Schulförderverein als Schulgeld absetzen – das kann nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs möglich sein. Entscheidend ist nicht allein, wie die Zahlung bezeichnet wird oder an wen sie unmittelbar fließt. Maßgeblich ist, ob das Geld wirtschaftlich als Entgelt für den normalen Schulbetrieb einer begünstigten Schule verwendet wird.
Was der Bundesfinanzhof entschieden hat
Im Urteil vom 3. Juni 2026, X R 27/23, ging es um Eltern, die insgesamt 1.000 Euro an den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule gezahlt hatten. Der Verein leitete die Mittel zweckgebunden an den Schulträger weiter. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts wurden die Beiträge ausschließlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs eingesetzt.
Der BFH erkannte die Zahlungen als Schulgeld an. Aus Sicht des Gerichts macht es wirtschaftlich keinen entscheidenden Unterschied, ob die Schule das Entgelt selbst erhebt oder ob ein Förderverein die Beiträge einsammelt und zur Finanzierung des Schulbetriebs an den Schulträger weitergibt.
Wann Beiträge als Sonderausgaben zählen
Die gesetzliche Grundlage steht in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG. Eltern können 30 Prozent des begünstigten Entgelts, höchstens 5.000 Euro je Kind und Jahr, als Sonderausgaben abziehen. Voraussetzung ist unter anderem, dass für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag besteht.
Begünstigt sind Schulen in freier Trägerschaft oder überwiegend privat finanzierte Schulen, die zu einem anerkannten oder gleichwertigen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Abschluss führen. Die Schule muss grundsätzlich in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegen. Für Deutsche Schulen im Ausland enthält das Gesetz eine besondere Regelung.
Nicht zum begünstigten Schulgeld gehören Zahlungen für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Auch ein beliebiger Mitgliedsbeitrag an einen Förderverein wird durch das Urteil nicht automatisch abziehbar.
Der Verwendungsnachweis ist entscheidend
Wer einen Schulförderverein als Schulgeld absetzen möchte, muss die Verwendung der Beiträge belegen können. Ist bereits in der Vereinssatzung sichergestellt, dass die Mittel an den Schulträger weitergeleitet und für den normalen Schulbetrieb verwendet werden, kann dies nach dem BFH regelmäßig als Nachweis genügen.
Enthält die Satzung keine ausreichend enge Zweckbindung, bleibt ein Nachweis im Einzelfall möglich. Im entschiedenen Fall legten die Eltern eine Bescheinigung vor. Daraus ergab sich, dass der Förderverein die Beiträge an den Schulträger weitergegeben hatte und dieser sie ausschließlich für Betriebskosten der Schule verwendete. Die Zahlungen durften insbesondere nicht der Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung dienen.
Für die Steuererklärung sollten Eltern deshalb Zahlungsbelege, die Satzung des Fördervereins und eine aussagekräftige Bescheinigung über Weiterleitung und Verwendung der Mittel aufbewahren. Eine bloße Spendenbescheinigung beantwortet nicht zwingend die Frage, ob die Zahlung Schulgeld oder eine Spende ist. Entscheidend bleibt der wirtschaftliche Zweck.
Ein einfaches Rechenbeispiel
Zahlen Eltern 1.200 Euro und erfüllen die Beiträge sämtliche Voraussetzungen, können 30 Prozent davon angesetzt werden. Das sind 360 Euro Sonderausgaben. Dieser Betrag wird nicht direkt von der Steuer abgezogen, sondern mindert das zu versteuernde Einkommen. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt daher vom individuellen Steuersatz ab.
Was Eltern jetzt prüfen sollten
- Dient der Beitrag nachweislich dem normalen Schulbetrieb?
- Leitet der Förderverein die Mittel an den Schulträger weiter?
- Schließt die bescheinigte Verwendung Betreuung, Verpflegung und Beherbergung aus?
- Erfüllt die Schule die gesetzlichen Voraussetzungen?
- Besteht für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag?
Das Urteil erweitert die Nachweismöglichkeiten, schafft aber keinen pauschalen Abzug für alle Fördervereinsbeiträge. Eltern sollten die Unterlagen vor Abgabe der Steuererklärung sorgfältig prüfen und bei unklarer Mittelverwendung eine konkrete Bescheinigung des Fördervereins oder Schulträgers anfordern.
