Seit 2021 konnten Verluste aus Termingeschäften nur stark eingeschränkt mit Gewinnen verrechnet werden. Das führte bei vielen Anlegern zu hohen Steuerlasten – und zu massiver Kritik. Doch mit dem Jahressteuergesetz 2024 gibt es nun eine entscheidende Wende: Die bisher geltende Begrenzung ist aufgehoben – und in vielen Fällen muss der Fiskus sogar die Verfahrenskosten tragen.
Schlagwort: Kapitalvermögen
Sparerpauschbetrag für Kapitalerträge wird erhöht
Von den Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt bislang ein Betrag bis 801 Euro bei Ledigen und 1.602 Euro bei Verheirateten steuerfrei. Das ist der so genannte Sparerpauschbetrag. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Bis zu diesem Betrag kann der Sparer Freistellungsaufträge erteilen und so seine Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungsteuer kassieren (§ 20 Abs. 9 EStG). Das ändert sich 2023.
Ehegattenübergreifender Verlustausgleich jetzt möglich
Nach derzeitiger Rechtslage können nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG). Ein Verlustausgleich ist also nicht möglich.
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Steuerfreibeträge für Kinder zahlen sich aus
Da Kindern, ebenso wie den Eltern, jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zustehen, kann die Steuerlast völlig legal vermindert werden. Auch wenn bei den anhaltend niedrigen Zinsen der Sparerfreibetrag nicht mehr so schnell ausgeschöpft wird wie früher, sollten Eltern überlegen, inwieweit es sinnvoll ist Kapitalerträge auf mehrere Schultern zu verteilen.
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Rentennachzahlung: Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag jetzt voll steuerpflichtig
Renten werden oftmals erst später bewilligt und dann in einem größeren Betrag nachgezahlt, z.B. aufgrund von Rechtsstreitigkeiten oder nach Klärung des Sachverhalts. Auf eine Rentennachzahlung muss der Versicherungsträger zusätzlich Zinsen zahlen – und zwar bei Renten von der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 4 % p.a. (§ 44 Abs. 1 SGB I).