Geldwäsche: Herabsetzung der Schwelle für anonyme Bargeldzahlungen

Die Überwachung wird immer dichter und die Kontrolle immer strenger – alles mit dem Argument der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Seit dem 15.12.2005 ist bereits die 3. EU-Geldwäsche-Richtlinie in Kraft („Richtlinie 2005/60/EG). Damit wurde der Begriff der Geldwäsche auf jede Art von Transaktionen ausgedehnt, unabhängig davon, ob das Geld legal oder illegal erworben wurde. Die Überwachungspflichten wurden deutlich verschärft. Seitdem gibt es mehr Überwachungsfälle, mehr Überwachungspflichtige und mehr Überwachungspflichten.

Aktuell hat das EU-Parlament am 20.5.2015 die 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie verabschiedet. Wieder einmal geht es um nochmals verschärfte Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die allerdings auch unbescholtene Bürger betreffen.

Jetzt muss die Bundesregierung das Regelwerk innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Besonders zu nennen sind folgende Verschärfungen:

  • Bargeldgeschäfte: Bisher sind Barzahlungen beim Handel mit Gütern bis 15.000 Euro möglich, ohne dass der Kunde identifiziert werden muss. Beispielsweise können Goldbarren und Goldmünzen bis 15.000 Euro bar und anonym gekauft werden. Diese Identifizierungsschwelle wird herabgesetzt auf 10.000 Euro!
  • Glücksspiel: Bisher sind nur Spielkasinos zur Identifizierung von Kunden (durch Personalausweis) verpflichtet, wenn diese Spielmarken im Wert von 2.000 Euro und mehr kaufen oder verkaufen. Damit ist der Schutzbehauptung der Boden entzogen, hohe Geldzuwächse würden aus Spielbankgewinnen stammen. Künftig gilt die Pflicht zur Identifizierung für alle Anbieter von Glücks- und Wettspieldiensten (auch Poker und Lotterien) einschließlich Online-Anbietern.
  • Zentrales Register: Neu eingeführt wird ein zentrales Register, in dem Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen von Unternehmen, Stiftungen und Trusts aufgeführt werden, die mindestens mit 25 % an dem Unternehmen beteiligt sind. In dieses Register können Behörden sowie auch Organisationen und Personen Einsicht nehmen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen, z.B. investigative Journalisten.
  • Politisch exponierte Personen: Das sind Personen, die wichtige öffentliche Ämter bekleiden und bei denen deswegen ein erhöhtes Korruptionsrisiko besteht. Bei solchen PEPs gelten bei risikoreichen Geschäftsbeziehungen verstärkte Sorgfaltspflichten, um die Herkunft des Vermögens und der eingesetzten Gelder zu bestimmen. Dazu zählen Regierungsmitglieder, Abgeordnete und oberste Richter sowie deren Angehörige nicht nur aus Drittstaaten, sondern künftig auch aus EU-Staaten.
  • Strafe: Künftig werden alle Steuerstraftaten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr belegt werden können, als Vortat zur Geldwäsche eingestuft.

Alle Unternehmen, die gewerblich mit Waren handeln, müssen also künftig die Identität des Kunden erfassen, überprüfen und im Verdachtsfall den zuständigen Behörden melden, wenn sie Barzahlungen von mehr als 10.000 Euro annehmen.Als Bargeld gelten auch Zahlungen mittels EC- oder Kreditkarte. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird. Die Verpflichtung zur Identifizierung des Kunden besteht nicht nur außerhalb, sondern auch innerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen.

Verbraucher müssen sich bei Barkäufen von mehr als 10.000 Euro – auch in der Summe mehrerer kleinerer Beträge – auf zusätzlichen bürokratischen Aufwand gefasst machen. So muss der Verkäufer, beispielsweise ein Gebrauchtwagenhändler, Juwelier, Immobilienverkäufer oder Antiquitätenhändler, den Personalausweis des Kunden kopieren und die Kopie mindestens 5 Jahre lang aufbewahren.

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