Krankenversicherung: Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen

Krankenversicherung: Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen
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Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung müssen für alle möglichen medizinischen Leistungen zuzahlen und Eigenanteile übernehmen, z. B. zu Arzneimitteln, Massagen, Krankengymnastik oder Krankenhausbehandlung. Bei den Zuzahlungen gibt es jedoch eine Belastungsgrenze, die vor finanzieller Überforderung schützen soll. Die Eigenbelastung des Versicherten und seiner Familie ist begrenzt auf 2 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt pro Kalenderjahr. Bei chronisch Kranken auf 1 %.

Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden von den jährlichen Bruttoeinnahmen für den Ehegatten und für die Kinder Abzüge vorgenommen:

  • für den Ehegatten / Lebenspartner sowie bei Alleinerziehenden für das erste Kind: 15 % der Bezugsgröße,
  • für jeden weiteren Angehörigen: 10 % der Bezugsgröße,
  • für jedes familienversicherte Kind: der Kinder- und BEA-Freibetrag.

Aktuell steigt die Bezugsgröße zum 1.1.2019 von 36.540 Euro auf 37.380 Euro. Folglich erhöhen sich die abziehbaren Freibeträge für den Ehegatten und bei Alleinerziehenden für das erste Kind. Für jeden weiteren Angehörigen beträgt der Abzugsbetrag 373,80 Euro.

Auch der Abzug für jedes weitere Kind wird höher, weil der Kinder- und BEA-Freibetrag im Jahre 2019 von 7.428 Euro auf 7.620 Euro steigt. So wird die Belastungsgrenze für Zuzahlungen geringer.

 

Krankenversicherung: Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen

Krankenversicherung: Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen

Lohnsteuer kompakt

Wenn Sie der Krankenkasse am Jahresende nachweisen, dass Ihre Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschritten haben, erhalten Sie den übersteigenden Betrag erstattet. Weisen Sie dies bereits im Laufe des Jahres nach, werden Sie für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit. Die Krankenkassen bieten auch die Möglichkeit, einen Betrag in Höhe der Belastungsgrenze im Voraus für das kommende Jahr zu bezahlen. Dann erhalten Sie einen Befreiungsausweis und brauchen fortan beim Arzt, in der Apotheke, im Krankenhaus keine Zuzahlungen mehr zu leisten.

2 Kommentare zu “Krankenversicherung: Geringere Belastungsgrenze für Zuzahlungen”:

  1. jung

    Guten Tag.

    Wie steht es bei einem Altersrentner mit Brutto 565,00€ aus? Als Selbstzahler in der gesetzl. KV.
    Freiwilig versichert. Zahle 192,28 aus der Rente! Keine Erstattung bei der Anfrage (Behörde)
    bzw. Berechnung wie bei der Grundversorgung (Mind.-Rente).
    Habe nur eine Unterstützung seitens der Ehefrau. Wenn das nicht mir ist, gibt es nur einen Weg,
    vorzeitiges Abdanken.
    Beste Grüße h.-j.jung

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jung,

      bitte wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse, um sich von den Zuzahlungen befreien zu lassen.

      Sobald Sie mit Ihren Zuzahlungen innerhalb eines Kalenderjahres die Belastungsgrenze erreicht haben, können Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Befreiungsbescheinigung beantragen. Beachten Sie, dass die Krankenkasse Sie nicht automatisch benachrichtigt, wenn Sie die persönliche Belastungsgrenze erreicht haben. Daher ist es wichtig, die Zuzahlungen im Blick zu behalten und die Quittungen aufzubewahren.

      Tipp: Die Krankenkassen bieten auch die Möglichkeit, einen Betrag in Höhe der Belastungsgrenze im Voraus für das kommende Jahr zu bezahlen. Dann erhalten Sie einen Befreiungsausweis und brauchen fortan beim Arzt, in der Apotheke, im Krankenhaus keine Zuzahlungen mehr zu leisten.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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