Mütterrente: Beschränkung auf zwei Jahre verfassungsgemäß

Mütterrente: Beschränkung auf zwei Jahre verfassungsgemäß
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Die Erziehung von Kindern wird bei der Rente honoriert. Bei Müttern und Vätern, die nach 1921 geboren sind, werden für die Kindererziehung sog. „Kindererziehungszeiten“ als Beitragszeiten auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. Diese Zeiten wirken rentensteigernd (§ 56 und § 57 SGB VI).

  • Für Kinder, die nach dem 1.1.1992 geboren wurden, wird auf dem Rentenkonto eine Kindererziehungszeit von 36 Monaten gutgeschrieben. Ein Jahr Kindererziehungszeit entspricht dem Durchschnittsverdienst und bringt 1 Entgeltpunkt. Diese Regelung wurde im Jahre 1989 eingeführt, um ein familienpolitisches Ziel zu verfolgen, nämlich einen Anreiz zu mehr Geburten zu setzen.
  • Für Kinder, die vor dem 1.1.1992 geboren wurden, wurde bis 30.6.2014 eine Kindererziehungszeit von nur 12 Monaten gutgeschrieben. Mit dem „Rentenversicherungsleistungsverbesserungsgesetz“ (ja, so heißt das wirklich!) vom 23.6.2014 wurde die Kindererziehungszeit für die vor 1992 geborenen Kinder von 12 auf 24 Monate erweitert – und zwar auch rückwirkend. Statt einem Entgeltpunkt werden nun 2 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben oder als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt (§ 249 und § 307d SGB VI).

Die „Mütterrente“ für die älteren Kinder ist damit gegenüber der bisherigen Regelung verbessert worden, doch eine vollständige Gleichstellung von vor und ab 1992 geborenen Kindern wurde nicht realisiert. Und wie immer, wenn es etwas gibt, fragen die Leute, ob es nicht noch mehr geben könnte. Konkret: Warum bekommen die Mütter für die Kinder, die vor 1992 geboren sind, nicht ebenfalls 36 Monate auf dem Rentenkonto gutgeschrieben?

Aktuell hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass die Beschränkung der sog. Mütterrente auf 24 Monate verfassungsgemäß ist. Weder der Auftrag des Grundgesetzes zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie noch der allgemeine Gleichheitssatz gebiete eine weitergehende Anerkennung. Der Gesetzgeber habe einen Spielraum, wie er einen sozialen Ausgleich für Kindererziehung ausgestaltet. Eine komplexe Reform, wie die Berücksichtigung von Kindererziehung bei der Altersversorgung, dürfe in mehreren Stufen verwirklicht werden.

Mit der Anhebung der Kindererziehungszeit von einem auf zwei Jahre habe der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Ungleichbehandlung vermindert und damit den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, die Benachteiligung von Familien zu reduzieren, entsprochen (LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.12.2015, L 21 R 374/14).

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