Schlagwort: Kapitalerträge

Verlustbescheinigung für Kapitalerträge bis 15.12.2023 beantragen

Verlustbescheinigung für Kapitalerträge bis 15.12.2023 beantragen

Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor. Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen so genannten Verlustverrechnungstopf. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet.
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Nachversteuerung: Zinsen aus Privatdarlehen

Nachversteuerung: Zinsen aus Privatdarlehen

Beim Geld hört bekanntlich die Freundschaft auf. Dennoch kommt es häufig vor, dass Angehörige einander Darlehen gewähren – manchmal unverzinslich, meistens jedoch zu einem marktüblichen oder etwas günstigeren Zinssatz. Die vereinnahmten Zinsen sind steuerpflichtig und es kommt zu einer Nachversteuerung: Anders als Banken sind private Darlehensnehmer und Zinsschuldner nicht verpflichtet, von den laufenden Zinszahlungen für ein Privatdarlehen die 25-prozentige Abgeltungsteuer an der Quelle einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Wie erfolgt die Nachversteuerung?
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Sparerpauschbetrag für Kapitalerträge wird erhöht

Sparerpauschbetrag für Kapitalerträge wird erhöht

Von den Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt bislang ein Betrag bis 801 Euro bei Ledigen und 1.602 Euro bei Verheirateten steuerfrei. Das ist der so genannte Sparerpauschbetrag. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Bis zu diesem Betrag kann der Sparer Freistellungsaufträge erteilen und so seine Kapitalerträge ohne Abzug von Abgeltungsteuer kassieren (§ 20 Abs. 9 EStG). Das ändert sich 2023.


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Ehegattenübergreifender Verlustausgleich jetzt möglich

Ehegattenübergreifender Verlustausgleich jetzt möglich

Nach derzeitiger Rechtslage können nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 Satz 3 EStG). Ein Verlustausgleich ist also nicht möglich.
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Schluss mit hohen Steuerzinsen

Schluss mit hohen Steuerzinsen

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Steuerzinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betragen 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer indes eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§ 233a AO). 
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Steuerzinsen: Einsprüche gegen Vorläufigkeit der Erstattungszinsen ruhen

Steuerzinsen: Einsprüche gegen Vorläufigkeit der Erstattungszinsen ruhen

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Zinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betragen jeweils 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer indes eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§§ 233a, 238 AO). Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden zur Zinsproblematik anhängig (1 BvIR 2237/14, 1 BvIR 2422/17).
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Sollten Negativzinsen als negative Einnahmen absetzbar sein?

Was waren das herrliche Zeiten, als man für das mühsam Ersparte noch Zinsen bekam. Zinsen sind der Lohn für den Verzicht auf Konsum. Schon lange gibt es für das Sparbuch keine Zinsen mehr. Auch bei anderen Anlagen haben sich die Sparer inzwischen an Niedrig- und Nullzinsen gewöhnt. Neu aber ist, dass Sparer bei manchen Banken draufzahlen sollen, wenn sie dort ihr Geld hinbringen. Ein solcher Obolus ist eine Bestrafung fürs Sparen und wird als Strafzinsen oder Negativzinsen bezeichnet. Von Zinsen - selbst von mickrigen Zinsen - verlangt der Fiskus seit eh und je einen Anteil, seit 2009 ein Viertele. Spiegelbildlich zu den Guthabenzinsen müssten die Negativzinsen als negative Kapitaleinnahmen steuermindernd verrechnet werden können. Denn den Negativzinsen ähnlich sind sog. "Vorschusszinsen", die der Sparer bei vorzeitiger Auszahlung eines Sparguthabens ohne Einhaltung der Kündigungsfrist bezahlen muss. Diese werden steuerlich als negative Einnahmen berücksichtigt und mit positiven Kapitalerträgen verrechnet. Ebenfalls sind "gezahlte Stückzinsen" beim Kauf eines festverzinslichen Wertpapiers als negative Einnahmen verrechenbar. Gleiches gilt für den "negativen Unterschiedsbetrag" zwischen eingezahlten Beiträgen und Auszahlungsbetrag einer Lebensversicherung. Auch bei Anleihen, die bei Fälligkeit mit einem Kursverlust zurückgezahlt werden, ist dieser absetzbar. Gezahlte Minuszinsen stellen wirtschaftlich betrachtet einen Verlust aus der Anlage dar. Doch bezüglich der Negativzinsen hat der Fiskus eine andere Logik und eine profiskalische Sichtweise. Im Jahre 2015 hat das Bundesfinanzministerium eine verblüffende Mitteilung veröffentlicht: Negative Zinsen sind gar keine Zinsen. Aha! Denn sie würden nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt. Vielmehr handele es sich wirtschaftlich gesehen um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr. Oho! Diese fragwürdige Erkenntnis wäre nicht weiter tragisch, wenn sie nicht gravierende steuerliche Konsequenzen hätte: Während negative Einnahmen mit Guthabenzinsen verrechnet werden können, sind die umdeklarierten Gebühren Werbungskosten - und diese sind seit 2009 nicht mehr steuerlich abzugsfähig (BMF-Schreiben vom 27.5.2015, BStBl. 2015 I S. 473). Negative Zinsen heißen so, weil der Kapitalgeber an den Kapitalnehmer ein Entgelt zahlt. So wie Zinsen eine Art "Gewinn" sind, stellen Negativzinsen eine Art "Verlust" dar. Sie sind also wirtschaftlich gesehen u.E. sehr wohl negative Einnahmen. Und diese müssen mit positiven Zinserträgen verrechenbar sein! Dadurch wird der Sparerpauschbetrag nicht "verbraucht". Aufgrund der verminderten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit müssen die Minuszinsen die Steuerlast mindern und dürfen nicht wegen des Werbungskostenabzugsverbots im Nirwana landen. Der Fiskus partizipiert an Guthabenzinsen und müsste sich deshalb auch an Negativzinsen beteiligen. Aktuell hat die FDP-Fraktion im Bundestag einen Antrag gestellt, Negativzinsen im Steuerrecht zu berücksichtigen. Damit sollten von den Banken erhobene negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital für die belasteten Steuerpflichtigen als negative Erträge angesehen und damit im Rahmen der Verlustverrechnung innerhalb der Kapitaleinkünfte verrechnet werden können. Doch der Finanzausschuss des Bundestages hat diesen Antrag am 15.1.2020 abgelehnt. Gegen den Antrag stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. AfD- und FDP-Fraktion stimmten dafür, die Linksfraktion enthielt sich (Hib-Meldung vom 15.1.2020). In der Begründung des Antrages heißt es, Sparer dürften durch negative Zinsen nicht doppelt belastet werden. Das wäre jedoch die Folge, wenn sie einerseits negative Zinsen für Guthaben an die Bank entrichten müssten, aber andererseits diese nicht steuerlich geltend machen könnten. Das anhaltende Niedrigzinsumfeld zwinge immer mehr Banken, die Belastungen, die durch die negativen Einlagezinsen hervorgerufen würden, an die Kunden weiterzugeben. Dass die Sparer diese Negativzinsen nicht mit positiven Einkünften bei der Steuer verrechnen könnten, sei unsystematisch und belaste die Sparer (BT-Drucksache 19/15771 vom 10.12.2019). Die CDU/CSU-Fraktion sprach von einem komplexen Thema. Was - bitte sehr - soll daran so komplex sein!? Die SPD-Fraktion verwies darauf, dass Anleger die Möglichkeit hätten, zu Banken zu wechseln, die keine Negativzinsen erheben würden. Ein toller Vorschlag. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen wies darauf hin, dass Kleinsparer von einer Abzugsfähigkeit der Negativzinsen wegen des Sparerfreibetrages nichts hätten. Korrekt, aber hier geht es darum, dies zu verändern! Es scheint, als hätten unsere Abgeordneten das Problem, unter dem die Sparer leiden, nicht verstanden. Den Banken ist stets vorgeworfen worden, dass sie Gewinne kassieren, Verluste aber verstaatlichen wollen. Dem Gesetzgeber ist vorzuwerfen, dass er Kapitalerträge stets versteuern, Verluste aber bei den Sparern belassen will. Er ist damit nicht besser als die Banken, die er immer kritisiert hat.

Was waren das herrliche Zeiten, als man für das mühsam Ersparte noch Zinsen bekam. Zinsen sind der Lohn für den Verzicht auf Konsum. Schon lange gibt es für das Sparbuch keine Zinsen mehr. Auch bei anderen Anlagen haben sich die Sparer inzwischen an Niedrig- und Nullzinsen gewöhnt. Neu aber ist, dass Sparer bei manchen Banken draufzahlen sollen, wenn sie dort ihr Geld hinbringen. Ein solcher Obolus ist eine Bestrafung fürs Sparen und wird als Strafzinsen oder Negativzinsen bezeichnet.
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Darlehensverträge: Vergleichsbeträge nach Rückabwicklung teilweise steuerpflichtig

Rückabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbeträge nur teilweise steuerpflichtig

Gerade in jüngster Zeit kommt es aufgrund einer für Verbraucher günstigen BGH-Rechtsprechung häufig vor, dass Darlehensverträge widerrufen und rückabgewickelt werden. Beim Widerruf erlischt das Darlehensverhältnis rückwirkend zum Tag des Vertragsabschlusses und wandelt sich von da an in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis um. Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer bei der Rückabwicklung  die Darlehenssumme zurückzahlen muss und die Bank gleichzeitig die gesamten vom Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen herausgeben muss.
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Freistellungsaufträge: Zu Jahresbeginn überprüfen und neu justieren!

Freistellungsaufträge: Zu Jahresbeginn überprüfen und neu justieren!

Mit dem Freistellungsauftrag können Sie während des Jahres selbst über Ihren Sparerpauschbetrag verfügen und bis zu dieser Höhe Ihre Kapitalerträge brutto für netto kassieren. Damit wird verhindert, dass die Banken auf Kapitalerträge die Abgeltungsteuer einbehalten, die später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu erstatten wäre. Der Freistellungshöchstbetrag – für alle erteilten Freistellungsaufträge – beträgt für Alleinstehende 801 Euro und für Verheiratete 1.602 Euro.
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Steuerzinsen: Bescheide ergehen vorläufig – Einspruch nicht mehr nötig

Steuerzinsen: Bescheide ergehen vorläufig - Einspruch nicht mehr nötig

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält, muss bei einer Steuernachzahlung zusätzlich Steuerzinsen zahlen. Diese Nachzahlungszinsen betragen jeweils 0,5 Prozent je vollen Monat. Wer indes eine Steuererstattung erhält, bekommt entsprechende Erstattungszinsen (§§ 233a, 238 AO). Der Bundesfinanzhof hat bereits  Zweifel an der Höhe der Zinsen geäußert. Daneben sind derzeit auch beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden zur Zinsproblematik anhängig, die die Zinszeiträume ab 2010 betreffen (1 BvIR 2237/14, 1 BvIR 2422/17).
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Rückabwicklung von Darlehensverträgen: Nutzungsersatz steuerpflichtig?

Rückabwicklung von Darlehensverträgen: Nutzungsersatz steuerpflichtig?

Gerade in jüngster Zeit kommt es aufgrund einer für Verbraucher günstigen BGH-Rechtsprechung bezüglich fehlerhafter Widerrufsbelehrung häufig vor, dass Darlehensverträge widerrufen und rückabgewickelt werden. Beim Widerruf erlischt das Darlehensverhältnis rückwirkend zum Tag des Vertragsabschlusses und wandelt sich von da an in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis um. Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen die Darlehenssumme zurückzahlen muss und die Bank gleichzeitig die gesamten vom Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen herausgeben muss.
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Erstattungszinsen: Sparer-Pauschbetrag nicht ungenutzt lassen

Erstattungszinsen: Sparer-Pauschbetrag nicht ungenutzt lassen

Wer seinen Steuerbescheid später als 15 Monate nach dem Steuerjahr erhält und sich über eine Erstattung freut, bekommt auf diese Steuererstattung zusätzlich so genannte Erstattungszinsen, und zwar in Höhe von 0.5 Prozent für jeden vollen Monat. Der Wermutstropfen: Die Erstattungszinsen müssen im Jahr der Zahlung als Kapitalertrag wieder versteuert werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG).
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Steuerzinsen: BFH hat Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit!

Steuerzinsen: Endlich hat der BFH doch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit!

Bei Steuernachforderungen, Steuerstundung, Steuerhinterziehung und Aussetzung der Vollziehung berechnet das Finanzamt einen Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr, d.h. für jeden vollen Monat des Verzinsungszeitraumes 0,5 % des fälligen Steuerbetrages als Steuerzinsen. Dies ist so im Gesetz festgelegt (§ 238 AO).
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Abgeltungssteuer: Wie negative Kapitaleinkünfte doch verrechnet werden können

Abgeltungssteuer: Wie negative Kapitaleinkünfte doch verrechnet werden können

Positive und negative Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen, werden grundsätzlich im laufenden Jahr miteinander verrechnet. Verbleiben am Jahresende negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, dürfen diese nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie dürfen nicht in das Vorjahr zurückgetragen werden, sondern nur in den künftigen Jahren mit positiven Kapitaleinkünften verrechnet werden.
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Kapitalerträge: Verlustbescheinigung bis 15. Dezember beantragen

Kapitalerträge: Verlustbescheinigung bis 15. Dezember beantragen

Banken nehmen eine Verrechnung von Verlusten und negativen Einnahmen mit positiven Kapitalerträgen bereits während des Jahres vor (Verlustbescheinigung!). Hierzu bilden sie für jeden Anleger einen sog. virtuellen „Verlustverrechnungstopf„. Bis zur Höhe der Verluste wird dann von positiven Kapitalerträgen keine Abgeltungsteuer einbehalten oder früher einbehaltene Steuer wieder erstattet.
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Steuerfreibeträge für Kinder zahlen sich aus

Steuerfreibeträge für Kinder zahlen sich aus

Da Kindern, ebenso wie den Eltern, jährliche Freibeträge bei der Einkommensbesteuerung zustehen, kann die Steuerlast völlig legal vermindert werden. Auch wenn bei den anhaltend niedrigen Zinsen der Sparerfreibetrag nicht mehr so schnell ausgeschöpft wird wie früher, sollten Eltern überlegen, inwieweit es sinnvoll ist Kapitalerträge auf mehrere Schultern zu verteilen.
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Abgeltungsteuer: Kirchensteuereinbehalt ab 2015 auch von Versicherungen

Auszahlungen aus Lebensversicherungen, die nach dem 1.1.2005 abgeschlossen wurden, gehören im Erlebensfall zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen. Das Versicherungsunternehmen muss davon also Abgeltungsteuer und den Solidaritätszuschlag einbehalten. Wer Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist, muss davon ebenfalls Kirchensteuer zahlen.
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Das Jahresende 2014 naht: Höchste Zeit für bestimmte Anträge

Das Jahresende 2014 naht: Höchste Zeit für bestimmte AnträgeFreiwillige Steuererklärung für das Jahr 2010

Falls Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, kann die freiwillige Abgabe vorteilhaft sein. Dafür haben Sie im Allgemeinen 4 Jahre Zeit, für das Jahr 2010 also noch bis zum 31.12.2014. Denn nur so können Sie eine Steuererstattung erreichen. Falls es zu einer Steuernachforderung kommen sollte, können Sie ganz einfach Ihren Antrag wieder zurücknehmen. Schauen Sie, wann sich eine freiwillige Steuererklärung für Sie lohnen kann.
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