Wer einen Dienstwagen auch privat nutzen darf, muss den daraus entstehenden geldwerten Vorteil versteuern. Zusätzliche steuerliche Folgen entstehen, wenn der Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden kann. Arbeitnehmer sollten dabei insbesondere auf korrekte Angaben zur Entfernung achten. Denn falsche Kilometerangaben können im Extremfall als Steuerhinterziehung beim Dienstwagen gewertet werden.
Das zeigt ein rechtskräftiges Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 21. Januar 2026 (Az. 3 K 78/24).
So wird der Arbeitsweg mit dem Dienstwagen versteuert
Darf ein Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch privat nutzen und wird der private Nutzungsanteil nicht anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ermittelt, kommt grundsätzlich die sogenannte 1-Prozent-Regelung zur Anwendung. Dabei wird monatlich 1 Prozent des maßgebenden Listenpreises als geldwerter Vorteil angesetzt. Für bestimmte Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybride gelten unter den gesetzlichen Voraussetzungen Vergünstigungen.
Kann das Fahrzeug zusätzlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der geldwerte Vorteil grundsätzlich um monatlich 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden vollen Entfernungskilometer. Die Regelung ergibt sich aus § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG.
Je länger der Arbeitsweg ist, desto höher fällt damit grundsätzlich auch der steuerpflichtige Nutzungsvorteil aus.
Entfernung wirkt sich auch auf die Werbungskosten aus
Auf der anderen Seite können Arbeitnehmer für ihre Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen. Maßgeblich ist grundsätzlich die einfache Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, nicht die insgesamt gefahrene Hin- und Rückstrecke. Rechtsgrundlage ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
Dadurch entsteht auf den ersten Blick ein gegensätzlicher Effekt: Eine geringere Entfernung führt beim Dienstwagen zu einem niedrigeren geldwerten Vorteil. Eine größere Entfernung kann dagegen den Werbungskostenabzug erhöhen.
Die tatsächlich maßgebende Entfernung darf deshalb jedoch nicht unterschiedlich angegeben werden.
22 Kilometer beim Arbeitgeber, 99 Kilometer beim Finanzamt
Genau um eine solche Konstellation ging es vor dem Niedersächsischen Finanzgericht.
Ein Arbeitnehmer hatte seinem Arbeitgeber für die Berechnung des geldwerten Vorteils lediglich eine Entfernung von 22 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angegeben. Der Arbeitgeber legte diese Entfernung seiner Lohnabrechnung zugrunde und versteuerte entsprechend einen niedrigeren Nutzungsvorteil.
In seinen Einkommensteuererklärungen machte der Arbeitnehmer dagegen einen Arbeitsweg von 99 Entfernungskilometern geltend. In einem der Streitjahre setzte er zudem 222 Fahrten zur Arbeitsstätte an.
Nach den Feststellungen im Verfahren betrug die einfache Entfernung tatsächlich 99 Kilometer. Allerdings hatte der Arbeitnehmer die Strecke lediglich an 120 Tagen zurückgelegt.
Damit passten weder die Angaben gegenüber dem Arbeitgeber noch die Angaben zu den tatsächlich zurückgelegten Fahrten in der Einkommensteuererklärung zusammen.
Finanzgericht sieht Steuerhinterziehung
Das Niedersächsische Finanzgericht wertete das Verhalten als Steuerhinterziehung.
Nach Auffassung des Gerichts wusste der Arbeitnehmer, dass die gegenüber seinem Arbeitgeber angegebene Entfernung für die Berechnung des steuerpflichtigen Nutzungsvorteils seines Firmenwagens maßgeblich war. Wer bewusst eine zu geringe Entfernung mitteilt, nimmt damit in Kauf, dass der Arbeitgeber einen zu niedrigen geldwerten Vorteil berechnet und entsprechend zu wenig Lohnsteuer einbehält.
Besonders problematisch war außerdem, dass der Arbeitnehmer später seine Einkommensteuererklärung mit den ihm bekannten unzutreffenden Lohndaten an das Finanzamt übermittelte, ohne auf die fehlerhafte Besteuerung des Dienstwagens hinzuweisen.
Das Gericht stellte fest, dass ein Arbeitnehmer unter diesen Umständen den Tatbestand der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllen kann. Das Urteil vom 21. Januar 2026 ist rechtskräftig.
Fehler des Arbeitgebers schützt den Arbeitnehmer nicht automatisch
Arbeitnehmer können sich in einem solchen Fall nicht ohne Weiteres darauf berufen, dass der Arbeitgeber die Lohnabrechnung erstellt oder ein Steuerberater die Einkommensteuererklärung vorbereitet hat.
Entscheidend ist, wer die falschen Angaben verursacht hat und was die beteiligten Personen wussten.
Hat der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber bewusst eine falsche Entfernung genannt und wusste weder der Arbeitgeber noch der Steuerberater von der Unrichtigkeit, kann das Fehlverhalten dem Arbeitnehmer zugerechnet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn für ihn erkennbar war, dass seine Angaben steuerliche Auswirkungen haben.
Damit macht das Urteil deutlich: Die Verantwortung für bewusst falsche Tatsachenangaben lässt sich nicht dadurch auf Dritte verlagern, dass diese anschließend die Lohnabrechnung oder Steuererklärung auf Grundlage dieser Angaben erstellen.
Steuerhinterziehung verlängert die Festsetzungsfrist
Die Einstufung als Steuerhinterziehung hat nicht nur strafrechtliche Bedeutung. Sie wirkt sich auch auf die sogenannte Festsetzungsfrist aus.
Grundsätzlich beträgt die Festsetzungsfrist bei der Einkommensteuer vier Jahre. Soweit eine Steuer hinterzogen wurde, verlängert sie sich nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre.
Das Finanzamt kann deshalb unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Steuerbescheide ändern, die bereits mehrere Jahre zurückliegen.
Für den betroffenen Arbeitnehmer kann eine bewusst falsche Kilometerangabe damit noch lange nach Abgabe der jeweiligen Steuererklärung erhebliche finanzielle Folgen haben.
Praxis-Tipp: Kilometerangaben müssen zusammenpassen
Arbeitnehmer mit Dienstwagen sollten die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sorgfältig prüfen und gegenüber Arbeitgeber und Finanzamt zutreffend angeben.
- Die beim Arbeitgeber hinterlegte Entfernung sollte mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen.
- Ändert sich der Wohnort oder die erste Tätigkeitsstätte, sollte auch der Arbeitgeber informiert werden.
- Die Zahl der Arbeitstage, für die eine Entfernungspauschale geltend gemacht wird, muss den tatsächlichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte entsprechen.
- Homeoffice-Tage, Dienstreisen, Urlaub oder Krankheit können die Zahl der berücksichtigungsfähigen Tage reduzieren.
- Wer nachträglich falsche Angaben entdeckt, sollte prüfen, ob eine Berichtigung erforderlich ist.
Fazit: Falsche Angaben beim Dienstwagen können teuer werden
Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts zeigt, dass Steuerhinterziehung beim Dienstwagen nicht erst bei komplizierten Steuergestaltungen eine Rolle spielen kann. Schon bewusst falsche Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können erhebliche Konsequenzen haben.
Arbeitnehmer sollten deshalb insbesondere bei den Entfernungskilometern und der Zahl der tatsächlichen Fahrten auf konsistente und nachvollziehbare Angaben achten. Unterschiedliche Kilometerwerte gegenüber Arbeitgeber und Finanzamt sind besonders problematisch, wenn sie bewusst gewählt werden, um gleichzeitig den geldwerten Vorteil niedrig und den Werbungskostenabzug hoch zu halten.
