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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Kapitaleinkünfte



Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. In einigen Fällen müssen Sie die Anlage KAP aber dennoch ausfüllen:

  • die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
  • Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
  • Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
  • Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
  • Zinsen auf Steuererstattungen
  • Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Vertragsabschluss ab 2005)

Hinweis: Bei bestimmten Erträgen sind zusätzlich die Anlage KAP-INV (betrifft Einkünfte aus Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) bzw. KAP-BET (betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Beteiligungen, wenn die Einkünfte und die anzurechnende Steuer einheitlich und gesondert festgestellt worden sind) auszufüllen.

Weiterhin muss die Anlage KAP im Falle einer Wahlveranlagung ausgefüllt werden, wenn:

  • ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll, oder
  • der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, oder
  • die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde, oder
  • ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind oder
  • zur Überprüfung der Höhe des Kapitalertragsteuerabzuges.

Auch wenn Sie einen Antrag auf eine so genannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch können Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist, als der Abgeltungsteuersatz in Höhe von 25 Prozent.

 

Hinweis

Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Depotausbuchung dürfen zwar mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, allerdings gibt es hier eine betragsmäßige Grenze. Die Verluste können nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen. Wichtig: Bei wertlos gewordenen Aktien nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein. Die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien müssen also zwingend in die Steuererklärung übernommen werden.

Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?



Kann ich Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend machen?

Mit dem Abzug der Abgeltungsteuer ist die Steuerschuld für Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten. Das bedeutet, dass auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einnahmeerzielung nicht mehr gegen Nachweis als Werbungskosten berücksichtigt werden. Sie sind mit dem Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro bei Alleinstehenden und 2.000 Euro bei Verheirateten abgegolten.

Die tatsächlichen Werbungskosten auch bei der Günstigerprüfung nicht absetzbar. Wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt, können Sie in der Steuererklärung in der "Anlage KAP" die Versteuerung Ihrer Kapitalerträge mit dem individuellen Steuersatz beantragen und damit den Abzug der Abgeltungsteuer von 25 % zu Ihren Gunsten korrigieren (sog. Günstigerprüfung). Aber auch bei dieser "Wahlveranlagung zum individuellen Steuersatz" ist es nicht möglich, Werbungskosten gegen Nachweis geltend zu machen (BFH-Urteil vom 28.1.2015, VIII R 13/13).

Aber es gibt doch eine Ausnahme bei der "Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz": In manchen Fällen ist nämlich die Einkommensteuer auf Kapitalerträge nicht mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten. Vielmehr müssen die Kapitalerträge zwingend in der Steuererklärung angegeben und mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird dann auf die Steuerschuld angerechnet. In diesem Fall gelten die normalen Steuerregeln zum Werbungskostenabzug. Das bedeutet, dass Werbungskosten in nachgewiesener Höhe abziehbar sind, z. B. Schuldzinsen. Für diese Erträge wird ein Sparerpauschbetrag nicht gewährt (§ 32d Abs. 2 EStG).

Eine Pflichtveranlagung zum individuellen Steuersatz kommt in Betracht für

  • Kapitalerträge, die zu anderen Einkunftsarten gehören, z.B. zu den Vermietungseinkünften oder den betrieblichen Einkünften,
  • Kapitalerträge aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei einer Beteiligung von mehr als 1 %,
  • Kapitalerträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften im Betriebsvermögen,
  • Zinsen aus sog. Back-to-back-Finanzierungen,
  • Zinsen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft an ihre Anteilseigner,
  • Zinsen aus Privatdarlehen zwischen nahestehenden Personen (z.B. Eheleuten), wenn der Darlehensnehmer das Darlehen zur Einkünfteerzielung verwendet und die Schuldzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzt. Dann werden die Zinseinnahmen beim Darlehensgeber nicht mit dem Abgeltungsteuersatz von 25 %, sondern wie die anderen Einkünfte mit dem persönlichen Steuersatz belastet (§ 32d Abs. 2 Nr. 1a EStG).

Kann ich Werbungskosten aus Kapitalvermögen geltend machen?



Wie wirken sich Kapitalerträge auf die zumutbare Belastung und die außergewöhnlichen Belastungen aus?

Grundsätzlich bleiben Kapitalerträge, die schon mit der Abgeltungsteuer belegt wurden, bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte unberücksichtigt. Wenn gleichzeitig außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht wurden, musste man die Kapitalerträge früher angeben.

Denn um die individuell zumutbare Belastung zu berechnen, wurden auch die Kapitaleinkünfte zu den Einkünften gezählt. Das gilt seit 2012 nicht mehr.

Der Verzicht auf die Erfassung von Kapitalerträgen führt dazu, dass beim Abzug außergewöhnlicher Belastungen die zumutbare Belastung (x % des Gesamtbetrags der Einkünfte) tendenziell geringer werden – ein Vorteil für Sie.

Sie müssen also keine Kapitaleinkünfte angeben, wenn Sie außergewöhnliche Belastungen geltend machen wollen.

Wie wirken sich Kapitalerträge auf die zumutbare Belastung und die außergewöhnlichen Belastungen aus?


Feldhilfen

Einkünfte aus Beteiligungen (Anlage KAP-BET)

Hier wird die Summe der Einkünfte aus Beteiligungen ausgewiesen, die Sie auf den Folgeseiten erfasst haben.

Anleger müssen hier nur Angaben machen, wenn Sie an einer Personengesellschaft (z. B. GmbH, GbR, OHG, KG) beteiligt oder Teil einer Erbengemeinschaft sind.

Die Anlage KAP-BET ist für Erträge und anrechenbare Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt werden, auszufüllen.

Einkünfte aus Investmentfonds ohne inländischen Steuerabzug (Anlage KAP-INV)

Hier wird die Summe der Einkünfte aus Investmentfonds ohne inländischen Steuerabzug ausgewiesen, die Sie auf den Folgeseiten erfasst haben.

Hinweis: Die Anlage KAP-INV müssen Anleger ausfüllen, die Investmentanteile halten, die bei einer ausländischen Bank oder Fondsgesellschaft verwahrt werden. Grund: Das ausländische Finanzinstitut führt keine Abgeltungssteuer an den deutschen Fiskus ab.

Einkünfte aus Kapitalvermögen (Anlage KAP)

Hier wird die Summe der Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgewiesen.

Hinweis: Die meisten Anleger müssen in ihrer Steuererklärung keine Angaben über ihre Kapitalerträge machen und können auf die Anlage KAP verzichten. Haben Sie nur Erträge aus einem inländischen Depot oder Konto, dann kümmert sich die Bank um die korrekte Besteuerung. Sie führt die Abgeltungssteuer ab, die eben eine abgeltende Wirkung hat. Und damit ist für Sie steuerlich alles erledigt.


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