Die einmalige Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse oder Direktversicherung erfreut sich oft großer Beliebtheit. Doch steuerlich kann sie eine böse Überraschung bergen: In vielen Fällen greift keine Ermäßigung durch die sogenannte Fünftel-Regelung. Das bedeutet, dass der ausgezahlte Betrag in voller Höhe besteuert wird. Lesen Sie, was aktuelle Urteile dazu sagen und worauf Betroffene achten sollten.
Steuerliche Behandlung einer Kapitalabfindung
Bei der betrieblichen Altersvorsorge können Arbeitnehmer zwischen einer monatlichen Rentenzahlung oder einer einmaligen Kapitalabfindung wählen. Wird die Kapitalauszahlung gewählt, unterliegt diese der Besteuerung gemäß § 22 Nr. 5 EStG. Ein ermäßigter Steuersatz nach der Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG) kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.
Keine Ermäßigung bei Kapitalwahlrecht
Im Jahre 2023 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass bei der Auszahlung einer Rente im Wege der Kapitalabfindung die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG („Fünftel-Regelung“) nicht in Betracht kommt. Das gilt jedenfalls bei vorheriger Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts. Damit sind Kapitalabfindungen in voller Höhe ohne jegliche Ermäßigung zu versteuern. Im Urteilsfall ging es um eine Direktversicherung (FG Münster, Urteil vom 24.10.2023, 1 K 1990/22 E). Gegen das Urteil liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 25/23 vor.
Kapitalabfindung aus Pensionskassen sind nicht steuerlich ermäßigt
Das Thüringer FG hat im Sinne der Münsteraner Kollegen entschieden, dass auch die einmalige Kapitalleistung aus einer Pensionskasse, die nachgelagert zu besteuern ist und deren Kapitalisierung vertraglich vorgesehen war, nicht ermäßigt zu besteuern ist. Die Fünftel-Regelung kommt also nicht zum Tragen (Thüringer FG, Urteil vom 13.12.2023. 4 K 294/20). Doch auch gegen dieses Urteil liegt die Revision beim BFH vor (Az. X R 28/23).
Der Fall: Die Klägerin vereinbarte mit ihrem damaligen Arbeitgeber, dass ein Teil ihres Gehalts in Höhe von monatlich 180 EUR ab 1.12.2002 in Versorgungsleistungen umgewandelt wird. Die Umwandlung erfolgte nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei in Form von Beiträgen an eine Pensionskasse. Der Vertrag sah eine Wahl zwischen einer laufenden monatlichen Rente und einer Einmalzahlung vor. In 2015 beantragte die Klägerin die Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrages von der Pensionskasse.
Das Finanzamt unterwarf den ausgezahlten Betrag der vollen Versteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG) und nicht der Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG, also der Fünftel-Regelung. Dies war nach Auffassung des Finanzgerichts korrekt.
Begründung: Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erfordert die „Außerordentlichkeit “ von Einkünften. In Bezug auf die Kapitalauszahlung liegen jedoch keine außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG vor. Maßgeblich ist, ob ein Kapitalwahlrecht üblicherweise (= keine Außerordentlichkeit) oder nur in atypischen Einzelfällen (= Außerordentlichkeit) ausgeübt wird. Hierfür müsste statistisches Material ausgewertet werden, das es aber offenbar gar nicht gibt.
Jedenfalls sind entsprechende Anfragen des Finanzgerichts Köln in einem ähnlichen Fall erfolglos geblieben. Dieses hatte unter anderem beim Statistischen Bundesamt, dem GKV-Spitzenverband, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. nachgefragt. Da die Klägerin für das Vorliegen einer Außerordentlichkeit von Einkünften die Feststellungslast trägt, dieser aber nicht gerecht werden kann, ist die Kapitalabfindung ohne Ermäßigung zu besteuern.
Überall wird um Selbstvorsorge geworben. Dann kommt ja noch die Krankenkasse dazu. Ich könnte kotzen. Von 65000 Euro ab 2005 monatlich gesparten Euro bleiben mir noch 33000 Euro.
Tschüss Deutschland.
Hallo….Leider verdient da nur der Staat daran.
Dies wurde bei Abschluss nicht kommuniziert.
Da will man vorsorgen und dann der Hammer : Nachträgliche Vollversteuerung.
Altvertrag von 2003 – Günstigere Besteuerung Fehlanzeige . Nach Aussage von Sparkassenpensionskasse : ein Mythos !!!
Von 26.000 € bleiben mir 19.000 € !
Bin entsetzt!
Betrug am Arbeitnehmer, dies auf allen Ebenen, ist das Prinzip dieser Politik, dies schon seit Jahren.
Von einem Altvertrag vor 2005 bei einer Auszahlung von 72T€ muss ausschließlich der AN SV-Beiträge nachbezahlen. Die Steuerlast dazu lässt keine 30T€ auf dem Konto. Wie verträgt sich das mit Vorsorge für das Alter treffen – der Aufforderung des Politik, wie des AG über das Rentenalter hinaus weiter zu arbeiten?
Natürlich kann ein Pensionär unser Entsetzen nicht nachvollziehen, erhalten diese doch zwischen 67-71% Pension und nicht 48% Rente von ihren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen ( zuletzt bezogenen Bruttogehältern).
Eine Information beim Vertragsabschluss der bAV zur Besteuerung gab es nicht. Es findet sich die Info, dass die Versicherung von der Umsatzsteuer befreit ist.
Wenn ich mir meine eingezahlten Beträge in diesen 20 Jahren berechne, sind die Rentengesellschaft, der Staat und der AG die Gewinner meiner Spareinlagen.
Mein Entsetzen verhilft mir leider nicht zu einer gerechten Behandlung
bedanke mich bei finanzämtern… von 24000 eur bleiben nach abzug der steuern… nicht mal 18000.eur und daß n
ach über 20 jahren beitragszahlung für einen Rentner. Armes Deutschland Nur weiter so .
Das ist wirklich alles zum 🤮. Nicht mal die 1/5 Regelung kannst da ansetzen. Im Grunde genommen kommt da gar nix mehr raus. Klasse Altersvorsorge. Gilt auch für Verträge vor 2005.