Heimliche Kontenabrufe auf unverändert hohem Niveau

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Mit Hilfe der automatisierten Kontenschnüffelei können die Behörden heimlich, still und leise feststellen, wer wo wie viele Konten und Depots hat, wann die Konten eröffnet und geschlossen wurden. Über die heimlichen Kontenabrufe werden die betroffenen Bürger und sogar die Banken nicht informiert. Nicht ersichtlich sind jedoch Kontenstände und Kontenbewegungen. Dafür muss gezielt bei den betreffenden Banken nachgefragt werden.

Bei den Kontenabrufen sind zwei Formen und Wege zu unterscheiden:

  • Steuerliche Kontenabrufe: Finanz- und Sozialbehörden können Kontenabfragen über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) starten (§ 93 Abs. 7 und 8 AO). Diesen Weg nutzen neben den Finanzämtern auch Gerichtsvollzieher und Jugendämter sowie die Vollstreckungsbehörden von Bund und Ländern.
  • Strafrechtliche Kontenabrufe: Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften dürfen ebenfalls Konten und ihre Besitzer aufspüren und nutzen dazu die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Auch die Steuerfahndungsstellen der Finanzämter sowie die Zollfahndungsstellen gehen über die BaFin (§ 24c KWG).

Aktuell haben im Jahr 2022 die Finanzämter und Sozialbehörden einschließlich Gerichtsvollzieher und Jugendämter insgesamt 1.142.946 Kontenabfragen (Vorjahr: 1.140.580) durchgeführt. Beim Start im Jahre 2005 waren es gerade mal 8.700. Zusätzlich haben Polizei, Staatsanwaltschaften, Zoll- und Steuerfahndung weitere 391.565 Kontenabrufe (Vorjahr: 352.138) vorgenommen.

Insgesamt sind dies 1.534.511 heimliche Kontenabfragen (Vorjahr: 1.492.718). Das heißt: Jeden der 220 Arbeitstage wurden durchschnittlich rund 7.000 Bürger ausgeforscht (Vorjahr: rund 6.800)! Wahnsinn: 200 Bürger mehr als im Vorjahr!

Eine Verschärfung gibt es seit 2020: Jetzt sind die Banken verpflichtet, neben den bisherigen Parametern (Name, Vorname und Geburtsdatum) auch die Adresse und die steuerliche Identifikationsnummer an das Bundeszentralamt für Steuer zu übermitteln. Durch die Übermittlung dieser weiteren Parameter ist eine noch genauere Auswertung der Abrufergebnisse durch das Bundeszentralamt für Steuern möglich (BT-Drucksache 19/9177 vom 8.4.2019).

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