Wachstumschancengesetz: Reduzierte Besteuerung von Altersbezügen erfolgt rückwirkend!

Wachstumschancengesetz: Reduzierte Besteuerung von Altersbezügen erfolgt rückwirkend!
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Wer nach 2022 in Rente geht oder gegangen ist, muss jetzt einen geringeren Teil seiner Alterseinkünfte versteuern. Das betrifft Altersrenten (Rentenfreibetrag), Pensionsbezüge (Versorgungsfreibetrag) und andere Alterseinkünfte (Altersentlastungsbetrag). Die neuen Besteuerungsregeln sind enthalten im „Wachstumschancengesetz„, dem der Bundesrat nach langem Hin und Her am 22.3.2024 seine Zustimmung gegeben hat.

Altersrenten

Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden seit 2005 nicht mehr mit dem Ertragsanteil versteuert, sondern mit dem so genannten Besteuerungsanteil. Dies ist ein bestimmter Prozentsatz, der für das Jahr des Rentenbeginns gesetzlich festgelegt ist. Beginnend mit 50 Prozent im Jahre 2005 erhöht sich der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang in den Jahren 2006 bis 2020 um jeweils 2 Prozentpunkte und in den Jahren 2021 bis 2040 um jeweils 1 Prozentpunkt (§ 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG).

Für Rentner, die im Jahre 2022 erstmals Rente bezogen haben, beträgt der Besteuerungsanteil 82 Prozent des Rentenbetrages. Der Bruttorentenbetrag ist also zu 82 Prozent steuerpflichtig, wobei ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR abgezogen wird.

Aktuell steigt der Besteuerungsanteil ab 2023 beginnend mit dem Rentnerjahrgang 2023 statt um 1 Prozentpunkt nur noch um jährlich einen halben Prozentpunkt an und erreicht nach seinem kontinuierlichen jährlichen Aufwuchs erstmals für den Jahrgang 2058 100 Prozent (§ 22 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, geändert durch das „Wachstumschancengesetz“).

  • Für den Rentnerjahrgang 2023 beträgt der Besteuerungsanteil also 82,5 Prozent.
  • Für Neurentner, die im Jahre 2024 erstmals Rente beziehen, beträgt der Besteuerungsanteil jetzt 83 Prozent des Rentenbetrages – statt 84 Prozent.

Versorgungsbezüge

Zu den Versorgungsbezügen gehören beamtenrechtliche Pensionen und entsprechende Hinterbliebenenbezüge sowie Betriebsrenten vom ehemaligen Arbeitgeber aufgrund einer Direktzusage oder aus Unterstützungskasse ab dem 63. Lebensjahr, bei Schwerbehinderten ab dem 60. Lebensjahr. Diese Bezüge sind als „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“ in voller Höhe steuerpflichtig. Abgemildert wird die steuerliche Belastung durch den Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Der jeweils anzuwendende Prozentsatz verringert sich seit 2005 im Gleichklang zur schrittweisen Anhebung des Besteuerungsanteils bei Renten aus der Basisversorgung (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG).

  • Der Versorgungsfreibetrag wird seit 2005 bis 2040 schrittweise für jeden neu in Ruhestand tretenden Jahrgang vermindert. Dabei wird in den ersten 15 Jahren der prozentuale Anteil jährlich um 1,6 Prozentpunkte und der Höchstbetrag um 120 Euro reduziert, in den folgenden 20 Jahren sind es jährlich 0,8 Prozentpunkte und 60 Euro (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG).
  • Zum Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrages wird für die Übergangszeit ein steuerfreier Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag von zunächst 900 Euro eingeführt. Dieser Zuschlag wird bis 2040 schrittweise abgeschmolzen, und zwar in den ersten 15 Jahren um jährlich 36 Euro und in den folgenden 20 Jahren um jährlich 18 Euro.

Aktuell wird ab 2023 der Versorgungsfreibetrag langsamer abgeschmolzen und dafür die Dauer von 2040 auf 2058 verlängert. Beginnend mit dem Pensionärsjahrgang 2023 wird der anzuwendende Prozentwert nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 statt um jährlich 60 Euro nur um jährlich 30 Euro und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag statt um 18 Euro nur um jährlich 9 Euro. Bei einem Versorgungsbeginn ab 2058 sind die Versorgungsbezüge in voller Höhe steuerpflichtig (§ 19 Abs. 2 Satz 3 EStG).

  • Bei Eintritt in den Ruhestand im Jahre 2023 beträgt zeitlebens der Versorgungsfreibetrag 14,0 % (statt 13,6 %) der Versorgungsbezüge, höchstens 1.050 Euro (statt 1.020 Euro), und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 315 EUR (statt 306 EUR). Mitsamt Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR bleiben die Bezüge also bis zu 1.467 Euro (statt 1.428 Euro) steuerfrei – lebenslänglich.
  • Bei Eintritt in den Ruhestand im Jahre 2024 beträgt zeitlebens der Versorgungsfreibetrag 13,6 % (statt 12,8 %) der Versorgungsbezüge, höchstens 1.020 Euro (statt 960 Euro), und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag 306 Euro (statt 288 Euro). Mitsamt Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro bleiben die Bezüge also bis zu 1.428 Euro(statt 1.350 Euro) steuerfrei – lebenslänglich.

Andere Alterseinkünfte

Für andere Alterseinkünfte, wie Arbeitslohn, Mieteinkünfte oder gewerbliche Einkünfte, gibt es nach Vollendung des 64. Lebensjahres den Altersentlastungsbetrag, der automatisch vom Finanzamt berücksichtigt wird. Seit 2005 verringert sich dieser Freibetrag für jeden neuen Jahrgang nach dem 64. Geburtstag. Im Jahr nach Vollendung des 64. Lebensjahres wird der maßgebende Prozentsatz und Höchstbetrag einmal festgestellt und dann zeitlebens festgeschrieben. Die bisherige Regelung sieht im Gleichklang mit der schrittweisen Überführung von Basisrenten in die vollständige nachgelagerte Besteuerung die Abschmelzung des maßgebenden Prozentsatzes dieser Einkünfte sowie des Höchstbetrags für jeden neuen Rentnerjahrgang bis zum Jahr 2040 vor.

Aktuell wird der Altersentlastungsbetrag ab 2023 langsamer abgeschmolzen und dafür die Dauer von 2040 auf 2058 verlängert. Beginnend mit dem Rentnerjahrgang 2023 wird der anzuwendende Prozentwert nicht mehr in jährlichen Schritten von 0,8 Prozentpunkten, sondern nur noch in jährlichen Schritten von 0,4 Prozentpunkten verringert. Der Höchstbetrag sinkt ab dem Jahr 2023 statt jährlich um 38 Euro nur um jährlich 19 Euro (§ 24a Satz 5 EStG).

  • Wer im Jahr 2022 das 64. Lebensjahr vollendet hat (geboren vom 2.1.1958 bis 1.1.1959), bekommt ab 2023 einen Altersentlastungsbetrag zeitlebens in Höhe von 14,0 % (statt 13,6 %) der Einkünfte, höchstens 665 Euro (statt 646 Euro).
  • Werden Sie erst im Jahre 2023 64 Jahre alt (geboren vom 2.1.1959 bis 1.1.1960), beträgt der Altersentlastungsbetrag ab 2024 zeitlebens 13,6 % (statt 12,8 %), höchstens 646 Euro(statt 608 Euro).

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