Pensionskasse: Keine ermäßigte Besteuerung bei Kapitalabfindung

Pensionskasse: Keine ermäßigte Besteuerung bei Kapitalabfindung
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Die einmalige Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse oder Direktversicherung erfreut sich oft großer Beliebtheit. Doch steuerlich kann sie eine böse Überraschung bergen: In vielen Fällen greift keine Ermäßigung durch die sogenannte Fünftel-Regelung. Das bedeutet, dass der ausgezahlte Betrag in voller Höhe besteuert wird. Lesen Sie, was aktuelle Urteile dazu sagen und worauf Betroffene achten sollten.

Steuerliche Behandlung einer Kapitalabfindung

Bei der betrieblichen Altersvorsorge können Arbeitnehmer zwischen einer monatlichen Rentenzahlung oder einer einmaligen Kapitalabfindung wählen. Wird die Kapitalauszahlung gewählt, unterliegt diese der Besteuerung gemäß § 22 Nr. 5 EStG. Ein ermäßigter Steuersatz nach der Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG) kommt nur in seltenen Ausnahmefällen in Betracht.

Keine Ermäßigung bei Kapitalwahlrecht

Im Jahre 2023 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass bei der Auszahlung einer Rente im Wege der Kapitalabfindung die Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG („Fünftel-Regelung“) nicht in Betracht kommt. Das gilt jedenfalls bei vorheriger Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts. Damit sind Kapitalabfindungen in voller Höhe ohne jegliche Ermäßigung zu versteuern. Im Urteilsfall ging es um eine Direktversicherung (FG Münster, Urteil vom 24.10.2023, 1 K 1990/22 E). Gegen das Urteil liegt die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. X R 25/23 vor.

Kapitalabfindung aus Pensionskassen sind nicht steuerlich ermäßigt

Das Thüringer FG hat im Sinne der Münsteraner Kollegen entschieden, dass auch die einmalige Kapitalleistung aus einer Pensionskasse, die nachgelagert zu besteuern ist und deren Kapitalisierung vertraglich vorgesehen war, nicht ermäßigt zu besteuern ist. Die Fünftel-Regelung kommt also nicht zum Tragen (Thüringer FG, Urteil vom 13.12.2023. 4 K 294/20). Doch auch gegen dieses Urteil liegt die Revision beim BFH vor (Az. X R 28/23).

Der Fall: Die Klägerin vereinbarte mit ihrem damaligen Arbeitgeber, dass ein Teil ihres Gehalts in Höhe von monatlich 180 EUR ab 1.12.2002 in Versorgungsleistungen umgewandelt wird. Die Umwandlung erfolgte nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei in Form von Beiträgen an eine Pensionskasse. Der Vertrag sah eine Wahl zwischen einer laufenden monatlichen Rente und einer Einmalzahlung vor. In 2015 beantragte die Klägerin die Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrages von der Pensionskasse.

Das Finanzamt unterwarf den ausgezahlten Betrag der vollen Versteuerung (§ 22 Nr. 5 EStG) und nicht der Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG, also der Fünftel-Regelung. Dies war nach Auffassung des Finanzgerichts korrekt.

Begründung: Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes erfordert die „Außerordentlichkeit “ von Einkünften. In Bezug auf die Kapitalauszahlung liegen jedoch keine außerordentlichen Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG vor. Maßgeblich ist, ob ein Kapitalwahlrecht üblicherweise (= keine Außerordentlichkeit) oder nur in atypischen Einzelfällen (= Außerordentlichkeit) ausgeübt wird. Hierfür müsste statistisches Material ausgewertet werden, das es aber offenbar gar nicht gibt.

Jedenfalls sind entsprechende Anfragen des Finanzgerichts Köln in einem ähnlichen Fall erfolglos geblieben. Dieses hatte unter anderem beim Statistischen Bundesamt, dem GKV-Spitzenverband, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. nachgefragt. Da die Klägerin für das Vorliegen einer Außerordentlichkeit von Einkünften die Feststellungslast trägt, dieser aber nicht gerecht werden kann, ist die Kapitalabfindung ohne Ermäßigung zu besteuern.

11 Kommentare zu “Pensionskasse: Keine ermäßigte Besteuerung bei Kapitalabfindung”:

  1. Dirk Westphalen

    Überall wird um Selbstvorsorge geworben. Dann kommt ja noch die Krankenkasse dazu. Ich könnte kotzen. Von 65000 Euro ab 2005 monatlich gesparten Euro bleiben mir noch 33000 Euro.
    Tschüss Deutschland.

  2. Monika Busold

    Hallo….Leider verdient da nur der Staat daran.
    Dies wurde bei Abschluss nicht kommuniziert.
    Da will man vorsorgen und dann der Hammer : Nachträgliche Vollversteuerung.
    Altvertrag von 2003 – Günstigere Besteuerung Fehlanzeige . Nach Aussage von Sparkassenpensionskasse : ein Mythos !!!
    Von 26.000 € bleiben mir 19.000 € !
    Bin entsetzt!

  3. Richter

    Betrug am Arbeitnehmer, dies auf allen Ebenen, ist das Prinzip dieser Politik, dies schon seit Jahren.
    Von einem Altvertrag vor 2005 bei einer Auszahlung von 72T€ muss ausschließlich der AN SV-Beiträge nachbezahlen. Die Steuerlast dazu lässt keine 30T€ auf dem Konto. Wie verträgt sich das mit Vorsorge für das Alter treffen – der Aufforderung des Politik, wie des AG über das Rentenalter hinaus weiter zu arbeiten?
    Natürlich kann ein Pensionär unser Entsetzen nicht nachvollziehen, erhalten diese doch zwischen 67-71% Pension und nicht 48% Rente von ihren ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen ( zuletzt bezogenen Bruttogehältern).
    Eine Information beim Vertragsabschluss der bAV zur Besteuerung gab es nicht. Es findet sich die Info, dass die Versicherung von der Umsatzsteuer befreit ist.
    Wenn ich mir meine eingezahlten Beträge in diesen 20 Jahren berechne, sind die Rentengesellschaft, der Staat und der AG die Gewinner meiner Spareinlagen.
    Mein Entsetzen verhilft mir leider nicht zu einer gerechten Behandlung

  4. alfred B.

    bedanke mich bei finanzämtern… von 24000 eur bleiben nach abzug der steuern… nicht mal 18000.eur und daß n

    ach über 20 jahren beitragszahlung für einen Rentner. Armes Deutschland Nur weiter so .

  5. Reile Johannes

    Das ist wirklich alles zum ?. Nicht mal die 1/5 Regelung kannst da ansetzen. Im Grunde genommen kommt da gar nix mehr raus. Klasse Altersvorsorge. Gilt auch für Verträge vor 2005.

  6. Thomas Kaiser

    Thomas K .
    wegen jeder „Kleinigkeit“ wird auf die Straße gegangen. Wo bleiben wir 21 Millionen Rentner ? Auch die Medien halten sich bedeckt und thematisieren unsere relevanten Themen nicht. Rentenvorsorge wird durch Steuern und SV – Beiträge zunichte gemacht. Rentenerhöhungen weit unter dem Niveau der Lohnerhöhungen in D . Selbst die SPD nahe Hans Böckler Stiftung veröffentlich deutlich höhere Lohnerhöhungen , an denen die Rentenerhöhung gemessen werden soll, als uns weisgemacht wird. Inflationsausgleich nur für Arbeitnehmer . Wir haben in den letzten 50 Jahren die Wirtschaftskraft in D gestärkt und dürfen jetzt im Alter dafür die Kosten tragen .

  7. Hippe-Klümper Claudia

    Diese Regelung ist nur unverschämt, ich hätte mein Geld besser ausgeben sollen, anstatt 25 Jahre auf 120E netto zu verzichten. Diese Form von Alterssicherung ist das Letzte. Claudia Hippe-Klümper

  8. Peter Jacobsen

    Ja, es ist schon ein Witz! Allerdings ist es Realität.
    Meine Frau arbeitet 40 Jahre als Krankenschwester, auch in der Coronazeit, pudert sie unter anderen auch schwerreichen Unternehmern und Politikern den empfindlichen Hintern. Bezahlt immer schön in die Versorgungskasse, man denkt ja ans Alter. Abrechnung zum Schluss, Steuern auf das Kapital des Geldes der Vorsorgekasse! Ja super und dann noch nicht einmal die Fünftel Regelung, Urteil des Finanzkla**engerichts!
    Ich habe das Gefühl, dass die Geldsä**e sich kaputtlachen. Und auf der anderen Seite sieht man beso**ene Politiker, die für eine Vortrag vorm Arbeitgeberverband soviel Geld bekommen, wie meine Frau in 40 Jahren für ihre Altersvorsorge angespart hat. Thema des Vortrags, wie kündige ich eine Betriebsrat! Aber leider werden die Leute nicht schlau um diese Bagage aus dem Land zu treiben!

  9. Helmut Simon

    Leider wird dieses Thema in der Presse so gut wie gar nicht thematisiert. Wie von den Vorgängern erwähnt bereichern sich hier ausschließlich der Staat, die Versicherungsgesellschaften und tw. der Arbeitgeber, der die SV-Beiträge gespart hat und die von ihm gewährten Zuzahlungen voll absetzen konnte. Diese Beiträge dürfen jetzt die Rentner zahlen. Wenn zumindest die Fünftel-Regelung ansetzbar wäre, könnte man das noch versstehen. Aber daß ich bei einer Einmalzahlung von 76.000 EUR hart erspartem Geld jetzt alleine schon 25.000 EUR Steuern zahle, ist der absolute Betrug. Das ganze wurde seinerzeit von der SPD (!!!) verabschiedet, die ja damals offensichtlich schon keine Arbeiterpartei mehr war und ihre Klientel hinters Licht geführt hat. UND KEINEN POLITIKER KÜMMERT HEUTE DIESES THEMA!!! Wen wunderts da, wenn Menschen dann politikverdrossen sind und Extremparteien wählen???

  10. Rausch Erich

    Ausnahme bei der Besteuerung der Pensionskasse: Eine einmalige Auszahlung aus den
    Verträgen der Pensionskasse ist steuerfrei, wenn die Einmalzahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr
    erfolgt und die Anwartschaft vor dem 01.01.2025 erworben wurde. Außerdem gilt die Bedingung, dass
    mindestens fünf Jahre lang in die bAV eingezahlt wurde und der Vertrag seit mindestens 12 Jahre besteht.

    Von dieser Sachlage bin ich auch ausgegangen. Reel ist eine Besteuerung nach»§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG« . Heute bin ich schlauer und hätte mir das Geld vor 21 Jahren unter das Kopfkissen gelegt. Eine Nachzahlung von 9800 Euro an das Finanzamt ist das Resultat meiner Altersvorsorge. Traurig aber wahr. E.Rausch

  11. Mühlberg

    SPD und CDU- alles nur Betrüger. Wie war das mit der Änderung der Bemessungsgrenze 2022 durch die Groko Merkel/ Scholz? Ach ja, bei Altverträgen, auch vor 2000 abgeschlossen, die mit 60 ausfinanziert sind, haben sich die „Nutzer“ nun gefälligst selbst kranken- und pflege zu versichern. Nicht mehr durch die nachgelagerten Abgaben. Macht 60- 67 (84 Monate) derzeit 84 x 250 Euro= 21000 entwendete Euro, Tendenz steigend.

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