweils 20 % gewinnmindernd aufzulösen ist (sog. Poolabschreibung). Das Wahlrecht muss einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahrs mit Anschaffungskosten von mehr als 250 Euro bis 1.000 Euro ausgeübt werden (wirtschaftsjahrbezogenes Wahlrecht). Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs im Sammelposten bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten. Sie brauchen also kein Bestandsverzeichnis zu führen (§ 6 Abs. 2a Satz 1 und 4 EStG).
  4. Wirtschaftsgüter über 800 Euro müssen nach den allgemeinen Regeln abgeschrieben werden. Absetzbar ist dann jedes Jahr die sog. "Absetzung für Abnutzung" (AfA). Allerdings gibt es noch die Möglichkeit, bei Kosten bis 1.000 Euro einen sog. Sammelposten zu bilden und diesen über 5 Jahre linear aufzulösen.
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Bei den Überschusseinkunftsarten (nichtselbstständige Arbeit, Vermietung und Verpachtung, sonstige Einkünfte) gilt die Regelung, dass ab dem 1.1.2018 geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis zu 800 Euro (ohne USt.) sofort als Werbungskosten abgesetzt oder wahlweise über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden können (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG).

 

Investitionszuschuss für Wirtschaftsgüter

Erhalten Sie für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter öffentliche Investitionszuschüsse, haben Sie als Einnahmeüberschussrechner die Wahl: Sie können

  • den Zuschuss von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsgutes abziehen, wodurch sich die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung verringert. Diese Minderung ist bereits in dem Jahr vorzunehmen, in dem der Zuschuss bewilligt wird, und nicht erst in dem Jahr, in dem der Zuschuss tatsächlich gezahlt wird (BFH-Urteil vom 29.11.2007, BStBl. 2008 II S. 561).
  • den Zuschuss als Betriebseinnahmen versteuern, und zwar in dem Jahr, in dem der Zuschuss gewährt wird (BFH-Urteil vom 19.7.1995, BStBl. 1996 II S. 28).

Getrennte Bankkonten

Müssen Sie eigentlich für betriebliche und private Vorgänge getrennte Bankkonten führen? Von Gesetzes wegen sind Sie hierzu nicht verpflichtet, besser ist es aber allemal. Falls Sie allerdings nur ein gemischtes Konto unterhalten, müssen Sie durch entsprechende Aufzeichnungen dafür sorgen, dass die Herkunft der auf diesem Konto eingehenden Geldbeträge geklärt werden kann (BFH-Urteil vom 12.6.2003, XI B 8/03).

Wie funktioniert die Einnahmenüberschussrechnung?



Welche Aufzeichnungen sind erforderlich?

Als Grundlage für die Einnahmenüberschussrechnung dienen einfache Aufzeichnungen, die alle im Laufe des Jahres zugeflossenen Einnahmen und alle abgeflossenen Ausgaben erfassen. Nach dem sog. "Zufluss-Abfluss-Prinzip" sind die Betriebseinnahmen in dem Wirtschaftsjahr anzusetzen, in dem sie eingegangen sind, und die Betriebsausgaben in dem Wirtschaftsjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

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Sie bleiben also verschont von der gefürchteten doppelten Buchführung, von der komplizierten kaufmännischen Gewinn- und Verlustrechnung und brauchen weder eine Bilanz aufzustellen noch eine Inventur durchzuführen. Auf welche Weise Sie Ihre Belege sammeln und Ihre Zahlen ermitteln, bleibt weitgehend Ihnen überlassen.

Nun genügt es nicht, einen einzigen Posten "Betriebseinnahmen" und "Betriebsausgaben" zu bilden. Vielmehr sollten Sie bei größerem Geschäftsumfang diese Posten aufgliedern, am besten entsprechend der Gliederung im Steuerformular "Anlage EÜR".

Aufzeichnung der Einnahmen

Auch als Einnahmeüberschuss-Rechner sind Sie verpflichtet, für umsatzsteuerliche Zwecke Ihre Einnahmen einzeln aufzuzeichnen (§ 22 Abs. 2 UStG; BFH-Urteil vom 26.2.2004, BStBl. 2004 II S. 599). Danach müssen Sie auflisten

  • umsatzsteuerpflichtige Einnahmen mit Nettobeträgen und zugehöriger Umsatzsteuer, getrennt nach Steuersätzen (7 %, 19 %),
  • umsatzsteuerfreie Einnahmen.

Gesonderte Aufzeichnungen von Betriebsausgaben

Bestimmte Betriebsausgaben müssen Sie einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufzeichnen, denn nur dann sind sie im gesetzlich vorgesehenen Umfang absetzbar (§ 4 Abs. 7 EStG). Und zwar

  • Bewirtungskosten zu 70 %,
  • Geschenke bis 35 Euro pro Jahr und Geschäftsfreund,
  • Kosten des häuslichen Arbeitszimmers (nur wenn Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit),
  • Entnahmen und Einlagen, sofern Sie Zinsaufwendungen über den Sockelbetrag von 2.050 Euro hinaus als Betriebsausgaben abziehen wollen.

Anlagenverzeichnis

In einem Anlagenverzeichnis müssen Sie fortlaufend folgende Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie dem Datum ihrer Anschaffung, Herstellung oder Einlage aufnehmen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG):

  • nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, wie Grund und Boden, Beteiligungen, andere Finanzanlagen, nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter.
  • abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Dies betrifft Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 1 000 EUR netto (bei Anschaffung ab 1.1.2008).
  • bestimmte Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, die nach dem 5.5.2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Dies betrifft Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens.

Hinweis: In diesem Anlagenverzeichnis müssen für abnutzbare Anlagegüter (z. B. Betriebs-Pkw, PC, Büromöbel usw.) außerdem die Buchwerte zu Beginn und am Ende des Geschäftsjahres sowie die entsprechenden AfA-Beträge und ggf. die Sonderabschreibung nach § 7g EStG eingetragen werden.

Ein weiteres besonderes Bestandsverzeichnis ist erforderlich für geringwertige Wirtschaftsgüter. Jene, die im Zeitraum 2010 bis 2018 angeschafft oder hergestellt wurden, müssen

  • bis 250 Euro netto (bis 2017: 150 Euro) nicht mehr erfasst werden (werden sofort abgeschrieben) und
  • von 250,01 Euro (bis 2017: 150,01 Euro) bis 1.000 Euro netto auf einem besonderen Konto erfasst und als Sammelposten über 5 Jahre abgeschrieben werden.

Entnahmen und Einlagen

Diese müssen Sie dann gesondert aufzeichnen, wenn bei Ihnen "übrige Schuldzinsen" für betriebliche Darlehen angefallen sind. Andernfalls wird der Schuldzinsenabzug begrenzt auf die Zinsen zur Finanzierung von Anlagegütern sowie auf weitere Zinsen bis lediglich 2.050 Euro (§ 4 Abs. 4a Satz 6 EStG).

Investitionsabzugsbetrag

Besondere Aufzeichnungen sind erforderlich, wenn Sie einen Investitionsabzugsbetrag abziehen wollen. Dies ist möglich, wenn der Gewinn - ohne Investitionsabzugsbetrag - nicht höher ist als 200.000 Euro.

Häusliches Arbeitszimmer

Für Selbstständige, die ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen, gelten spezielle Aufzeichnungspflichten gemäß § 4 Abs. 7 EStG. Diese Pflichten betreffen die Erfassung der Kosten, die auf das Arbeitszimmer entfallen. Es ist jedoch akzeptabel, diese Kosten anhand von Schätzungen zu ermitteln und sie dann nach Abschluss des Wirtschafts- oder Kalenderjahres anhand der Jahresabrechnung des Kreditinstituts zu dokumentieren. Dies gilt auch für verbrauchsabhängige Ausgaben wie Wasser- und Energiekosten.

In Bezug auf die Abschreibungsbeträge genügt es, diese einmal im Jahr zeitnah nach dem Ende des jeweiligen Kalender- oder Wirtschaftsjahres zu erfassen. Für den Abzug einer Jahrespauschale gelten die besonderen Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 7 EStG nicht.

Einnahmeüberschuss-Rechner unterliegen zwar eigentlich keinen besonderen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten. ABER: Eine Aufzeichnungspflicht kann sich nach dem Umsatzsteuergesetz oder den "Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (kurz GoBD)" ergeben. Unternehmer sind danach gehalten, unbare Geschäftsvorfälle innerhalb von zehn Tagen aufzuzeichnen. Kasseneinnahmen und -ausgaben sind täglich zu erfassen. Informationen dürfen keinesfalls verlorengehen, so dass eine geordnete Ablage von Ein- und Ausgangsrechnungen sowie eine systematische Erfassung der Zahlung erforderlich ist. Üblicherweise geschieht dies insbesondere durch die laufende Nummerierung und Kontierung der ein- und ausgehenden Rechnungen, ferner durch die Ablage in besonderen Ordnern oder auch durch elektronische Aufzeichnungen. Nachträgliche Änderungen im Rechnungswesen wie Stornierungen oder Korrekturen müssen klar dokumentiert werden. Von daher: Verzichten Sie auch als Einnahmenüberschuss-Rechner nicht auf laufende Aufzeichnungen. 

Wichtig: Als Unternehmer müssen Sie alle Dokumente, also auch die MS-Office-Dokumente, PDF-Dateien und E-Mails, revisionssicher abspeichern. Das heißt: Nachträgliche Änderungen an den elektronischen Dokumenten, auch unbeabsichtigte, müssen ausgeschlossen werden bzw. es muss eine Nachvollziehbarkeit durch eine lückenlose Änderungshistorie gewährleistet sein. Speichern Sie elektronische Dokumente daher in einem Dokumentenmanagementsystem ab.

Welche Aufzeichnungen sind erforderlich?



Welche Besonderheiten bestehen bezüglich der Umsatzsteuer-Voranmeldung?

Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes selbst zu berechnen, elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln und auch zur Zahlung fällig. Für den Monat Dezember oder - bei Quartalszahlern - für das vierte Quartal ist die Zahlung also bis zum 10. Januar des Folgejahres zu leisten (§ 18 Abs. 1 UStG).

Die Frage ist, welchem Jahr diese Zahlung umsatzsteuerlich und ertragsteuerlich zuzuordnen ist.

  • Umsatzsteuer: Zur Berechnung der Umsatzsteuerschuld ist die Zahlung für den Monat Dezember bzw. für das vierte Quartal in der Jahres-Umsatzsteuererklärung dem alten Jahr zuzurechnen (§ 18 Abs. 1 UStG).
  • Einkommensteuer: In der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung wird die Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat Dezember bzw. für das vierte Quartal als Betriebsausgaben des alten Jahres behandelt. Dies gilt aber nur dann, wenn die Zahlung bis zum 10. Januar des neuen Jahres erfolgt ist. Denn die USt-Zahlung stellt eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe dar, die bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Beendigung des Kalenderjahres dem Jahr zugerechnet wird, zu dem sie wirtschaftlich gehört. Also ist bei Einnahmen-Überschussrechnern die Zahlung im Januar noch im alten Jahr als Betriebsausgaben absetzbar (BMF-Schreiben vom 10.11.2008, BStBl. 2008 I S. 958; BFH-Urteil vom 1.8.2007, BStBl. 2008 II S. 282).

Was gilt, wenn der 10. Januar ein Samstag oder ein Sonntag ist, wie im Januar 2021?

  • Umsatzsteuer: Hier verschiebt sich die Fälligkeit der Umsatzsteuervorauszahlung auf den nächsten Werktag - und das ist für die Zahlung Dezember 2015 der 11. Januar 2016, für die Zahlung Dezember 2020 ist es der 11. Januar 2021 (§ 108 Abs. 3 AO).
  • Einkommensteuer: Bezüglich der Einkommensteuer ist der Fiskus sehr streng: Wenn die Umsatzsteuervorauszahlung erst nach dem 10.1.2016 erfolgt, kann sie bei Einnahmen-Überschussrechnern als Betriebsausgabe nicht mehr in der Jahresrechnung 2015 berücksichtigt werden, sondern darf erst in der Jahresrechnung 2016 erfasst werden. Die Zahlung nach dem 10. Januar ist jetzt keine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe mehr (OFD Nordrhein-Westfalen vom 7.3.2014, Kurzinfo ESt 9/2014; bestätigt mit BFH-Urteil vom 11.11.2014, VIII R 34/12).
  • Verschärfend ist die Finanzverwaltung der Meinung, dass nicht nur die Zahlung erfolgt, sondern auch die Fälligkeit bis zum 10. Januar eingetreten sein müsse. Und das sei im Januar 2015 und im Januar 2016 eben nicht der Fall, weil die Fälligkeit gemäß § 18 Abs. 3 UStG auf den nächsten Werktag verlängert werde - und damit außerhalb des 10-Tages-Zeitraums liege. Das heißt: Auch termingerechte Zahlungen vor dem 10.1.2016 würden den Betriebsausgabenabzug im Jahre 2015 generell unmöglich machen.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof dem Fiskus eine schallende Ohrfeige verpasst: Umsatzsteuervorauszahlungen, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt werden, sind auch dann im Vorjahr steuerlich abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend oder Sonntag fällt. Auf die verlängerte "Fälligkeitsfrist" am folgenden Werktag kommt es bei der Einkommensteuer nicht an (BFH-Urteil vom 27.6.2018, X R 44/16).

Auch wenn der Fiskus fordert, dass die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb des Zehn-Tages-Zeitraums "fällig" sein müsse, sei diese Voraussetzung erfüllt. Denn bei der Ermittlung der Fälligkeit sei allein auf die gesetzliche Frist des § 18 Abs. 1 Satz 4 UStG abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist gemäß § 108 Abs. 3 AO. Diese Verlängerung sei im Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 EStG bei der Einkommensteuer nicht anwendbar, da es sich lediglich um eine Zufluss- und Abflussfiktion handele.


Der Bundesfinanzhof hat in zwei Fällen klargestellt, dass die Zehn-Tage-Regelung zusätzlich erfordert, dass eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe nicht nur kurz nach dem Ende des Kalenderjahres ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit bezahlt wird, sondern auch innerhalb eines kurzen Zeitraums um den Jahreswechsel fällig sein muss (BFH-Urteil vom 16.2.2022, X R 2/21; BFH Urteil vom 21.6.2022, VIII R 25/20).

Fall 1: Ein Steuerpflichtiger zahlte die Umsatzsteuer für die Monate Mai bis Juli 2017 erst am 9. Januar 2018, beanspruchte jedoch den Abzug als Betriebsausgabe für das Jahr 2017. Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Umsatzsteuer nicht rund um den Jahreswechsel 2017/2018 fällig war. Der BFH stimmte dem Finanzamt zu, und die Ausgabe wurde dem Jahr 2018 zugeordnet.

Fall 2: Eine Klägerin zahlte am 10. Januar 2018 die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2017. Diese war jedoch aufgrund einer Dauerfristverlängerung erst am 10. Februar 2018 fällig. Auch hier lehnte das Finanzamt den Abzug für das Jahr 2017 ab, und der BFH stimmte zu. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums gezahlt wurde, aber aufgrund einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig war, ist bei Einnahmen-Überschussrechnern erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe anzuerkennen.

Achtung: Die Regelung ist extrem kompliziert und hält zahlreiche Besonderheiten parat, etwa bei einem Lastschrifteinzug. Fragen Sie ggf. bei Ihrem Finanzamt nach, wann die Umsatzsteuervorauszahlung zu erfassen ist.

 

Welche Besonderheiten bestehen bezüglich der Umsatzsteuer-Voranmeldung?


Feldhilfen

Art des Betriebs

Geben Sie hier eine Kurzbezeichnung für Ihren Betrieb oder Ihre Tätigkeit an, z. B. Architekturbüro, Arztpraxis, Schreibwarengeschäft usw.

Für jeden Betrieb müssen Sie eine gesonderte "Anlage EÜR" abgeben. Anders als beim Umsatzsteuerrecht dürfen mehrere Betriebe hier nicht zusammengefasst werden.

Steuernummer
Steuernummer
Steuernummer
Steuernummer
Steuernummer
Steuernummer
Steuernummer
Steuernummer
Steuernummer

Tragen Sie hier die Steuernummer ein, unter welcher das Unternehmen oder die Gemeinschaft geführt wird.

Anzugeben ist hier die Steuernummer, die das Finanzamt zugeteilt hat, nicht die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nach § 27a UStG).

Falls Sie mehrere Steuernummern haben, ist hier die Steuernummer des betreffenden Betriebes oder der Gesellschaft einzutragen.

Bundesland
Bundesland
Bundesland
Bundesland
Bundesland
Bundesland
Bundesland
Bundesland
Bundesland

Geben Sie hier an, in welchem Bundesland sich das zuständige Finanzamt befindet.

Die Zuständigkeit für Ihr Finanzamt hängt von Ihrem Wohnsitz oder Ihrem Firmensitz ab. In Deutschland ist die Zuständigkeit klar geregelt:

  • Privatpersonen: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.
  • Unternehmen: Hier ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Unternehmens oder die Betriebsstätte befindet.
  • Gemeinschaften: Wenn Sie Anteile an einer Gemeinschaft besitzen, sollten Sie sich an das Finanzamt wenden, das für den Sitz dieser Gemeinschaft zuständig ist.

Wichtig: Ohne die Auswahl des Bundeslandes ist eine Auswahl des zuständigen Finanzamts nicht möglich.

Wurde der Betrieb im Wirtschaftsjahr unentgeltlich übertragen?

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn Sie im Jahre 2023 Ihren Betrieb unentgeltlich übertragen haben.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Finanzamt
Zuständiges Finanzamt

Wählen Sie hier das zuständige Finanzamt aus.

Die Zuständigkeit für Ihr Finanzamt hängt von Ihrem Wohnsitz oder Ihrem Firmensitz ab. In Deutschland ist die Zuständigkeit klar geregelt:

  • Privatpersonen: Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich Ihr Hauptwohnsitz befindet.
  • Unternehmen: Hier ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Sitz des Unternehmens oder die Betriebsstätte befindet.
  • Gemeinschaften: Wenn Sie Anteile an einer Gemeinschaft besitzen, sollten Sie sich an das Finanzamt wenden, das für den Sitz dieser Gemeinschaft zuständig ist.

Die von Lohnsteuer kompakt verwendete Auswahlliste basiert auf dem amtlichen Verzeichnis des Bundeszentralamtes für Steuern, in dem alle aktuellen Finanzämter aufgelistet sind.

In Klammern finden Sie auch die vierstellige Bundesfinanzamt-Nummer (BUFA-Nummer). Die letzten zwei bzw. drei Stellen der BUFA-Nr. bilden - je nach Bundesland - zugleich den ersten Zahlenblock Ihrer Steuernummer.

Sind weitere Einkünfte enthalten, die dem Investmentsteuergesetz unterliegen?

Erträge des Unternehmens, für die das Investmentsteuergesetz (InvStG) gilt, sind teilweise steuerfrei.

Für bestimmte Investmentfonds gilt nach dem InvStG eine Teilfreistellung, gleichzeitig sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht abzugsfähig.

Da die Aufwendungen nicht zum Abzug zugelassen sind (§§ 21, 44 InvStG), muss der Saldo zwischen den Erträgen und den Aufwendungen gebildete und angegeben werden. Sollten die Aufwendungen die Erträge übersteigen, erfolgt die Eintragung des Verlustes hier mit negativem Vorzeichen.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Rechtsform des Betriebes (Anlage G)

Bitte wählen Sie aus der Auswahlliste die Rechtsform Ihres Gewerbebetriebes aus.

Sie haben folgende Auswahlmöglichkeiten:

  • Einzelgewerbetreibende/r (außer Hausgewerbetreibende)
  • Hausgewerbetreibende oder Heimarbeit
  • Sonstige natürliche Person
  • Person mit Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften
  • Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
  • Sonstige Personengesellschaft (z.B. Grundstücksgemeinschaft o.Ä.)
  • Sonstige ausländische Rechtsformen

Hinweis: Es handelt sich hier um eine vorgegebene Liste der Finanzverwaltung. Die Auswahl "Einzelunternehmen" steht leider nicht zur Verfügung. Bitte wählen Sie hier eine andere passende Rechtsform. Bei der Auswahl ist die Art Ihrer Tätigkeit entscheidend.

Angaben zur Umsatzsteuer

Wählen Sie "Anwendung der Kleinunternehmerregelung" aus, wenn Sie Kleinunternehmer sind und Ihr Umsatz im Vorjahr weniger als 22.000 Euro betragen hat und für das laufende Jahr der voraussichtliche Umsatz unter 50.000 Euro liegen wird.  In diesem Fall wird auf diese Umsätze keine Umsatzsteuer fällig, es darf jedoch auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden.

Wählen Sie "Umsatzsteuerpflichtig" aus, wenn Sie als Unternehmer (freiberuflich oder gewerblich) auf eigene Rechnung arbeiten. In der Regel sind Sie in diesem Fall umsatzsteuerpflichtig.

Wählen Sie "Ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzugsberechtigung" aus, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Zu den umsatzsteuerfreien Umsätzen mit Vorsteuerabzug gehören die in § 15 Abs. 3 UStG genannten Umsätze. Das betrifft u.a. folgende Umsätze: innergemeinschaftliche Lieferungen, Ausfuhrlieferungen und Reiseleistungen.

Wählen Sie "Umsatzsteuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsberechtigung" aus, wenn Sie als Unternehmer ausschließlich steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzugsberechtigung getätigt haben. Dies trifft in der Regel auf Ärzte, Finanzmakler etc. zu.

Wählen Sie "Vorsteuerabzug anhand von Durchschnittssätzen" aus, wenn Sie zu einer Berufsgruppe gehören, die die Ermittlung der Vorsteuerbeträge nach einem Pauschalverfahren durchführen darf. In diesem Fall wird als abzugsfähige Vorsteuer ein bestimmter Prozentsatz des Nettoumsatzes zu Grunde gelegt.

Rechtsform des Betriebes (Anlage S)

Bitte wählen Sie aus der Auswahlliste Ihre Rechtsform aus.

Sie haben folgende Auswahlmöglichkeiten:

  • Angehörige/r der freien Berufe
  • Sonstige selbständig tätige Person
  • Sonstige natürliche Person
  • Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
  • Sonstige Personengesellschaft (z.B. Grundstücksgemeinschaft o.Ä.)
  • Sonstige ausländische Rechtsformen

Hinweis: Es handelt sich hier um eine vorgegebene Liste der Finanzverwaltung. Die Auswahl "Einzelunternehmen" steht leider nicht zur Verfügung. Bitte wählen Sie hier eine andere passende Rechtsform. Bei der Auswahl ist die Art Ihrer Tätigkeit entscheidend.

Ist eine abweichende Betriebssteuernummer vorhanden?

Ist eine abweichende Betriebssteuernummer vorhanden?

Hier kann die (Betriebs-)Steuernummer eingetragen werden, unter welcher der Betrieb geführt wird, sofern es sich um eine von der Einkommensteuer abweichende Steuernummer handelt. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige zwei Betriebe führt oder die Ehepartner beide je einen eigenen Betrieb führen.

Soll die Adresse des Betriebs angegeben werden, weil keine Steuernummer vorhanden ist?

Soll die Adresse des Betriebs angegeben werden, weil keine Steuernummer vorhanden ist?

Wenn keine Steuernummer vorhanden ist, ist zwingend die Adresse des Betriebs anzugeben.

Straße und Hausnummer

Geben Sie hier Ihre derzeitige Anschrift Ihres Betriebes an.

Wenn keine Steuernummer vorhanden ist, ist zwingend die Adresse des Betriebes anzugeben.

Postleitzahl

Geben Sie hier die Postleitzahl Ihres Betriebes an.

Ort

Geben Sie hier den Namen Ihres Ortes an, wo Ihr Betrieb seinen Sitz hat.

Lag ein Rumpfwirtschaftsjahr vor?

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn die Angaben zur Einnahmenüberschussrechnung sich nicht auf das ganze Kalenderjahr 2023 sondern auf ein Rumpfwirtschaftsjahr beziehen.

Zeitraum für die Gewinnermittlung ist normalerweise das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr umfasst grundsätzlich einen Zeitraum von 12 Monaten und entspricht im Allgemeinen dem Kalenderjahr. Für Kleinunternehmer und Freiberufler ist das stets der Fall (§ 4a EStG).

Von einem abweichenden Wirtschaftsjahr spricht man, wenn das Wirtschaftsjahr als Gewinnermittlungszeitraum nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

  • Land- und Forstwirte haben immer ein abweichendes Wirtschaftsjahr, grundsätzlich vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 8c EStDV).
  • Bei Gewerbetreibenden unterscheidet sich das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr nur in Ausnahmefällen: Gewerbetreibende, die im Handelsregister eingetragen sind, können im Einvernehmen mit dem Finanzamt das Wirtschaftsjahr auf einen Zeitraum umstellen, der vom Kalenderjahr abweicht (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen. Dann spricht man vom Rumpfwirtschaftsjahr (§ 8b Abs. 1 EStDV). Dies ist dann möglich, wenn

  • ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird oder
  • ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen auf einen anderen bestimmten Tag übergeht. Im Allgemeinen darf diese Umstellung nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen werden.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Zeitraum der Gewinnermittlung

Tragen Sie hier den Zeitraum (Rumpfwirtschaftsjahr) ein, auf den sich die Einnahmenüberschussrechnung bezieht.

Zeitraum für die Gewinnermittlung ist normalerweise das Wirtschaftsjahr. Das Wirtschaftsjahr umfasst grundsätzlich einen Zeitraum von 12 Monaten und entspricht im Allgemeinen dem Kalenderjahr. Für Kleinunternehmer und Freiberufler ist das stets der Fall (§ 4a EStG).

Von einem abweichenden Wirtschaftsjahr spricht man, wenn das Wirtschaftsjahr als Gewinnermittlungszeitraum
nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

  • Land- und Forstwirte haben immer ein abweichendes Wirtschaftsjahr, grundsätzlich vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 8c EStDV).
  • Bei Gewerbetreibenden unterscheidet sich das Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr nur in Ausnahmefällen: Gewerbetreibende, die im Handelsregister eingetragen sind, können im Einvernehmen mit dem Finanzamt das Wirtschaftsjahr auf einen Zeitraum umstellen, der vom Kalenderjahr abweicht (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Nur unter bestimmten Voraussetzungen darf das Wirtschaftsjahr einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen. Dann spricht man vom Rumpfwirtschaftsjahr (§ 8b Abs. 1 EStDV). Dies ist dann möglich, wenn

  • ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird oder
  • ein Steuerpflichtiger von regelmäßigen Abschlüssen auf einen bestimmten Tag zu regelmäßigen Abschlüssen

auf einen anderen bestimmten Tag übergeht. Im Allgemeinen darf diese Umstellung nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen werden.

Wurde der Betrieb im Wirtschaftsjahr veräußert oder aufgegeben?

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn Sie im Jahre 2023 Ihren Betrieb veräußert oder aufgegeben haben.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Wurden im Wirtschaftsjahr Grundstücke/grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräußert?

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn Sie im Jahr 2023 Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte entnommen oder veräußert haben.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Wurde in diesem Wirtschaftsjahr die Gewinnermittlungsart gewechselt?

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn im Wirtschaftsjahr die Gewinnermittlungsart gewechselt wurde.

Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich bzw. nach Durchschnittssätzen zur Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG sind die durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart bedingten Hinzurechnungen und Abrechnungen im ersten Jahr nach dem Übergang zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG vorzunehmen.

Bei Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs ist eine Schlussbilanz nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs zu erstellen. Ein entsprechender Übergangsgewinn/-verlust ist ebenfalls einzutragen.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Sind bei der Gewinnermittlung Ergebnisanteile aus Beteiligungen einer Personengesellschaft zu berücksichtigen?

Wählen Sie hier "ja" aus, wenn bei der Gewinnermittlung Ergebnisanteile aus Beteiligungen einer Personengesellschaft berücksichtigt werden sollen.

Ergebnisanteile aus Beteiligungen an Personengesellschaften können zum Beispiel sein:

  • Mitunternehmerschaften
  • vermögensverwaltende Personengesellschaften
  • Kostenträgergemeinschaften (z.B. Bürogemeinschaften)

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

Sind weitere Einkünfte enthalten, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen?

Sind weitere Einkünfte enthalten, die dem Teileinkünfteverfahren unterliegen?

Nach dem Teileinkünfteverfahren sind Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) zu 60 % steuerpflichtig. Im Gegenzug sind auch nur 60 % der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar.

Halten Sie also im Betriebsvermögen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, müssen Sie erhaltene Dividenden und Gewinnausschüttungen, die in Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit enthalten sind und nur zu 60 % steuerpflichtig sind, in der Anlage G oder Anlage S gesondert angeben. Der steuerfreie Teil beträgt nach § 3 Nr. 40 EStG 40% der Einkünfte.

Wenden Sie sich bitte ggf. für eine Beratung an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.


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