Die Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen sorgt seit Jahren für Diskussionen. Besonders problematisch wird es, wenn Anleger zwar hohe Verluste aus spekulativen Geschäften erleiden, diese steuerlich aber nicht unmittelbar mit anderen Einkünften verrechnen dürfen. In solchen Fällen kann es vorkommen, dass trotz erheblicher Vermögensverluste weiterhin Einkommensteuer auf andere Einkünfte zu zahlen ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass selbst dann kein Anspruch auf einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen besteht, wenn dem Steuerpflichtigen nach Zahlung der Einkommensteuer weniger als das steuerliche Existenzminimum verbleibt (BFH-Urteil vom 3.3.2026, Az. IX R 18/23).
Warum die Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen eingeschränkt ist
Das Einkommensteuerrecht sieht für bestimmte Kapitalverluste besondere Verrechnungsbeschränkungen vor. Verluste aus bestimmten Kapitalanlagen dürfen nicht uneingeschränkt mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.
So können beispielsweise:
- Verluste aus Aktienverkäufen grundsätzlich nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften verrechnet werden,
- Verluste aus bestimmten Termingeschäften nur eingeschränkt berücksichtigt werden,
- Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften lediglich mit Gewinnen aus vergleichbaren Geschäften ausgeglichen werden.
Können die Verluste im jeweiligen Jahr nicht genutzt werden, erfolgt häufig ein Verlustvortrag. Allerdings dürfen die Verluste auch in den Folgejahren regelmäßig nur mit gleichartigen Gewinnen verrechnet werden. Fehlen entsprechende Gewinne, bleibt die steuerliche Nutzung der Verluste auf unbestimmte Zeit verschoben.
Der Streitfall vor dem BFH
Im entschiedenen Fall erlitt die Klägerin erhebliche Verluste aus sogenannten Stillhaltergeschäften. Dabei handelt es sich um hochspekulative Optionsgeschäfte, bei denen Anleger gegen Zahlung einer Prämie bestimmte Verpflichtungen übernehmen.
Die Verluste von rund 390.000 Euro konnten aufgrund der gesetzlichen Verlustverrechnungsbeschränkungen nicht mit den übrigen positiven Einkünften der Klägerin verrechnet werden. Gleichzeitig erzielte sie Einkünfte insbesondere aus Vermietung und Verpachtung, die weiterhin der Einkommensteuer unterlagen.
Die Folge war ungewöhnlich: Die Kombination aus hohen Kapitalverlusten und festgesetzter Einkommensteuer führte dazu, dass der Klägerin nach Abzug aller Belastungen weniger als das Existenzminimum verblieb.
Deshalb beantragte sie eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abs. 1 AO.
Finanzgericht Köln sah Billigkeitsmaßnahme als möglich an
Zunächst hatte das Finanzgericht Köln der Klägerin Recht gegeben (FG Köln, Urteil vom 26.4.2023, Az. 5 K 1403/21).
Die Richter vertraten die Auffassung, dass eine atypische Härte vorliegen könne, wenn die Steuerfestsetzung dazu führt, dass dem Steuerpflichtigen nicht einmal das Existenzminimum verbleibt. In einem solchen Ausnahmefall könne eine Billigkeitsmaßnahme gerechtfertigt sein.
BFH verneint Anspruch auf Steuererlass
Der BFH hob das Urteil jedoch auf und stellte klar, dass die Voraussetzungen für eine Billigkeitsmaßnahme nicht erfüllt seien.
Nach Auffassung des Gerichts verpflichtet das verfassungsrechtlich geschützte Existenzminimum den Staat lediglich dazu, die für die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlichen Aufwendungen steuerfrei zu stellen.
Verluste aus spekulativen Kapitalanlagen gehören jedoch nicht zu diesen existenzsichernden Aufwendungen. Deshalb müssen sie nach Ansicht des BFH nicht steuerlich freigestellt werden.
Zudem betonten die Richter, dass die gesetzlich vorgesehene Beschränkung der Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen verfassungsgemäß sei. Wenn der Gesetzgeber bestimmte Härten bewusst in Kauf nehme, könne eine Billigkeitsmaßnahme nicht dazu dienen, diese gesetzgeberische Entscheidung nachträglich zu korrigieren.
Beispiel: Wie hohe Verluste steuerlich ins Leere laufen können
Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht die Problematik:
| Sachverhalt | Betrag |
|---|---|
| Einkünfte aus Berufstätigkeit | 120.000 Euro |
| Verlust aus spekulativer Kapitalanlage | -100.000 Euro |
| Verrechenbarer Verlust im Jahr | 0 Euro |
| Zu versteuerndes Einkommen | 120.000 Euro |
Obwohl dem Steuerpflichtigen wirtschaftlich betrachtet nur noch ein deutlich geringerer Betrag zur Verfügung steht, wird die Einkommensteuer auf Grundlage der 120.000 Euro berechnet. Der Kapitalverlust bleibt zunächst steuerlich unberücksichtigt.
Gesetzgeber nimmt die Folgen bewusst in Kauf
Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich sind. Sie dürfen nicht dazu genutzt werden, gesetzliche Wertungen zu umgehen.
Für Anleger bedeutet dies, dass Verluste aus spekulativen Kapitalanlagen auch dann nicht sofort steuerlich nutzbar werden, wenn dadurch erhebliche finanzielle Belastungen entstehen. Die gesetzlichen Regelungen zur Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen bleiben maßgeblich.
Fazit
Das BFH-Urteil verschärft die ohnehin strengen Folgen der Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen. Selbst wenn hohe Verluste dazu führen, dass dem Steuerpflichtigen nach Zahlung der Einkommensteuer weniger als das Existenzminimum verbleibt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen Steuererlass aus Billigkeitsgründen.
Die Entscheidung zeigt erneut, dass das Steuerrecht zwischen existenzsichernden Aufwendungen und freiwillig eingegangenen spekulativen Risiken unterscheidet. Wer in risikoreiche Kapitalanlagen investiert, sollte deshalb die steuerlichen Beschränkungen der Verlustverrechnung bereits vor einer Investitionsentscheidung berücksichtigen.
