Steuerbescheide: Keine Änderung trotz falsch übermittelter Lohndaten

Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen
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Die Finanzverwaltung darf rechtskräftige Steuerbescheide nur unter bestimmen Voraussetzungen ändern. Eine Möglichkeit ist die Berichtigung sogenannter offenbarer Unrichtigkeiten wie etwa Schreib-, Rechen- oder Eingabefehler (§ 129 AO). Das sind rein mechanische Fehler, die – im Gegensatz zu Fehlern bei der rechtlichen Würdigung – korrigiert werden können. Doch die Würdigung, ob ein solcher mechanischer Fehler vorlag, ist gerade im Zeitalter der Digitalisierung stets eine Wertungsfrage.

Aktuell hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass eine Änderung eines Steuerbescheides zulasten des Steuerzahlers ausscheidet, wenn die Lohndaten vom Arbeitgeber zwar falsch übermittelt worden sind, der Steuerbürger im Rahmen seiner Steuererklärung aber die korrekten Belege eingereicht hatte. Das heißt: Trifft das Finanzamt trotz Vorliegens der richtigen Lohnbescheinigung eine falsche Entscheidung, so kann es diese später nicht mehr ohne Weiteres korrigieren (Gerichtsbescheid vom 4.10.2018, 3 K 69/18).

Der Fall: Der Kläger bezog Versorgungsbezüge. In den beiden ihm übersandten Lohnsteuerbescheinigungen war ein Bruttoarbeitslohn von insgesamt 38.961 Euro eingetragen. Versorgungsbezüge wurden in identischer Höhe bescheinigt. Bei den vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelten Lohnsteuerdaten fehlte jedoch die Angabe
der Versorgungsbezüge. Stattdessen ist ein Bruttoarbeitslohn von insgesamt 38.961 Euro gemeldet worden. In der persönlich abgegebenen Steuererklärung war in der Anlage N ebenfalls ein Bruttoarbeitslohn von 38.961 Euro eingetragen. Angaben zu Versorgungsbezügen fehlten. Allerdings legte der Steuerbürger seine Lohnbescheinigung
vor, die die zutreffenden Daten enthielt.

Die Sachbearbeiterin des Finanzamts überprüfte die ihr ausgehändigten Belege, hakte die einzelnen Positionen ab und gab die Belege anschließend zurück. Die ihr vom Kläger vorgelegten Lohnsteuerbescheinigungen überprüfte sie wegen der elektronischen Datenübermittlung vor der Rückgabe nicht mehr. Später ergänzte ein anderer Beamter die fehlende Angabe der Versorgungsbezüge in der Anlage N. Aufgrund eines Fehlers sind dann aber nicht nur der Freibetrag für Versorgungsbezüge, sondern fälschlicherweise auch der Arbeitnehmerpauschbetrag und der Altersentlastungsbetrag berücksichtigt worden.

Nachdem der Arbeitgeber die übermittelten Daten korrigiert und das Finanzamt entsprechend informiert worden ist, änderte dieses den Einkommensteuerbescheid und ließ nun den Arbeitnehmerpauschbetrag und den Altersentlastungsbetrag unberücksichtigt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.

Das Gericht hält eine Änderung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. von § 129 AO für unzulässig. Auch eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wegen nachträglichen Bekanntwerdens neuer Tatsachen scheide aus. Weil das Finanzamt den Fehler aus der Einkommensteuererklärung nicht mechanisch übernommen, sondern die fehlende Angabe durch eigene, allerdings unzutreffende Sachverhaltsermittlungen in Form des Abgleichs der Erklärung mit den elektronischen Daten ergänzt habe, fehle es an einer offenbaren Unrichtigkeit.

Zwar habe der Kläger versehentlich die Eintragung zu den Versorgungsbezügen in der Anlage N zur Einkommensteuererklärung unterlassen, er habe aber der Erklärung die Lohnsteuerbescheinigungen mit dem zutreffenden Betrag beigefügt. Demgegenüber habe der Bearbeiter des Beklagten, der die Einkommensteuererklärung angenommen habe, die Lohnsteuerbescheinigung ungeprüft wieder aushändigt, weil das Finanzamt generell nur die elektronisch übermittelten Daten übernehme. Vor diesem Hintergrund überwiege der Pflichtverstoß des Finanzamts und hindere nach Treu und Glauben eine Korrektur des Bescheides.

Lohnsteuer kompakt

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Sollten Sie auch zu den Glücklichen gehören, die von einem Freibetrag profitieren, der Ihnen eigentlich nicht zustand, sollten Sie die Entscheidung des FG Hamburg gegenüber dem Finanzamt anführen, wenn es Ihren Steuerbescheid ändern will.

Hinweis: Das Gericht musste sich noch nicht mit den Änderungsmöglichkeiten befassen, die das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens gebracht hat. Für Besteuerungszeiträume ab 2017 kann sich die Finanzverwaltung in ähnlichen Fällen möglicherweise auf § 175b AO (Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte) berufen. Hier wird es in Zukunft sicherlich noch viele Streitfälle geben.

2 Kommentare zu “Steuerbescheide: Keine Änderung trotz falsch übermittelter Lohndaten”:

  1. Wuerfel

    Habe rechtzeitig meine Einkommen und Umsatzsteuer eingereicht ,habe hinterher bemerkt das zuviel Einkommen war und das zuviel Umsatzsteuer angegeben sind und die Sonderausgaben für mein Vater,der schwerstpflegefall war nicht angegeben war,deshalb habe ich meine Unterlagen einer buchfuererin aus der Zeitung heraus gelesen und ihr meine Unterlagen gebracht.diese Frau sagte zu mir sie mache immer Schulung auf Finanzamt und ist bestens informiert und sie bringt es richtig hin.ich bekam meine Unterlagen nicht mehr zurück ,sie sagte mir die Unterlagen werden vom Zoll überprüft aber sie hat alles beim Finanzamt in Ordnung gebracht. immer wieder war ich auf dem Finanzamt und erzählte diese Geschichte war auch beim Anwalt aber die Frau war nicht mehr zu erreichen ,die Fensterläden waren zu nichts mehr zu machen .ging wieder zum Finanzamt aber die machten eine Schätzung von 25000 Euro und machten eine Hausdurchsuchung .ein steuervolkswirt und Anwalt holten meine Unterlagen zurück.,wo weiss ich heute noch nicht.
    Es hat zwei Jahre gedauert bis meine Steuer Unterlagen gefunden worden sind. Ich war aber immer beim finanzamt und habe ihnen mitgeteilt das ich meine Unterlagen nicht mehr habe ,es war kurz danach als der Volkswirtschaft dann meine
    Drei Jahre Einkommens und Umsatzsteuer bearbeitet hatte . Durch die Abschreibung und dem Bargeld wo ich dem Finanzamt überwiesen habe hatte ich meine Einkommensteuer und Umsatzsteuer ausgeglichen. Drei Monate später wurde Insolvenz vom Finanzamt eingereicht,obwohl ich nur noch ca 6700 Euro von 30000
    Herunter bezahlt habe für Auto und Geschäft selbständig ,habe Podologin gelernt also für Schule die Schulden von Bank immer bezahlt
    Fast fertig mit Schulden ,dann zwangsinsolvenz.
    Auto wurde verschrottet und Kunden vielen Weg
    Und musste Arbeitsamt aufstockenund soll aus
    Haus wo ich in Miete wohne raus und wenn ich keine Wohnung finde soll ich ins obdachlosenheim und mit Fahrrad zu Kunden Fußpflege machen und auch Geschäft abmelden. Finanzamt sagte mir als nächstes wird Ordnungsamt mein Geschäft Schlüssen. Also die richtigen Einkommens und Umsatzsteuer waren
    Von mir über bezahlt,weil ich nicht mehr als9000 Euro zu versteuerndes Einkommen hatte waren die ca 10000euro wo Finanzamt von mir bekommen hat genug bezahlt,aber sie blieben hartnäckig und wollten auch die Säumniszuschläge,obwohl es höhere Gewalt war.
    Ich bekam regelinsolvenz und mein Geschäft wurde freigegeben und ich solle mir keine Sorgen machen ich wäre in 6jahren eh schuldenfrei .anfangs fuhr ich mit Bus zu Kunden,bis ich grossen alten Daimler geschenkt bekam. Ich kämpfte mein Geschäft zu halten und die Schulden beim Arbeitsamt sind jetzt schon bei 7000 Euro ,obwohl mein Jahres Steuerbescheid
    3000 euru sind noch nicht mal 300 Euro im Monat
    Davon ich auch Strom und Miete zahle muss. Meine Einnahmen sind jedes Jahr weniger weil ich von dem bißchen Geld keine Werbung in Zeitung machen kann.mein geschaeftsrechschutz durfte ich auch nicht mehr bezahlen und Prozesskostenhilfe bekam ich auch nicht heute noch nicht. Was kann ich machen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Würfel,

      bitte wenden Sie sich für eine individuelle rechtliche Beratung an einen Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

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