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Betriebsrenten: Warum Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rechtlich zulässig sind

Betriebsrenten: Warum Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung rechtlich zulässig sind

Immer mehr Rentner fühlen sich durch die vollen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf ihre Betriebsrenten finanziell belastet. Doch ist diese Regelung tatsächlich rechtmäßig? Ein aktuelles Urteil bestätigt erneut die Rechtslage – auch bei Einmalauszahlungen. Was das für Betriebsrentner bedeutet und welche Ausnahmen gelten, erfahren Sie hier.


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Betriebsrente: Beitragspflicht zur Krankenversicherung verfassungsgemäß

Betriebsrente: Beitragspflicht zur Krankenversicherung verfassungsgemäß

Rentner müssen auf eine Betriebsrente und andere Versorgungsbezüge Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen – seit 2004 den vollen allgemeinen Beitragssatz ohne hälftigen Zuschuss der Krankenkasse (§ 248 SGB V). Auch die Beiträge zur Pflegeversicherung müssen sie in voller Höhe alleine tragen. Zusätzlich fällt der kassenindividuelle und einkommensabhängige Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung an. Das gilt allerdings nur, sofern die Betriebsrente höher ist als 152,25 Euro (2018). Vor dem Bundesverfassungsgericht ging es jetzt allgemein um die Frage, ob Versorgungsbezüge überhaupt der Sozialabgabepflicht unterliegen.
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