Mit der Einkommensteuerreform 2027 will die Bundesregierung viele Bürgerinnen und Bürger entlasten. Der Grundfreibetrag, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und das Kindergeld sollen steigen. Zugleich enthält der Regierungsentwurf auch Belastungen: Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen soll sinken, hohe Einkommen sollen stärker besteuert werden.
Wichtig ist: Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 2. September 2026 beschlossen, doch Bundestag und Bundesrat müssen noch beraten. Die geplanten Regeln sind daher noch kein geltendes Recht.
Was die Einkommensteuerreform 2027 vorsieht
Der Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht mehrere Änderungen im Einkommensteuergesetz vor. Die meisten sollen am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Für Grundfreibetrag, Kinderfreibeträge und Kindergeld ist außerdem eine weitere Stufe für 2028 geplant.
| Wert | 2026 (geltendes Recht) | 2027 (Entwurf) | 2028 (Entwurf) |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 Euro | 12.564 Euro | 12.900 Euro |
| Kinderfreibeträge zusammen bei Eltern | 9.756 Euro | 10.056 Euro | 10.236 Euro |
| Kindergeld je Kind und Monat | 259 Euro | 267 Euro | 272 Euro |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 Euro | 1.430 Euro | 1.430 Euro |
| Handwerkerleistungen | 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro | 15 Prozent, höchstens 900 Euro | 15 Prozent, höchstens 900 Euro |
Die Werte für 2026 ergeben sich aus dem derzeit geltenden § 32a EStG, § 32 EStG, § 66 EStG, § 9a EStG und § 35a EStG. Die Zahlen für 2027 und 2028 sind Planwerte aus dem Regierungsentwurf. Im parlamentarischen Verfahren können sie sich noch ändern.
Höherer Grundfreibetrag und angepasster Steuertarif
Der Grundfreibetrag schützt das steuerliche Existenzminimum. Er soll von 12.348 Euro im Jahr 2026 auf 12.564 Euro im Jahr 2027 und 12.900 Euro im Jahr 2028 steigen. Außerdem sollen die Tarifgrenzen verschoben werden. Das soll verhindern, dass Lohnerhöhungen allein wegen der Inflation zu einer höheren durchschnittlichen Steuerbelastung führen.
Am oberen Ende des Tarifs plant die Bundesregierung allerdings stärkere Belastungen. Der Steuersatz von 45 Prozent soll ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro greifen. Zusätzlich sieht der Entwurf einen Steuersatz von 47 Prozent ab 280.000 Euro vor. Ob diese Grenzen unverändert beschlossen werden, bleibt abzuwarten.
Mehr Kindergeld und höhere Kinderfreibeträge
Familien sollen ab Januar 2027 monatlich 267 Euro Kindergeld je Kind erhalten, ab 2028 dann 272 Euro. Parallel sollen die steuerlichen Kinderfreibeträge steigen. Das Finanzamt prüft im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung, ob das ausgezahlte Kindergeld oder die Freibeträge für die Eltern vorteilhafter sind. Die Freibeträge werden daher nicht zusätzlich zum Kindergeld in voller Höhe gewährt.
Eltern müssen nach dem derzeitigen Entwurf keinen besonderen Antrag für die geplante Kindergelderhöhung stellen. Praktisch relevant wird die Änderung aber erst, wenn das Gesetz verabschiedet und verkündet ist.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag soll um 200 Euro steigen
Beschäftigte sollen Werbungskosten künftig pauschal bis 1.430 Euro geltend machen können. Aktuell berücksichtigt das Finanzamt nach § 9a EStG 1.230 Euro, auch wenn keine einzelnen Ausgaben nachgewiesen werden. Die Erhöhung um 200 Euro ist keine direkte Auszahlung. Sie senkt das zu versteuernde Einkommen nur dann zusätzlich, wenn die tatsächlichen Werbungskosten nicht ohnehin über dem Pauschbetrag liegen.
Wer etwa wegen langer Fahrtwege, eines häuslichen Arbeitszimmers oder beruflicher Fortbildungen höhere Werbungskosten hat, sollte diese weiterhin vollständig in der Steuererklärung angeben und belegen können.
Weniger Steuerbonus für Handwerkerleistungen
Für viele Haushalte enthält die Einkommensteuerreform 2027 eine gegenläufige Änderung. Nach dem Entwurf sollen künftig nur noch 15 Prozent der begünstigten Arbeitskosten für Handwerkerleistungen direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden, höchstens 900 Euro. Nach geltendem Recht sind es 20 Prozent und höchstens 1.200 Euro.
Ein Beispiel zeigt den Unterschied: Bei 6.000 Euro begünstigten Arbeitskosten beträgt die Steuerermäßigung derzeit 1.200 Euro. Nach dem Entwurf wären es nur noch 900 Euro – also 300 Euro weniger. Materialkosten bleiben wie bisher unberücksichtigt, und die Zahlung muss unbar erfolgen. Eine geplante Baumaßnahme allein wegen des Gesetzentwurfs vorzuziehen, wäre jedoch verfrüht. Entscheidend ist die endgültige Fassung des Gesetzes.
Weitere geplante Änderungen
- Steuerfreie Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen auf Basis eines Stundenlohns von bis zu 75 Euro berechnet werden können. Für Nachtarbeit soll die Grenze bei 50 Euro bleiben.
- Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Einkommensteuer bei geringfügiger Beschäftigung soll von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen.
- Für Spitzenverdiener sind die neuen Tarifstufen von 45 und 47 Prozent vorgesehen.
Diese Punkte betreffen unterschiedliche Gruppen und können im Gesetzgebungsverfahren noch verändert werden. Verlässlich sind deshalb erst das verabschiedete Gesetz und seine Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Was Steuerzahler jetzt tun sollten
Für Steuerzahler heißt es deshalb zunächst: abwarten. Die geplanten Änderungen können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Erst nach dem endgültigen Beschluss steht fest, welche neuen Freibeträge, Pauschalen und Steuerermäßigungen ab 2027 tatsächlich gelten.
