Vergessene Verluste bei Kapitaleinkünften: BFH prüft strenge Rechtsprechung

Vergessene Verluste bei Kapitaleinkünften: BFH prüft strenge Rechtsprechung
© forium GmbH / Bild mit KI generiert.

Wer Verluste aus Kapitalanlagen steuerlich nutzen möchte, muss bei der Steuererklärung äußerst sorgfältig vorgehen. Das zeigt ein aktueller Streitfall zu sogenannten vergessenen Verlusten bei Kapitaleinkünften. Mehrere Finanzgerichte vertreten derzeit die Auffassung, dass einmal bescheinigte, aber nicht erklärte Verluste endgültig verloren sein können. Nun muss der Bundesfinanzhof entscheiden, ob diese strenge Sichtweise Bestand hat.

Besonders relevant ist das Thema für Anleger, die eine Verlustbescheinigung ihrer Bank beantragt haben. Denn mit diesem Antrag wird der Verlustverrechnungstopf der Bank geschlossen. Eine spätere automatische Verrechnung durch das Kreditinstitut ist dann ausgeschlossen.

Verlustbescheinigung bei Kapitaleinkünften: Was bedeutet das?

Banken verrechnen Verluste aus Kapitalanlagen grundsätzlich automatisch mit positiven Kapitalerträgen. Grundlage dafür sind sogenannte Verlustverrechnungstöpfe. Dabei wird zwischen zwei Bereichen unterschieden:

  • allgemeiner Verlustverrechnungstopf
  • Aktienverlusttopf für Verluste aus Aktiengeschäften

Werden Gewinne erzielt, verrechnet die Bank vorhandene Verluste direkt und behält nur auf den verbleibenden Betrag Abgeltungsteuer ein.

Anleger können allerdings bis spätestens 15. Dezember eines Jahres eine Verlustbescheinigung beantragen. Rechtsgrundlage ist § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG. Mit der Bescheinigung bestätigt die Bank die noch nicht verrechneten Verluste, damit diese im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können.

Wichtig dabei: Nach Ausstellung der Verlustbescheinigung wird der Verlusttopf auf Null gesetzt. Die weitere steuerliche Berücksichtigung erfolgt dann ausschließlich über die Anlage KAP der Steuererklärung. Genau hier liegt das Risiko.

Vergessene Verluste in der Anlage KAP können teuer werden

Wer die bescheinigten Verluste nicht in der Anlage KAP einträgt, verliert nach Auffassung mehrerer Finanzgerichte möglicherweise dauerhaft den steuerlichen Anspruch auf Verlustverrechnung.

Das gilt insbesondere dann, wenn:

  • der Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig ist,
  • die Einspruchsfrist abgelaufen ist,
  • kein Vorbehalt der Nachprüfung besteht und
  • der Bescheid nicht vorläufig ergangen ist.

Eine spätere Änderung scheitert nach Ansicht der Gerichte regelmäßig an § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Danach können neue Tatsachen nur berücksichtigt werden, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden trifft.

FG Köln und FG Düsseldorf urteilen streng

Bereits das FG Düsseldorf hatte entschieden, dass nicht erklärte Aktienverluste trotz Verlustbescheinigung steuerlich verloren sind (Urteil vom 24.10.2025, Az. 10 K 1274/24 F).

Nun hat auch das FG Köln ähnlich entschieden (Urteil vom 21.2.2025, Az. 11 K 1676/22). Im konkreten Fall hatte ein Anleger Verluste aus Kapitalvermögen in seiner Steuererklärung nicht übernommen, obwohl diese in der Jahressteuerbescheinigung der Bank ausgewiesen waren.

Das Finanzgericht sah darin grobe Fahrlässigkeit. Besonders problematisch: Selbst die Einschaltung eines Steuerberaters half dem Kläger nicht weiter.

Nach Auffassung des Gerichts bleibt der Steuerpflichtige verpflichtet, die Angaben in seiner Steuererklärung zu überprüfen.

BFH muss nun über vergessene Verluste bei Kapitaleinkünften entscheiden

Mittlerweile ist unter dem Aktenzeichen VIII R 4/26 Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Damit besteht erstmals die Chance, dass die obersten Steuerrichter die bisher sehr strenge Rechtsprechung korrigieren.

Interessant ist dabei, dass die Revision offenbar erst über eine Nichtzulassungsbeschwerde erreicht wurde. Das ist keine Vorentscheidung, zeigt aber, dass der Bundesfinanzhof den Fall steuerlich für klärungsbedürftig hält.

Eine endgültige Entscheidung steht noch aus.

Kritik an der strengen Rechtsprechung

Die Entscheidungen werfen auch deshalb Fragen auf, weil selbst die Finanzverwaltung in diesem Bereich nicht fehlerfrei gearbeitet hat.

So enthielt die Anleitung zur Anlage KAP 2020 einen erheblichen Fehler zur Verlustverrechnung nach § 20 EStG. Dort wurde erklärt, dass bestimmte Verluste nur bis 10.000 Euro verrechenbar seien. Tatsächlich lag die gesetzliche Grenze bereits damals bei 20.000 Euro.

Vor diesem Hintergrund erscheint die strenge Bewertung als grob fahrlässiger Fehler bei privaten Anlegern zumindest diskussionswürdig.

Praktischer Hinweis für Anleger

Wer eine Verlustbescheinigung beantragt, sollte die Steuererklärung besonders sorgfältig prüfen. Denn nach Schließung des Verlustverrechnungstopfs kann die Bank die Verluste nicht mehr automatisch berücksichtigen.

Wichtig ist vor allem:

  • Verlustbescheinigung rechtzeitig bis 15. Dezember beantragen
  • Jahressteuerbescheinigung genau kontrollieren
  • Anlage KAP vollständig ausfüllen
  • Steuerbescheid nach Erhalt prüfen
  • innerhalb der Einspruchsfrist reagieren

Gerade bei mehreren Depots oder verschiedenen Banken entstehen schnell Übertragungsfehler.

Fazit: BFH-Urteil könnte für Anleger wichtig werden

Die anhängige BFH-Entscheidung zu vergessenen Verlusten bei Kapitaleinkünften dürfte für viele Anleger erhebliche Bedeutung haben. Bislang vertreten die Finanzgerichte eine äußerst strenge Linie: Wer bescheinigte Verluste nicht erklärt, verliert sie möglicherweise endgültig.

Ob der Bundesfinanzhof diese Sichtweise bestätigt, bleibt abzuwarten. Bis dahin gilt jedoch: Bei Verlustbescheinigungen ist besondere Sorgfalt erforderlich.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder