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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


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Steuererklärung für 2023: Das ist neu

Abgabefrist für die Steuererklärung 2023

Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist man verpflichtet, wenn ein bestimmter Grund vorliegt. Dann erfolgt eine sog. Pflichtveranlagung oder Veranlagung von Amts wegen.

Liegt kein Grund für eine Pflichtveranlagung vor, können Arbeitnehmer, Betriebsrentner und Pensionäre eine Steuererklärung freiwillig abgeben (sog. Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG). In diesem Fall können Sie sich mit der Abgabe bis zu vier Jahre nach dem Steuerjahr Zeit lassen, für die Steuererklärung 2022 also bis zum 31.12.2027 (§ 169 AO).

Für die Abgabe gelten folgende Fristen:

Steuerentlastung: Erhöhung des Grundfreibetrages

Der steuerliche Grundfreibetrag stellt sicher, dass der Anteil des Einkommens, der für den Lebensunterhalt absolut notwendig ist, nicht mit Steuern belastet wird (Existenzminimum). Zum 1.1.2023 wurde der Grundfreibetrag von 10.347 Euro auf 10.908 angehoben. Zum 1.1.2024 erfolgt voraussichtlich eine weitere Anhebung auf 11.604 Euro (§ 32a EStG).

Abbau der kalten Progression

Zur Verhinderung einer schleichenden Steuererhöhung aufgrund der kalten Progression werden die Steuertarifwerte im Jahr 2023 um 7,2 Prozent und im Jahr 2024 um 6,3 Prozent entsprechend der erwarteten Inflationsrate angepasst. Dadurch greifen höhere Steuersätze erst bei etwas höherem Einkommen, und Steuerzahler behalten mehr Netto vom Brutto. Das Problem der "kalten Progression" entsteht, wenn Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen, was zu überproportionalen Steuerbelastungen führt und die Kaufkraft nur minimal steigen lässt.

Der neue Einkommensteuertarif 2023

Reichensteuer greift erst bei höherem Einkommen

Seit 2007 gibt es die sog. Reichensteuer, ein Steuerzuschlag von 3 Prozentpunkten für Bestverdiener. Der Spitzensteuersatz beträgt also in der obersten Proportionalzone 45%. Im Jahre 2023 sowie im Jahre 2024 beginnt die oberste Proportionalzone mit dem Steuerzuschlag von 3 Prozent ab einem zu versteuernden Einkommen von 277.826 Euro bei Ledigen und 555.651 Euro bei Verheirateten (§ 32a Abs. 1 Nr. 5 EStG).

Familienförderung: Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag

Um Familien besonders zu unterstützen, wurde das Kindergeld ab 2023 auf jeweils 250 Euro pro Monat erhöht .Der Betrag ist für jedes Kind gleich hoch, erhöht sich also nicht - wie früher - ab dem dritten Kind. . Der Kinderfreibetrag beträgt im Jahre 2023 beträgt 6.024 Euro bzw. 3.012 Euro je Elternteil.

Wichtig: Ab 2023 wird die Steueridentifikationsnummer des Kindes sowohl für die Beantragung von Kindergeld als auch für die Anmeldung des Kinderfreibetrags in der Steuererklärung benötigt, um Missbrauch zu verhindern.

Erhöhung des Ausbildungsfreibetrags

Ab 2023 steigt der Ausbildungsfreibetrag von 924 auf 1.200 Euro für Eltern, deren Kinder in Schul- oder Berufsausbildung sind und Kindergeld oder Kinderfreibeträge erhalten. Dieser Betrag wird monatlich um ein Zwölftel reduziert, wenn die Voraussetzungen nicht für den gesamten Monat vorliegen. Zudem erfolgt eine Kürzung, wenn das Kind in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt, abhängig von der Ländergruppeneinteilung.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehenden steht ein Entlastungsbetrag zu, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das sie Kindergeld oder den steuerlichen Kinderfreibetrag erhalten, und ansonsten im Haushalt keine andere erwachsene Person lebt (§ 24b EStG). Ziel des Entlastungsbetrages ist es, die höheren Kosten für die eigene Lebens- und Haushaltsführung der "echt" Alleinerziehenden abzugelten, die einen gemeinsamen Haushalt nur mit ihren Kindern und keiner anderen erwachsenen Person führen, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt.

In 2023 wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auf 4.260 Euro angehoben. Der Erhöhungsbetrag von 240 Euro für jedes weiter Kind bleibt unverändert (§ 24b Abs. 2 Satz 3 EStG, geändert durch das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz).

Minijob-Grenze steigt auf 520 Euro

Zum 1.10.2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn auf 12 Euro pro Zeitstunde angehoben. Dementsprechend ist auch die Verdienstobergrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro. Ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.240 Euro über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro im Jahr verdienen.

Zum 1.1.2024 soll der Mindestlohn auf 12,41 EUR pro Zeitstunde und zum 1.1.2025 auf 12,82 EUR pro Zeitstunde steigen. Damit wird sich die Minijobgrenze auf 538 EUR (2024) bzw. 556 EUR (2025) erhöhen.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhöht sich auf 1.230 Euro

Der  Arbeitnehmer-Pauschbetrag wurde zum 1.1.2023 von 1.200 Euro auf 1.230 Euro angehoben (§ 9a Nr. 1 EStG). Wenn Sie keine einzelnen Werbungskosten geltend machen, wird ab 2023 ein Betrag von 1.230 Euro pauschal ohne Nachweise angenommen.

Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler

Die Pauschale für Fernpendler wurde erneut erhöht, und zwar auf 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer. Für die ersten 20 Km bleibt sie hingegen unverändert bei 30 Cent. Dies gilt rückwirkend ab dem 1.1.2022. Ursprünglich sollte die Erhöhung erst ab dem Jahre 2024 gelten, doch sie wurde nun vorgezogen. Die Anhebung ist vorerst befristet bis zum 31.12.2026.

Arbeitszimmer und Homeoffice: Neuregelung ab 2023

Ab dem 1. Januar 2023 wurden die steuerlichen Regelungen für Aufwendungen im Zusammenhang mit "Homeoffice" und "Homework" angepasst. Es gibt zwei Szenarien zu beachten:

A. Das Arbeitszimmer ist der "Mittelpunkt" der beruflichen Tätigkeit:

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können in tatsächlicher Höhe oder mit einer Jahrespauschale von 1.260 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden. Dabei muss es sich um ein "echtes" häusliches Arbeitszimmer handeln, das ausschließlich beruflich genutzt wird.

B. Kein "Mittelpunkt," aber berufliche Tätigkeit wird zu Hause ausgeübt:

Für jeden Tag, an dem die berufliche Tätigkeit zeitlich "überwiegend" in der Wohnung ausgeübt wird und keine erste Tätigkeitsstätte besucht wird, kann eine Tagespauschale von 6 Euro für maximal 210 Tage im Jahr, insgesamt also 1.260 Euro, steuerlich abgezogen werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitsplatz in einem separaten Raum oder in einer Arbeitsecke eingerichtet ist.

Weitere wichtige Punkte:

  • Die Jahrespauschale oder Tagespauschale kann nur einheitlich für das gesamte Jahr ausgeübt werden.
  • Die Tagespauschale wird mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro verrechnet.
  • Aufzeichnungen über die in Anspruch genommenen Tage sind erforderlich.

Diese Änderungen berücksichtigen die veränderte Arbeitswelt, insbesondere die vermehrte Arbeit im Homeoffice, und bieten eine Möglichkeit, die mit dieser beruflichen Tätigkeit verbundenen Kosten steuerlich abzusetzen.

Erhöhung der Verpflegungspauschbeträge

Am 1.1.2023 wurden die Verpflegungspauschbeträge angehoben (§ 9 Abs. 4a Satz 3 EStG, geändert durch das "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 12.12.2019). Zum 1.1.2024 soll eine weitere Erhöhung erfolgen.

Beruflicher Umzug: Erhöhung der Pauschalen

Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet bekommen. Dazu zählen neben den Transportkosten, Reisekosten, doppelten Mietzahlungen, Maklergebühren für eine Mietwohnung auch sonstige Umzugsauslagen. Während die erstgenannten Kosten in nachgewiesener Höhe absetzbar sind, können sonstige Umzugsauslagen mit einem Pauschbetrag geltend gemacht werden.

Haben die Kinder infolge des Wohnungswechsels in der Schule Schwierigkeiten, können Sie "Auslagen für zusätzlichen Unterricht der Kinder" bis zu einem bestimmten Höchstbetrag als Werbungskosten absetzen (§ 9 Abs. 2 BUKG 2019).

Kapitalerträge: Sparerfreibetrag auf 1.000 Euro erhöht

Der Sparerpauschbetrag, der einen Teil der Kapitalerträge steuerfrei stellt, wird ab 2023 angehoben. Für Ledige steigt er von 801 Euro auf 1.000 Euro für Verheiratete von 1.602 Euro auf 2.000 Euro. Dieser Betrag erlaubt es, Kapitalerträge bis zur genannten Grenze ohne Abgeltungsteuer zu erhalten. Die Erhöhung ist Teil des "Jahressteuergesetzes 2022".

Kapitalerträge: Ehegattenübergreifender Verlustausgleich jetzt möglich

Rückwirkend ab 2022 ist es erlaubt, nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen ehegattenübergreifend in der Einkommensteuerveranlagung zu verrechnen. Vorher war dies nur im Rahmen des Kapitalertragssteuerabzugs möglich, wenn ein gemeinsamer Freistellungsauftrag vorlag. Jetzt können nicht ausgeglichene Verluste bis zum 31. Dezember getrennt für jeden Ehegatten festgestellt werden. Diese Änderung wurde im "Jahressteuergesetz 2022" eingeführt.

Vermietung: Befristete Einführung einer degressiven AfA

Ab dem 1. Oktober 2023 wird eine degressive Abschreibung von 6 Prozent des Restwerts für vermietete Wohngebäude eingeführt, um den Wohnungsbau zu fördern und die Bauwirtschaft zu unterstützen. Diese Maßnahme ist eine Reaktion auf den akuten Wohnraummangel und hohe Baukosten. Sie gilt, wenn die Herstellung im Zeitraum vom 1.10.2023 bis 30.9.2029 beginnt oder der Kaufvertrag abgeschlossen wird und das Gebäude bis zum Ende des Fertigstellungsjahres angeschafft wird.

Vermietung: Kein Verbot für eine kürzere Abschreibungsdauer

Steuerpflichtige haben die Möglichkeit, die Abschreibungsdauer für Gebäude nach tatsächlich kürzerer Nutzungsdauer zu bemessen, wenn sie dies begründen können. Der Bundesfinanzhof erlaubt verschiedene geeignete Methoden, um eine kürzere Nutzungsdauer nachzuweisen, darunter auch die modellhafte Ermittlung der Restnutzungsdauer, was entgegen der Finanzverwaltung akzeptiert wird. (BFH-Urteil vom 28.7.2021, IX R 25/19).

Vermietung: Erhöhung der linearen Abschreibung

Ab dem 1. Januar 2023 wird die lineare Abschreibung für Wohngebäude, die ab diesem Datum fertiggestellt werden, von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben. Dadurch werden alle Gebäude zukünftig über einen Zeitraum von 33 Jahren abgeschrieben, unabhängig von ihrer tatsächlichen Nutzungsdauer. Diese Maßnahme dient der Unterstützung einer klimagerechten Neubauoffensive und hat keinen Einfluss auf die üblicherweise längere Nutzungsdauer von Wohngebäuden, die oft mehr als 50 Jahre beträgt. (§ 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG, eingefügt durch das "Jahressteuergesetz 2022" vom 16.12.2022).

Neue Sonderabschreibung für Mietwohnungen

Ab dem 1. Januar 2023 wird die Sonderabschreibung nach § 7b EStG, die für den Mietwohnungsneubau geschaffen wurde, erneuert. Sie gilt für Mietwohnungen, für die der Bauantrag zwischen dem 1.1.2023 und dem 31.12.2026 gestellt wird oder eine entsprechende Bauanzeige erfolgt. In den ersten vier Jahren beträgt die 7b-Sonderabschreibung jeweils 5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur förderfähigen Bemessungsgrundlage. Zusätzlich ist eine lineare AfA von 2 % pro Jahr absetzbar. Die Begünstigung gilt für Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 2.500 EUR je Quadratmeter Wohnfläche und für Gebäude, deren Baukosten nicht höher als 4.800 EUR je Quadratmeter Wohnfläche sind. Die geförderte Immobilie muss mindestens 10 Jahre vermietet werden, und es gibt keine Mietobergrenze. (§ 7b Abs. 2 und 3 sowie § 52 Abs. 15a EStG, eingefügt durch das "Jahressteuergesetz 2022" vom 16.12.2022).

 

Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Für Rentner, die im Jahre 2023 erstmals Rente bezogen haben, beträgt der Besteuerungsanteil 82,5% des Rentenbetrages. Der Bruttorentenbetrag ist zu 82,5 % steuerpflichtig, wobei ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro abgezogen wird.

Im nachfolgenden Jahr 2023 wird der volle Jahresbetrag der Rente erneut mit dem Besteuerungsanteil von 82,5 % besteuert. Der verbleibende Anteil der Rente ist dann Ihr persönlicher Rentenfreibetrag, der fortan in gleicher Höhe für die gesamte Laufzeit der Rente gilt. Ab 2023 ist der volle Jahresrentenbetrag nach Abzug des Rentenfreibetrages und des Werbungskosten-Pauschbetrages von 102 Euro zu versteuern.

Pensionen und Betriebsrenten

Versorgungsbezüge sind - anders als Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung - in vollem Umfang als "Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit" steuerpflichtig und daher in der "Anlage N" anzugeben. Versorgungsbezüge sind seit 2005 begünstigt durch den Versorgungsfreibetrag, den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro.

Ab 2023 ändert sich die Berechnung des Versorgungsfreibetrags. Die Abschmelzrate wird von 0,8 Prozentpunkten auf 0,4 Prozentpunkte pro Jahr reduziert, und die Höchstbeträge verringern sich langsamer. Beim Eintritt in den Ruhestand im Jahr 2023 erhöht sich der Versorgungsfreibetrag auf 14,0 % (statt 13,6 %) der Versorgungsbezüge, höchstens 1.050 EUR (statt 1.020 EUR), und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag beträgt 315 EUR (statt 306 EUR). Zusammen mit einem Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR bleiben die Bezüge lebenslang bis zu 1.467 EUR (statt 1.428 EUR) steuerfrei.

Ab 2058 sind die Versorgungsbezüge in voller Höhe steuerpflichtig (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG, geändert durch das "Wachstumschancengesetz").

Krankenversicherung: Höhere Freigrenzen für Familienversicherung

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind Familienangehörige beitragsfrei mitversichert, wenn ihr monatliches Gesamteinkommen die Einkommensgrenze von 520 Euro (ab 1.10.2022) nicht überschreitet. Bis zum 30.9.2022 durfte die Einkommensfreigrenze dreimal im Jahr überschritten werden, jedoch seit dem 1.10.2022 nur noch zweimal jährlich. Damit beträgt der maximal zulässige Verdienst eines Minijobbers in der Regel 6.240 Euro pro Jahr und kann in Ausnahmefällen bis zu 7.280 Euro erreichen.

Steuererleichterungen für Spendenorganisationen

Spenden zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erfordern keinen aufwändigen Nachweis und sind in beliebiger Höhe absetzbar. Spenden zur Unterstützung der Geflüchteten des Ukraine-Krieges gelten als Sonderausgaben, absetzbar bis zu 20 % des Einkommens. Überschreitende Beträge können ins Folgejahr übertragen werden. Für Spenden an Geflüchtete gilt von 24.2. bis 31.12.2022 ein vereinfachter Spendennachweis ohne Höhenbegrenzung. (BMF-Erlass vom 9.4.2020, IV C 4 -S 2223/19/10003).

Unterhalt bedürftiger Personen: Erhöhung des Unterhaltshöchstbetrages

Zum 1.1.2023 wurde der Unterhaltshöchstbetrag 10.908 Euro angehoben. Der Unterhaltshöchstbetrag wird häufig nicht in dieser Höhe gewährt, sondern gekürzt. Und zwar um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht gegeben sind, um eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfänger, die über den Anrechnungsfreibetrag von 624 Euro hinausgehen, sowie um ein, zwei oder drei Viertel, wenn der Unterhaltsempfänger in einem Land mit niedrigerem Lebensstandard lebt.

Steuererklärung für 2023: Das ist neu



Welche Einkunftsarten und Anlagen werden von Lohnsteuer kompakt 2023 unterstützt?

Programmumfang nach § 87c AO

Die Einkommensteuererklärung kann mit dieser Software nur für in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Personen erstellt werden. Wenn Sie in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs. 4 EStG) sind, ist eine Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung mit dieser Anwendung nicht möglich.

Die neueste Version für das Steuerjahr 2023 unterstützt Sie bei der Erstellung der Steuererklärung in folgenden Bereichen:

  • Steuerhauptformular - Einkommensteuererklärung für (unbeschränkt) steuerpflichtige Personen
  • Anlage Sonderausgaben
  • Anlage Außergewöhnliche Belastungen
  • Anlage WA-ESt - Weitere Angaben und Anträge in Fällen mit Auslandsbezug
  • Anlage Kind - Angaben zur steuerlichen Berücksichtigung der Kinder
  • Anlage VOR - Vorsorgeaufwand
  • Anlage AV - Riester-Rente (Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG)
  • Anlage N - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
    • inklusive Werbungskosten bei Reisetätigkeit/Auswärtstätigkeit
  • Anlage N - Doppelte Haushaltsführung (Neu ab 2023)
  • Anlage N-AUS - Ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Anlage R - Renten und andere Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen
  • Anlage R-AUS - Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen / ausländischen Rentenverträgen /ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen
  • Anlage R-AV/bAV - Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung
  • Anlage V - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Anlage V-FeWo - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Ferienwohnungen und aus kurzfristiger Vermietung
  • Anlage KAP - Einkünfte aus Kapitalvermögen (zunächst Zins- und Dividendenerträge)
  • Anlage KAP-BET - Erträge und anrechenbare Steuern aus Beteiligungen
  • Anlage KAP-INV - Erklärung von Investmentfonds, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen
  • Anlage S - Einkünfte aus selbständiger Arbeit
    • Hinweis: Einkünfte aus Gesellschaften nach § 15 EStG sowie aus Wagniskapitalgesellschaften können derzeit leider nicht erfasst werden.
  • Anlage G - Einkünfte aus Gewerbebetrieb
    • Hinweis: Einkünfte aus Gesellschaften nach § 15b EStG (Steuerstundungsmodelle), Einkünfte aus der Veräußerung an eine REIT-AG sowie Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht, Termingeschäften oder Beteiligungen können nicht erfasst werden.
  • Anlage Corona - Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse
  • Anlage EÜR - Einnahmen-Überschussrechnung
    • Die Einnahmenüberschussrechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG) ist die einfachste Art der Gewinnermittlung
  • Anlage SO - Sonstige Einkünfte
    • Anlage SO 1. Teil: Hier können erhaltene Unterhaltszahlungen, wiederkehrende Bezüge, Leistungen und Abgeordnetenbezüge erfasst werden.
    • Anlage SO 2. Teil: Hier können Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (Grundstücke, Wirtschaftsgüter) angegeben werden.
  • Anlage AUS - Ausländische Einkünfte (Neu ab 2023)
    • Hinweis: Pauschal besteuerte Einkünfte aus dem Ausland, Hinzurechnungsbesteuerung nach den §§ 7 bis 13 AStG, Familienstiftungen nach § 15 AStG, Anrechnung ausländischer Steuern bei Sondervergütungen nach § 50d Abs. 10 Satz 5 EStG können nicht erfasst werden.
  • Anlage Unterhalt - Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen (im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen)
  • Anlage FW - Steuerbegünstigung zur Förderung des Wohneigentums und Vorkostenabzug (nach §10e EStG)
  • Anlage Energetische Maßnahmen - Aufwendungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
  • Anlage Mobilitätsprämie - Angaben zum Antrag auf Mobilitätsprämie

Wir werden Sie regelmäßig in unserem Newsletter und auf Facebook sowie Twitter zu den aktuellen Updates auf dem Laufenden halten.

Folgende Anlagen zur Einkommensteuererklärung stehen nicht zur Verfügung:

  • Anlage N-GRE - Grenzgänger in Baden-Württemberg (Arbeitsplatz in F, CH, A)
  • Anlage L - Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Anlage Forstwirtschaft - Tarifbegünstigte Einkünfte aus Holznutzungen (zu Anlage L)
  • Anlage WEIN - Nichtbuchführende Weinbaubetriebe (zu Anlage L)

Welche Einkunftsarten und Anlagen werden von Lohnsteuer kompakt 2023 unterstützt?



Muss ich meine Angaben speichern?

Nein, Sie müssen die Daten, die Sie bei Lohnsteuer kompakt in die Steuererklärung eingeben, nicht noch einmal speichern.

Sobald Sie ein Eingabefeld verlassen, wird dieses automatisch im Hintergrund gespeichert. Nachdem Sie eine Seite ausgefüllt haben, gelangen Sie durch Klicken des "Weiter"-Buttons am unteren rechten Rand der Seite zum nächsten Schritt. Alle Einträge, die Sie bereits gemacht haben, können Sie natürlich später wieder ändern. Nutzen Sie dafür einfach die Navigation, um zu der gewünschten Stelle zu springen.

Muss ich meine Angaben speichern?



Bis wann muss ich meine Steuererklärung abgeben?

Seit 2018 wurden die Abgabefristen gesetzlich um zwei Monate verlängert:

  • Für Bürger, die ihre Steuererklärung selbst anfertigen, verlängert sich die Abgabefrist um 2 Monate vom 31. Mai auf den 31. Juli des Folgejahres (§ 149 Abs. 2 AO).
  • Bürger, die von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beraten werden, bekommen ebenfalls zwei Monate mehr Zeit zur Abgabe ihrer Erklärung. Während nach dem bisherigen "Fristenerlass" eine Fristverlängerung über den 31. Dezember des Folgejahres nur aufgrund begründeter Einzelanträge möglich war, besteht nunmehr Zeit bis Ende Februar des Zweitfolgejahres.

Aber Achtung: Die Finanzverwaltung hat die Möglichkeit der sogenannten Vorweganforderung. Sie müssen also ggf. damit rechnen, Ihre Steuererklärung auch vor den genannten Terminen abgeben zu müssen. Auf jeden Fall drohen bei verspäteten Abgaben hohe Verspätungszuschläge. Deren Festsetzung liegt dann nicht mehr im Ermessen des Finanzbeamten, sondern sind obligatorisch.

 

Verschiebung der Abgabefristen aufgrund der Corona-Pandemie

Aufgrund der erheblichen Belastungen durch die Corona-Pandemie wurden die Fristen zur Abgabe der Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen wiederholt verlängert, zuletzt durch das "Vierte Corona-Steuerhilfegesetz".

1.  Steuererklärung 2020

Für Steuerzahler, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, verlängerte sich die Abgabefrist um 3 Monate vom 31.7.2021 auf den 31.10.2021. Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, endet die neue Abgabefrist 6 Monate später, also am 31.8.2022.

2.  Steuererklärung 2021

Für Steuerzahler, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, verlängert sich die Abgabefrist um 3 Monate vom 31.7.2022 auf den 31.10.2022. Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, ist die neue Abgabefrist 6 Monate länger und endet statt am 28.2.2023 erst am 31.8.2023.

3.  Steuererklärung 2022

Für Steuerzahler, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, verlängert sich die Abgabefrist um 2 Monate vom 31.7.2023 auf den 30.9.2023. Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, ist die neue Abgabefrist 5 Monate länger und endet statt am 29.2.2024 am 31.7.2024.

4.  Steuererklärung 2023

Für Steuerzahler, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, verlängert sich die Abgabefrist um 1 Monat vom 31.7.2024 auf den 31.8.2024. Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, ist die neue Abgabefrist 3 Monate länger und endet statt am 28.2.2025 am 31.5.2025.

5.  Steuererklärung 2024

Für Steuerzahler, die ihre Steuererklärung selbst erstellen, gibt es keine Verlängerung mehr. Wird die Steuererklärung durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein erstellt, ist die neue Abgabefrist aber 2 Monate länger und endet statt am 28.2.2026 am 30.4.2026.

Hinweis: Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich die oben genannten Fristen jeweils auf den Ablauf des nächstfolgenden Werktags verschieben, wenn ihr Ende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. Beispiel: Der 31. Oktober 2022 ist in einigen Bundesländern ein gesetzlicher Feiertag. Somit verschiebt sich der Fristablauf für die Abgabe der Steuererklärung 2021 in diesen Bundesländern auf den  1. November 2022.

Abgabefristen für die Steuererklärung

 

Fristverlängerung beantragen

Können Sie jedoch absehen, dass Ihre Steuererklärung auch in den nächsten Wochen nicht fertig wird, bemühen Sie sich besser heute als morgen um eine Fristverlängerung. Diesen Antrag sollte man eigentlich schon vor dem 31. Juli 2024 einreichen und man hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Finanzamt ihm stattgibt. Beantragen Sie am besten eine stillschweigende Fristverlängerung, wenn Sie dann nichts mehr hören, ist Ihr Antrag genehmigt. Wichtig ist, dass Sie Gründe für Ihr Anliegen nennen. Dazu zählen beispielsweise ein Umzug, eine Dienstreise, Krankheiten oder fehlende Unterlagen. Akzeptiert das Finanzamt die Verlängerung, haben Sie in der Regel höchstens bis zum 31. Dezember 2025 Zeit.

Steuerberater sorgt für Fristverlängerung

Wenn Sie einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt haben, sind Sie fein raus. Dann verlängert sich die Frist automatisch auf den 28. Februar 2025, sofern das Finanzamt nicht ausdrücklich eine frühere Abgabe verlangt. Der Grund für den späteren Termin ist simpel: Den Steuerexperten ist es nicht zuzumuten, die ganze Arbeit in den ersten fünf Monaten des Jahres zu erledigen.

Irgendwann kommt die Mahnung

Lassen Sie nichts von sich hören, wird Ihnen das Finanzamt früher oder später eine Mahnung schicken und Ihnen eine Frist setzen. Diesen Termin sollten Sie ernst nehmen, sonst kann ein Zwangsentgelt festgesetzt werden, außerdem droht ein happiger Versäumniszuschlag. Besser also, Sie melden sich rechtzeitig.

Wer freiwillig abgibt, hat länger Zeit

Wenn Sie zu denjenigen gehören, die nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet sind, muss Sie das alles gar nicht interessieren. Der Fiskus erwartet kein Geld von Ihnen, sondern muss wahrscheinlich welches zurückzahlen. Gerade deshalb tun Sie aber gut daran, die Einkommensteuererklärung nicht auf die lange Bank zu schieben. Von Rechts wegen hätten Sie lange genug Zeit: Bei freiwilliger Veranlagung bleiben grundsätzlich vier Jahre, in denen die Steuererklärung abgegeben werden kann (nicht muss).

Ihre Steuererklärung für 2023 müsste also bis zum 31. Dezember 2027 eingehen – keinen Tag später, sonst ist die ganze Arbeit für die Katz. Besser ist es jedoch, man reizt den Spielraum nicht aus, sondern kümmert sich frühzeitig. Erfahrungsgemäß ist es leichter, die nötigen Unterlagen im Folgejahr zusammenzustellen, als drei Jahre später. Außerdem geht es ums Geld – wer will schon vier Jahre lang auf die Rückzahlung warten?

Bis wann muss ich meine Steuererklärung abgeben?



Wer muss keine Steuererklärung abgeben?

Die Abgabe der Steuererklärung ist immer dann freiwillig, wenn man nicht per Gesetz zur Abgabe (siehe unten) verpflichtet ist. Das trifft insbesondere auf Arbeitnehmer in der Steuerklasse I zu, die nur Einnahmen aus ihrer Anstellung als Arbeitnehmer haben. Das gilt aber auch für Verheiratete mit der Steuerklassenkombination IV/IV - es darf aber nicht das Faktorverfahren genutzt werden.

Ihre Einkünfte sind bereits versteuert und Sie können sich unter Umständen die Formulare für das Finanzamt sparen. Auch das Finanzamt fordert Sie in diesen Fällen nicht zur Abgabe der Steuererklärung auf. Allerdings erhalten gerade diese Arbeitnehmer in 9 von 10 Fällen zu viel gezahlte Steuern vom Finanzamt zurück.

Der Fiskus erwartet also kein Geld von Ihnen, sondern muss wahrscheinlich welches an Sie zurückzahlen. Es ist fast immer eine Steuererstattung drin.

Antragsveranlagung: Sie geben freiwillig Ihre Steuererklärung ab

Wenn Sie eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben, obwohl Sie das nicht müssen, nennt sich das im Steuerrecht Antragsveranlagung. Bei einer Antragsveranlagung bleiben grundsätzlich vier Jahre Zeit, die Steuererklärung abzugeben und sich die Steuererstattung zu sichern.

Wer muss keine Steuererklärung abgeben?



Wer ist unbeschränkt steuerpflichtig?

Unbeschränkt steuerpflichtig sind nach §1 EStG:

  • natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
  • deutsche Staatsangehörige im Ausland, die von einer öffentlichen Kasse bezahlt werden. Hierzu gehören beispielsweise Angehörige einer deutschen Botschaft im Ausland.

Während der 2. Punkt eindeutig ist, muss man den 1. Punkt genauer betrachten:

  • Natürliche Personen sind grundsätzlich alle Menschen - unabhängig vom Alter.
  • Den "Wohnsitz" hat eine Person dort, wo sie wohnt (§8 AO). Es spielt beim Wohnsitz keine Rolle, ob es sich um eine Vorstadtvilla oder nur um ein möbliertes Zimmer zur Untermiete handelt. Ein Steuerpflichtiger kann auch mehrere Wohnsitze haben, zum Beispiel in Deutschland und im Ausland.
  • Vom "gewöhnliche Aufenthalt" spricht man, wenn sich jemand mindestens sechs Monate am Stück in Deutschland aufhält (§9 AO). Kurze Unterbrechungen während dieses Zeitraumes sind aber durchaus möglich.

Wer ist unbeschränkt steuerpflichtig?



Wer ist beschränkt steuerpflichtig?

Beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 4 EStG sind Personen, die 

  1. in Deutschland weder Ihren Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben,
  2. bestimmte inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben und
  3. nicht auf Antrag unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG (Grenzpendler) oder 
  4. erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind.

Bei ihnen wird die Steuer durch Steuerabzug oder im Wege der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht erhoben.

Hinweis: Für Grenzgängern aus Frankreich, Österreich und der Schweiz gelten Sonderregelungen.

Zahlreiche personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen  werden bei der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht nicht berücksichtigt, u.a.:

  • Das Ehegattensplitting (Zusammenveranlagung) kann nicht in Anspruch genommen werden.
  • Das Gnadensplitting für Verwitwete im Jahr nach dem Sterbefall wird nicht gewährt (§ 32a Abs. 6 EStG).
  • Außergewöhnliche Belastungen können steuerlich nicht geltend gemacht werden (§§ 33, 33a, 33b EStG).
  • Ein Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag bleiben Ihnen verwehrt (§ 33b EStG).
  • Kinderfreibetrag sowie Freibeträge für Betreuung, Erziehung und Ausbildung werden nicht gewährt (§ 32 EStG).
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht Ihnen nicht zu (§ 24b EStG).
  • Die Steuerermäßigung für Haushaltshilfen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in einer Wohnung (§ 35a EStG) im EU-/EWR-Ausland wird ab 2009 nicht gewährt.
  • Werbungskosten sind grundsätzlich nur in nachgewiesener Höhe absetzbar, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen.
  • Die Werbungskostenpauschale über 1.230 Euro für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird allerdings auch berücksichtigt, wenn keine höheren mit den Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten nachgewiesen werden.
  • Bei Renteneinkünften wird mindestens der Werbungskostenpauschbetrag über 102 Euro berücksichtigt.

Wer ist beschränkt steuerpflichtig?



Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden:

Auch eingetragene Lebenspartnerschaften haben Anspruch auf die steuerliche Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif. Die Ungleichbehandlung von Homo-Ehen und "normalen" Ehen beim Ehegattensplitting ist verfassungswidrig (BVerfG-Urteil vom 7.5.2013, 2 BvR 909/06).

Der Gesetzgeber wurde verpflichtet, die Rechtslage rückwirkend ab dem 1.8.2001 - dem Tag, an dem das Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft getreten ist - zu ändern. Und so wurde im Einkommensteuergesetz eine neue Generalnorm einfügt:

"Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden" (§ 2 Abs. 8 EStG).

Die Neuregelung gilt in allen noch offenen Steuerfällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurde (§ 52 Abs. 2a EStG).

Eine weitergehende Gleichstellung erfolgt ab dem 1.1.2015 mit dem "Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschafrechts" vom 15.12.2004. Mit diesem Gesetz wird die rechtliche Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner mit Ehegatten weiter ausgebaut.

Bitte wählen Sie bei Lohnsteuer kompakt als Familienstand "Gleichgeschlechtliche Ehe/Lebenspartnerschaft".

 

Reihenfolge bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren

Für gleichgeschlechtliche Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die eine gemeinsame Steuererklärung (=Zusammenveranlagung) abgeben wollen, hat die Finanzverwaltung festgelegt, wer als steuerpflichtige Person anzugeben ist:

  • Tragen Sie den Partner zuerst in der Steuererklärung ein, der nach alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens zuerst kommt.
  • Bei Namensgleichheit entscheidet die alphabetische Reihenfolge des Vornamens.
  • Ist auch der Vorname identisch, ist der ältere der Partner als Steuerpflichtiger zu erfassen.

Ehegattensplitting für eingetragene Lebenspartnerschaften



Wer hat Anspruch auf das Gnadensplitting / Witwensplitting?

Im Jahr nach dem Tod eines Ehepartners besteht die Möglichkeit, noch einmal die Zusammenveranlagung mit dem verstorbenen Ehepartner zu wählen, wenn die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung zum Todeszeitpunkt vorgelegen haben. Gnadensplitting wird auch Witwensplitting genannt.

Der überlebende Ehegatte wählt zwar die Einzelveranlagung für Ledige nach § 25 EStG, bei der aber ausnahmsweise und letztmals der günstige Splittingtarif angewandt wird (sog. Gnadensplitting nach § 32a Abs. 6 Nr. 1 EStG). Bedingung für das Gnadensplitting / Witwensplitting aber ist, dass die Voraussetzungen der Ehegattenbesteuerung "im Zeitpunkt des Todes" vorlagen. Das bedeutet, dass beide Eheleute in Deutschland gewohnt und nicht dauernd getrennt gelebt haben.

Falls Sie sich vor dem Tod Ihres Ehegatten von ihm getrennt haben sollten, wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt. Allein die Zusammenveranlagung für das Sterbejahr genügt für das Gnadensplitting nicht (BFH-Urteil vom 27.2.1998, BStBl. 1998 II S. 350; H 184a EStR).

Hinweis: Durch die Gewährung des Splittingtarifs soll vermieden werden, dass beim Tod eines Ehegatten für den Überlebenden eine steuerliche Schlechterstellung eintritt.

Wer hat Anspruch auf das Gnadensplitting / Witwensplitting?


Feldhilfen

Familienstand

Der Familienstand hat Auswirkungen auf die Steuerveranlagung und damit auf die Steuerberechnung, die je nach dem nach dem Grundtarif oder dem Splittingtarif erfolgt.

  • Wählen Sie "ledig", wenn Sie am 31.12.2023 weder verheiratet, geschieden oder verwitwet waren.
  • Wählen Sie "verheiratet", wenn Sie am 31.12.2023 verheiratet waren und von Ihrem Ehepartner nicht dauernd getrennt lebten.
  • Wählen Sie "gleichgeschlechtliche Ehe/Lebenspartnerschaft", wenn Sie am 31.12.2023 in einer gleichgeschlechtliche Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten und von Ihrem Partner nicht getrennt lebten.
  • Wählen Sie "geschieden", wenn Ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft vor dem 1.1.2024 aufgelöst wurde.
  • Wählen Sie "dauernd getrennt lebend", wenn Sie am 31.12.2023 bereits auf Dauer von dem Ehepartner getrennt lebten aber immer noch verheiratet waren.
  • Wählen Sie "verwitwet", wenn Sie am 31.12.2023 Witwe/r waren und vor dem Tod des Ehepartners nicht dauernd getrennt gelebt hat.
  • Wählen Sie "verwitwet nach Trennung", wenn Sie am 31.12.2023 Witwe/r waren, aber bereits vom Ehepartner getrennt lebten.
Geschieden seit dem

Geben Sie den Tag Ihrer Scheidung an.

Verheiratet seit dem

Geben Sie hier den Tag Ihrer Heirat an.

Diese Angabe ist zwingend notwendig, wenn Sie die Zusammenveranlagung in Anspruch nehmen und Angaben zu Ihrem Ehepartner machen wollen.

Dauernd getrennt lebend seit dem

Geben Sie hier den genauen Tag an, an dem Sie sich von Ihrem Partner getrennt haben.

Hinweis: Wenn das Trennungsdatum genau am 1.1.2023 liegt, ist die Abgabe der Steuererklärung als Zusammenveranlagung für 2023 nicht mehr möglich. In diesem Fall werden die Angaben des Partners nicht mehr abgefragt. Der Steuerpflichtige wird einzeln veranlagt.

Verwitwet seit dem

Geben Sie hier den Todestag Ihres Ehepartners an.

-

Wählen Sie Ja, wenn Sie minderjährige Kinder haben.

Damit ein volljähriges Kind zu Ihrem Haushalt gezählt wird, muss es nicht zwangsläufig ständig in Ihrem Haushalt wohnen. Es ist vielmehr wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und dass Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen. Außerdem muss zwischen Ihnen und dem Kind eine familiäre Bindung bestehen.

Damit zählt auch ein behindertes Kind, das im Heim lebt, zu Ihrem Haushalt, wenn Sie es von Zeit zu Zeit nach Hause holen. Dies gilt auch für Kinder in einer Ausbildung (Studium, Berufsausbildung, etc.) oder Kinder, die einen Bundesfreiwilligendienst leisten, auswärts wohnen und regelmäßig zurück in die elterliche Wohnung kommen. Das Kind muss sich mindestens sechs Wochen pro Jahr in Ihrer Wohnung aufhalten.

Tipp: Wenn Sie für ein volljähriges Kind keinen Anspruch auf Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder haben, können Sie in den betreffenden Monaten Ihre Unterhaltsleistungen für das Kind als außergewöhnliche Belastungen geltend machen (2023: 909 Euro monatlich).


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