Heizungsaustausch: Neue Förderungen für die Wärmewende

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Am 29.12.2023 wurde die neue Förderrichtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen“ im Bundesanzeiger veröffentlicht (Richtlinie BEG-EM vom 21.12.2023). Die neue Förderung wird stufenweise im Jahr 2024 starten. Privatpersonen, die Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen, können voraussichtlich ab dem 27.2.2024 einen Antrag auf die neue Heizungsförderung für den Heizungsaustausch stellen.

Dafür stehen zur Verfügung:

  • ein Zuschuss sowie
  • zusätzlich ein zinsgünstiger Ergänzungskredit für energetische Einzelmaßnahmen. Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.

Die Einzelheiten der Förderung sehen Sie auf der Website der KfW.

Die neue Förderrichtlinie können Sie hier im Wortlaut aufrufen.

Aktuell sind seit dem 1.1.2024 folgende Zuschüsse vorgesehen:

  • Grundförderung von 30 Prozent der Investitionskosten von neuen Heizungen für alle Wohn- und Nichtwohngebäude. Antragsberechtigt sind alle privaten Hauseigentümer, Vermieter, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen.
  • Einkommensbonus von zusätzlich 30 Prozent der Investitionskosten für alle selbstnutzenden Wohneigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 Euro pro Jahr, wobei der jeweilige Haushalt zu betrachten ist.
  • Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent der Investitionskosten, der einen Anreiz für einen möglichst frühzeitigen Austausch fossiler Heizungen geben soll, auch wenn die Heizung noch funktioniert. Der Bonus wird gewährt für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mehr als zwanzig Jahre alten Biomasse- und Gasheizungen. Ab dem 1.1.2029 reduziert sich der Bonus alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte. Ab dem 1.1.2037 entfällt dieser Bonus.
  • Effizienzbonus von 5 Prozent: Für Wärmepumpen wird zusätzlich ein Effizienzbonus von 5 Prozent gewährt, wenn als Wärmequelle Wasser, das Erdreich oder Abwasser verwendet oder ein natürliches Kältemittel eingesetzt wird.
  • Emissionsminderungszuschlag von 2.500 Euro: Der Zuschlag wird für die Errichtung von Biomasseanlagen unabhängig von der Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben gewährt, wenn sie nachweislich den Emissionsgrenzwert für Staub von 2,5mg/m3 einhalten.

Höchstförderung: Die Grundförderung und die verschiedenen Bonusförderungen lassen sich miteinander kombinieren – bis zu einem Fördersatz von maximal 70 Prozent. Wie hoch Ihre Fördersumme ist, hängt auch von den förderfähigen Kosten ab. Für den Heizungstausch in einem Einfamilienhaus betragen diese maximal 30.000 Euro. So können Sie bis zu 23.500 Euro Förderung für Ihre neue Heizung bekommen (21.000 Euro + 2.500 Euro Emissionsminderungszuschlag).

Achtung: Die Förderung kann nur zugesagt werden, solange die Fördermittel nicht ausgeschöpft sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.

Vermieter erhalten ebenfalls die Grundförderung, ggf. zuzüglich Effizienzbonus oder Emissionsminderungszuschlag, die sie zugunsten der Mieter berücksichtigen müssen. Die entsprechenden Kosten dürfen nicht auf die Mieten umgelegt werden. Hierdurch wird der Anstieg der Mieten durch eine energetische Sanierung gedämpft. Der Geschwindigkeitsbonus wird nicht – wie zunächst versprochen – auf Vermieter und Wohnungskonzerne ausgeweitet. Er gilt nur für Besitzer selbst genutzter Immobilien.

Bei Mehrfamilienhäusern sollen die förderfähigen Kosten sogar nach Wohneinheiten gestaffelt werden und mit zunehmender Anzahl sinken. Und zwar 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, für die zweite bis sechste Wohneinheit je 15.000 Euro, ab der siebten Wohneinheit 8.000 Euro je Wohneinheit. Diese Regelung ist auch bei Wohnungseigentümergemeinschaften entsprechend anzuwenden. Bei Nichtwohngebäuden gelten ähnliche Grenzen nach Quadratmeterzahl.

Förderantrag: Voraussichtlich ab dem 27.2.2024 können Sie Ihren Zuschuss oder Ihren Ergänzungskredit beantragen.

  • Den Zuschussantrag stellen Sie direkt im Kundenportal „Meine KfW“. Hierfür benötigen Sie die Bestätigung zum Antrag (BzA), die Ihr Experte für Energieeffizienz oder Ihr Fachunternehmer für Sie erstellt. Darüber hinaus benötigen Sie den abgeschlossenen Lieferungs- oder Leistungsvertrag.
  • Den Ergänzungskredit beantragen Sie bei Ihrem Finanzierungspartner. Wichtig: Den Kredit erhalten Sie nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundes­amtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen.
  • Übergangsregelung: Ab dem 29.12.2023 kann der Heizungstausch beauftragt / umgesetzt und ein Förderantrag später nachgeholt werden. Diese übergangsweise Ausnahme gilt nur für Vorhaben, die bis 31.8.2024 begonnen werden und für die der Förderantrag bis zum 30.11.2024 nachgeholt wird.

Achtung: Die Zuschüsse für den Heizungstausch können künftig bei der KfW beantragt werden. Die Investitionskostenzuschüsse für Effizienz-Einzelmaßnahmen, also für Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung, sowie für Gebäudenetze, können beim BAFA beantragt werden. Der Ergänzungskredit kann über die Hausbank/Geschäftsbank beantragt werden.

Künftig ist mit der Antragstellung für die Heizungsförderung wie für sonstige Effizienzmaßnahmen (also bei KfW und BAFA) verpflichtend ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen vorzulegen (gilt noch nicht für die Übergangsregelung). Dies ist notwendig, damit die Förderung tatsächlich für konkret geplante, umsetzungsreife Maßnahmen zur Verfügung stehen kann. Hingegen sollen keine Fördermittel durch „Vorratsanträge“ für Vorhaben blockiert werden, die u.U. nicht zügig umgesetzt werden.

Ergänzungskredit

Neu ist ein ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 EUR Kreditsumme pro Wohneinheit – zinsverbilligt für private Selbstnutzer von Wohngebäuden mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 EUR – für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen. Der Ergänzungskredit ist auch für Nichtwohngebäude erhältlich.

Das Angebot zinsvergünstigter Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-/Effizienzgebäudeniveau bleibt erhalten. Alternativ kann auch weiterhin die steuerliche Förderung nach Einkommensteuerrecht in Anspruch genommen werden.

Effizienz-Einzelmaßnahmen

Zudem können weiterhin Zuschüsse für weitere Effizienzmaßnahmen beantragt werden, z.B. für die Dämmung der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung. Der Fördersatz beträgt hier auch künftig bis zu 20 Prozent. Der Grundfördersatz beträgt weiterhin 15 Prozent plus ggf. 5 Prozent Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP). Die maximal förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen liegen bei 60.000 EUR pro Wohneinheit, wenn ein individueller Sanierungsfahrplan vorliegt und bei 30.000 EUR ohne Sanierungsfahrplan.

Das bedeutet, dass – neu – die Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für Heizungstausch einerseits und weitere Effizienzmaßnahmen andererseits additiv sind. In der Summe gilt dann für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus eine Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben von 90.000 EUR, wenn Heizungstausch und Effizienzmaßnahme mit individuellem Sanierungsfahrplan durchgeführt werden. Bislang betragen die maximal förderfähigen Ausgaben für alle durchgeführten Maßnahmen am Gebäude 60.000 EUR innerhalb eines Kalenderjahres.

Förderung Fachplanung und Baubegleitung

Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung von geförderten Maßnahmen, wenn sie durch einen Energieeffizienz-Experten erbracht werden. Für förderfähige Ausgaben beträgt der Fördersatz 50 Prozent.

Steuerförderung

Weiterhin gibt es alternativ die schon bestehende steuerliche Förderung im Einkommensteuerrecht nach § 35c EStG. Energetische Sanierungsmaßnahmen, wie der Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbstnutzende Eigentümer können steuerlich gefördert werden. Selbstnutzende Eigentümer können so 20 Prozent ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommensteuerlast abziehen.

Eine Kumulierung der steuerlichen Förderung für dieselbe energetische Sanierungsmaßnahme mit anderen Förderprogrammen des Bundes ist nicht möglich. Zum Beispiel kann ein Fenstertausch nicht gleichzeitig sowohl steuerlich als auch über die Bundesförderung für effiziente Gebäude gefördert werden. Möglich ist aber eine Kombination verschiedener Förderprogramme für mehrere unterschiedliche Sanierungsmaßnahmen.

 

Der oben erwähnte Einkommensbonus von zusätzlich 30 Prozent der Investitionskosten gilt nur bei einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000 EUR pro Jahr. Dabei sind die Einkommen aller
Haushaltsmitglieder zusammenzurechnen, sodass in den Genuss der Förderung wohl nur wenige Immobilieneigentümer kommen werden. Falls das zu versteuernden Einkommen aber doch „um 40.000 EUR herum“ bzw. „knapp darüber“ liegen sollte, wäre zu prüfen, ob es Maßnahmen gibt, um das zu versteuernde Einkommen zu senken. Überlegenswert ist beispielsweise eine Vorauszahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung (Basisabsicherung). Genaues Rechnen ist angesagt.

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