Ehrenamt: Neuer Ehrenamtsfreibetrag für Geflüchtete

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Für gewisse ehrenamtliche Nebentätigkeiten werden Aufwandsentschädigungen gezahlt, die in bestimmter Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Dies betrifft den Übungsleiterfreibetrag und den Betreuerfreibetrag von jeweils 2.400 Euro (§ 3 Nr. 26 und 26b EStG), den Ehrenamtsfreibetrag von 720 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG) sowie den Freibetrag im öffentlichen Bereich von 2.400 EUR (§ 3 Nr. 12 EStG).

Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bleiben Aufwandsentschädigungen in dieser Höhe bei der Einkommensermittlung anrechnungsfrei, d. h. sie werden nicht als Einkommen angerechnet (§ 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II und § 82 Abs. 2 Satz 2 SGB XII).

Seit dem 1.1.2018 gibt es einen neuen Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge (§ 82 Abs. 4 und 5 SGB XII). Bei der Anrechnung auf die Grundsicherung bleibt von Riester- und Betriebsrenten sowie von Rürup-Renten ein bestimmter Betrag anrechnungsfrei, und zwar ein Sockelbetrag von 100 Euro zuzüglich 30 Prozent des übersteigenden Betrages, höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 gemäß § 28 SGB XII (2019: 212 Euro). Das bedeutet: Der Rentner mit Grundsicherung darf eine Riester- oder Betriebsrente bis zum halben Hartz IV-Satz zusätzlich behalten.

Ehrenamtsfreibetrag für Geflüchtete

Aktuell wird mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes“ vom 13.8.2019 ein neuer Ehrenamtsfreibetrag für Geflüchtete während der ersten 15 Monate eingeführt: Ab dem 1.9.2019 bleiben Bezüge oder Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit, die nach §§ 3 Nr. 12, 26, 26a, 26b EStG steuerbefreit sind, bis zu 200 Euro monatlich bei der Einkommensermittlung anrechnungsfrei (§ 7 Abs. 3 Satz 2 Asylbewerberleistungsgesetz).

  • Aufwendungen für Beiträge und notwendige Ausgaben, die den Leistungsberechtigten im Zusammenhang mit der Ausübung der betreffenden ehrenamtlichen oder nebenberuflichen Tätigkeit entstehen, sind grundsätzlich mit dem Freibetrag abgegolten. Bei einem steuerbegünstigten Einkommen oberhalb von 200 Euro monatlich können entsprechende Aufwendungen nicht zusätzlich zum Freibetrag berücksichtigt werden. Ein gesonderter Abzug entsprechender Ausgaben kommt daher nur in Betracht, wenn diese den Freibetrag von 200 Euro monatlich übersteigen und der Leistungsberechtigte dies nachweist.
  • Wenn sich Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG während ihres Asylverfahrens ehrenamtlich engagieren (z. B. in Vereinen) und dafür eine Ehrenamtspauschale erhalten, sollen sie davon zukünftig bis zu 200 Euro im Monat anrechnungsfrei zusätzlich zu ihren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz behalten können. Nach Ablauf der Wartefrist (erste 15 Monate) gelten für Asylbewerber die Regelungen der Sozialhilfe gemäß § 82 Absatz 2 Satz 2 SGB XII, d. h. auch dann bleiben bis zu 200 Euro monatlich anrechnungsfrei.

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