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(2024) Vermietung: Fahrten zum Vermietungsobjekt meist in voller Höhe absetzbar

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Vermietung: Fahrten zum Vermietungsobjekt meist in voller Höhe absetzbar

Vermieter müssen regelmäßig zu ihren Mietobjekten fahren, sei es zur Kontrolle, für Reparaturen, zur Besichtigung oder aus anderen Gründen. Gemäß § 9 Abs. 3 EStG gelten für diese Fahrten im Zusammenhang mit den Mieteinkünften ähnliche Regeln wie für Arbeitnehmer, die zur Arbeit pendeln.

Normalerweise können Vermieter die Dienstreisepauschale von 0,30 Euro je Fahrtkilometer als Werbungskosten geltend machen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Vermieter diese Regelung im Regelfall nutzen können.

Die Ausnahme ist, wenn das Mietobjekt als regelmäßige Tätigkeitsstätte des Vermieters gilt. In diesem Fall gilt die Entfernungspauschale von 0,30 Euro je Entfernungskilometer. Ein Vermieter hat eine regelmäßige Tätigkeitsstätte am Mietobjekt, wenn er es nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit und hoher Häufigkeit aufsucht. Ein Beispiel ist ein Vermieter, der seine Baustellen praktisch täglich besucht.

Das Finanzgericht Köln hat ebenfalls eine Entscheidung zu diesem Thema getroffen. Die Tätigkeitsstätte eines Vermieters liegt dort, wo er mindestens 1/3 seiner Tätigkeiten ausübt. Die Fahrtkosten zwischen verschiedenen Mietobjekten sind hingegen nicht als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte anzusehen, sondern als Fahrten zwischen zwei ersten Tätigkeitsstätten.

Falls Sie ein Gebäude teilweise in Eigenleistung errichten und Fahrten zur Baustelle unternehmen, gehören die Fahrtkosten zu den Herstellungskosten des Gebäudes und können nicht mit der Entfernungspauschale abgerechnet werden. Stattdessen gelten die Dienstreisepauschale von 30 Cent je Fahrtkilometer oder die tatsächlichen Kosten (BFH-Urteil vom 10.5.1995, IX R 73/91).

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