Soldaten in Uniform: Freifahrtberechtigung ab 2020

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Mit einer besonderen Geste will die Verteidigungsministerin Kramp-Karrenbauer den Soldaten für ihren Dienst „Respekt und Dank“ zollen und zugleich die Sichtbarkeit der Bundeswehr in der Öffentlichkeit erhöhen. Und zu diesem Zweck gibt es einen Deal zwischen Bundesverteidigungs-, Verkehrs- und Finanzministerium zugunsten der Soldaten in Uniform.

Aktuell dürfen ab dem 1.1.2020 aktive Soldaten in Uniform – und natürlich auch Soldatinnen- alle Züge der Deutschen Bahn im Fern- und Regionalverkehr für dienstliche und private Fahrten kostenfrei nutzen. Die kostenlose Fahrt gilt für die 2. Klasse. Sitzplatzreservierung oder Upgrade in die 1. Klasse ist möglich, aber auf eigene Rechnung. Die Bahn bekommt von der Bundeswehr eine pauschale Vergütung (BMVg-Weisung vom 13.11.2019).

Die kostenlose Bahnfahrt gilt zwar als geldwerter Vorteil, der jedoch nicht von den Soldaten versteuert werden muss – weder für die Heimfahrten noch für die privaten Fahrten. Denn zusätzlich zu einer Pauschale an die Deutsche Bahn zahlt das Verteidigungsministerium eine 25-prozentige Pauschalsteuer an den Fiskus. Obwohl die Fahrten kostenlos sind, dürfen die Soldaten trotzdem die Fahrten zur Arbeit und die wöchentlichen Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung mit der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen.

Fazit: Die Soldaten müssen weder das Ticket bezahlen noch den geldwerten Vorteil versteuern und profitieren zudem vom Werbungskostenabzug. Der Steuerzahler kommt also für Ticket, Steuer und Steuerminderung auf.

Für die kostenlosen Fahrten in Uniform zeichnen sich bislang folgende Details ab:

  • Soldaten in Uniform können die Fernverbindungen der Deutschen Bahn, den DB-Regionalverkehr sowie die privaten Eisenbahnen als Zubringer zu DB-Fernverbindungen kostenlos für Privatfahrten nutzen. Da die „DB Regio“ nur 30 Prozent der Strecken im Regionalverkehr abdeckt, will das Verteidigungsministerium Anfang 2020 mit gut 70, meist kleinen Unternehmen ebenfalls Verträge abschließen.
  • An den geltenden Regelungen zur Durchführung und Abrechnung von Dienstreisen oder Heimfahrten nach der Trennungsgeldverordnung ändert sich nichts.
  • Die Soldaten müssen für die Freifahrten ihre Uniform tragen. Welche, ist genau geregelt: Wenn sie von der Kaserne oder vom Einsatz kommen, dann können sie in Flecktarn-Uniform oder im Bordgefechtsanzug der Marine die Heimreise antreten. Für Privatfahrten ist jedoch der Dienstanzug vorgeschrieben. Der Truppenausweis ist mitzuführen und dem Bahnpersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
  • Zur Nutzung einer Zugverbindung ist für jede Einzelfahrt ein gültiges Fahrticket („Null-Euro-Ticket“) erforderlich. Das Ticket muss über einen speziellen Zugang im Buchungssystem der Bahn AG gebucht werden. Das Ticket ist personengebunden, nicht übertragbar und umfasst keine Mitnahmeberechtigung.
  • Die Buchung soll nicht auf bestimmte Züge beschränkt sein. Grundsätzlich sieht die Vereinbarung mit der Bahn nach Angaben aus dem Ministerium vor, dass alle Verbindungen genutzt werden können, für die ein sog. Flexi-Ticket buchbar ist – aber eben mit Zugbindung.
  • Zum Verhalten der Soldaten: Das Bundesverteidigungsministerium schreibt vor, dass sich die Soldaten in Uniform bei den Freifahrten „ihrer besonderen Vorbildfunktion und der Wohlverhaltenspflicht bewusst sein müssen“. Von ihnen werde „zudem stets eine aktive Hilfsbereitschaft in allgemeinen Lebenslagen erwartet“. Die Soldaten verfügen bei Privatfahrten in Uniform über keine besonderen hoheitlichen oder rechtlichen Befugnisse, sondern lediglich über die sog. „Jedermannsrechte“.

4 Kommentare zu “Soldaten in Uniform: Freifahrtberechtigung ab 2020”:

  1. Bock

    Zum Thema steuerliche Absetzbarkeit bei wöchentlichen Heimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung hat das BMVg uns mitgeteilt, dass es steuerlich nicht absetzbar ist. Anders verhält es sich bei den täglichen Pendler, die sehr wohl die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen können.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Bock,

      grundsätzlich gilt bei Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung die Regelung für Familienheimfahrten nach § 9 Abs. 2 EStG:

      Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind. Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

      Wer mit öffentlichen Verkehrsmitteln reist, kann dabei sowohl die tatsächlichen Kosten für das Ticket als auch die Entfernungspauschale in der Einkommenssteuererklärung angeben und so geltend machen. Hier lohnt es sich zu errechnen, bei welcher Alternative der Betrag höher ausfällt. Da im Fall der Familienheimfahrten bei Soldaten die tatsächlichen Kosten 0 Euro betragen, ist die Geltendmachung der Entfernungspauschale in diesem Fall immer günstiger und daher zu wählen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  2. RoM

    Mir wurde eben vom Finanzamt mitgeteilt (nachdem ich dieser Webseite folgend meine unentgeltlichen Bahnfahrten zu 30ct/km berücksichtigt hatte), dass nur real entstandene Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden können.
    Wo bitte ist geregelt/ festgeschrieben, dass ich entweder die realen Kosten ODER die Kilometerpauschale angeben kann?

    Vielen Dank für ihren ausführlichen Artikel.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo RoM,

      wie bereits oben erwähnt, ist die gesetzliche Grundlage § 9 Abs. 2 EStG.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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