Homework und Homeoffice: Steuerliche Entlastung

Homework und Homeoffice: Steuerliche Entlastung
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Ab dem 1.1.2023 wurde die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für „Homeoffice“ und „Homework“ neu geregelt. Bisher können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung“ bildet. Sofern für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht, sind die Arbeitszimmerkosten bis zum Höchstbetrag von 1.250 Euro abziehbar. Bis zu diesem Betrag sind die Kosten nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG). Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist ein Jahresbetrag. Er wird nicht gekürzt, wenn das Arbeitszimmer nur für einen Teil des Jahres genutzt wird oder nur für einige Monate „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht.

Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Betätigung in der häuslichen Wohnung umfassen anteilig alle Aufwendungen für die häusliche Wohnung, wie z.B. Mietaufwendungen, die Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsen, Energiekosten und deren Ausstattung (z.B. Tapeten, Teppiche, Vorhänge, Lampen). Nicht umfasst sind Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie z.B. Büromöbel oder PC-Ausstattung und weitere Wirtschaftsgüter, die der Ausübung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung dienen, wie z.B. Fachliteratur.

Ab dem 1.1.2023 ist die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für „Homeoffice“ und „Homework“ neu geregelt worden, wobei folgende zwei Fälle zu unterscheiden sind (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG, geändert durch das „Jahressteuergesetz 2022“ vom 16.12.2022; BMF-Schreiben vom 15.8.2023, IV C 6-S 2145/19/10006):

1. Das Arbeitszimmer bildet den „Mittelpunkt“ der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung: 

Die Arbeitszimmerkosten sind in diesem Fall – wie bislang – in tatsächlicher Höhe oder – neu – mit einer Jahrespauschale von 1.260 Euro als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar. Es muss aber ein „echtes“ häusliches Arbeitszimmers vorliegen, also ein abgetrennter Raum, so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird und keine Privatgegenstände enthält. Den Mittelpunkt ihrer Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer haben beispielsweise Schriftsteller, Übersetzer oder IT-Fachleute, die so gut wie ausschließlich zuhause arbeiten.

2. Kein Mittelpunkt, doch die berufliche Tätigkeit wird (auch) zu Hause ausgeübt: 

In diesem Fall kann für jeden Tag eine Tagespauschale von 6 Euro für maximal 210 Tage, höchstens also 1.260 Euro pro Jahr, steuerlich abgesetzt werden. Um die Tagespauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob in einer Arbeitsecke, am Küchentisch oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, macht dafür keinen Unterschied.

Arbeitszimmer als Mittelpunkt

Wie oben dargestellt, dürfen die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe oder mit der Jahrespauschale abgezogen werden, wenn es den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Dazu sind folgende Einzelheiten zu beachten:

  • Die Jahrespauschale von 1.260 Euro ist ein Pauschbetrag, mit dem die Aufwendungen für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer abgegolten sind. Bis zu 1.260 Euro müssen die Kosten nicht nachgewiesen werden.
  • Das Wahlrecht zum Abzug der Jahrespauschale anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann nur einheitlich für das gesamte Jahr ausgeübt werden. Die Ausübung des Wahlrechts ist bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich.
  • Die Jahrespauschale wird monatsbezogen berücksichtigt. Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Arbeitszimmerkosten nicht im gesamten Jahr vor, wird die Jahrespauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat gekürzt, in dem die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht vorliegen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG). Für diesen Kürzungszeitraum kann gegebenenfalls die Tagespauschale von 6 Euro/Tag (siehe unten) beansprucht werden.
  • Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden. Sie kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden, sondern ist ggf. auf die unterschiedlichen Tätigkeiten aufzuteilen. Sie kann stattdessen aber auch insgesamt einer Tätigkeit zugeordnet werden. Auch bei der Nutzung mehrerer Arbeitszimmer ist die Jahrespauschale aufgrund ihrer Personenbezogenheit nur einmal anzuwenden.
  • Neben dem Abzug der Jahrespauschale ist ein Abzug der Tagespauschale (6 Euro pro Tag) für eine andere Tätigkeit für denselben Zeitraum nicht zulässig.
  • Nutzen mehrere Personen, z.B. Ehegatten, Lebensgefährten, ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, sind die Voraussetzungen bezogen auf die einzelne steuerpflichtige Person zu prüfen. Ist bei jedem das Arbeitszimmer der „Mittelpunkt“, kann jeder die Jahrespauschale oder die Aufwendungen abziehen, die er getragen hat oder die ihm im Wege des abgekürzten Zahlungsweges zuzurechnen sind. Ist das Arbeitszimmer nur bei einem Partner der „Mittelpunkt“, kann er seine Kosten voll bzw. die Jahrespauschale absetzen und der andere Partner ggf. die Tagespauschale.

Beispiel 1:
A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer jeweils zu 50 % (zeitlicher Nutzungsanteil). Nur für A bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. Die Gesamtkosten betragen 4.000 Euro und werden entsprechend dem Nutzungsanteil getragen.

A kann 2.000 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. B kann für die im Arbeitszimmer ausgeübte betriebliche oder berufliche Tätigkeit keine Aufwendungen für ein Arbeitszimmer abziehen, sondern nur die Tagespauschale von 6 Euro pro Tag.


Beispiel 2:
A und B nutzen gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer, das für beide während des gesamten Kalenderjahres den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Sie verzichten auf die Ermittlung der dafür angefallenen Aufwendungen und können daher jeweils die Jahrespauschale von 1.260 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen.

Homework: Berufliche Tätigkeit zu Hause, aber kein Mittelpunkt

Corona hat die Arbeitswelt verändert. Viele Erwerbstätigte arbeiten zeitweilig im Homeoffice und zeitweilig im Betrieb oder in der Behörde, der Mittelpunkt ihrer Tätigkeit liegt also nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Und nicht immer verfügen Arbeitnehmer (oder Selbstständige) über einen separaten Raum, der steuerlich als Arbeitszimmer akzeptiert wird.

Doch auch ihnen entstehen durch ihre berufliche Tätigkeit in der Wohnung, z.B. in einer Arbeitsecke, Aufwendungen für Heizung, Strom und Wasser. In den Jahren 2020 bis 2022 konnten diejenigen, die zu Hause gearbeitet und kein anerkanntes Arbeitszimmer hatten, einen Pauschalbetrag von 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro im Jahr, als Werbungskosten geltend machen. Das war die Homeoffice-Pauschale. Und auch ab 2023 steht ihnen eine steuerliche Entlastung zu.

  • Ab dem 1.1.2023 ist die Homeoffice-Pauschale entfristet. Der steuerliche Abzugsbetrag wurde von 5 Euro angehoben auf 6 Euro pro Tag und wird für maximal 210 statt bisher 120 Homework-Tage gewährt. Anders als bisher 600 Euro beträgt der Höchstbetrag nun 1.260 Euro pro Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG, eingefügt durch das „Jahressteuergesetz 2022“ vom 16.12.2022).
  • Der bisherige Begriff der „Homeoffice-Pauschale“ war irritierend, da er den Anschein der Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers erweckte. Nunmehr spricht der Gesetzgeber von einer Tätigkeit in der häuslichen Wohnung – wohl unerheblich, ob es die Haupt- oder die Ferienwohnung ist. Deshalb soll nunmehr von einer Homework-Pauschale oder einfach nur von einer Tagespauschale gesprochen werden.
  • Um die Tagespauschale zu erhalten, muss der Arbeitsplatz in der Wohnung keine besonderen Voraussetzungen erfüllen. Ob am Küchentisch, in einer Arbeitsecke oder in einem getrennten Raum gearbeitet wird, macht dafür keinen Unterschied. Der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers ist keine Tatbestandsvoraussetzung für den Abzug der Pauschale. Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-) Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten.
  • Tagespauschale: Steuerpflichtige können einen pauschalen Betrag von 6 Euro für jeden Tag abziehen, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit zeitlich „überwiegend“ in der Wohnung ausgeübt wird und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird. Ein Abzug der Tagespauschale ist auch dann zulässig, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. „Überwiegend“ ist eine zeitliche Bestimmung. Danach muss mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet werden.
  • Höchstbetrag: Insgesamt ist der Abzug der Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz auf einen Höchstbetrag von 1.260 Euro im Jahr begrenzt (210 Tage x 6 Euro). Die Kosten für Arbeitsmittel können zusätzlich abgesetzt werden.
  • Kein Nebeneinander von Pauschalen: Ein Abzug von tatsächlichen Kosten, Jahres- oder Tagespauschale nebeneinander ist nicht zulässig. Das gilt auch dann, wenn im Kalenderjahr mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden. Die Tagespauschale von 6 Euro bezieht sich auf den Kalendertag und erhöht sich auch dann nicht, wenn an einem Kalendertag verschiedene betriebliche oder berufliche Betätigungen ausgeübt werden, für die jeweils die Abzugsvoraussetzungen vorliegen.
  • Tätigkeiten: Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, kann sowohl die Tagespauschale von 6 Euro als auch der Höchstbetrag von 1.260 Euro auf die verschiedenen Betätigungen aufgeteilt oder insgesamt einer Tätigkeit zugeordnet werden. Die Beträge können nicht tätigkeitsbezogen mehrfach abgesetzt werden.
  • Doppelter Haushalt: Werden Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht, ist ein zusätzlicher Abzug der Tagespauschale nicht zulässig. Gleiches gilt, wenn Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt werden.
  • Verrechnung: Die Tagespauschale wird – ebenso wie andere Werbungskosten – mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro verrechnet. Das heißt, eine Steuerersparnis gibt es erst dann, wenn die Werbungskosten insgesamt mehr als 1.230 Euro betragen.
  • Aufzeichnungspflicht: Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, sind vom Steuerpflichtigen aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

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