Schlagwort: Mütterrente

Mütterrente: Höherer Rentenfreibetrag möglich

Rentnerinnen und Rentner, deren Kinder vor 1992 geboren, sind, bekommen eine so genannte Mütterrente. Für diese Kinder wurde bis 30.6.2014 eine Kindererziehungszeit von nur 12 Monaten gutgeschrieben. Ab dem 1.7.2014 wurde die Kindererziehungszeit von 12 auf 24 Monate erweitert – und zwar auch rückwirkend. Statt einem Entgeltpunkt wurden 2 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben oder als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt, sog. „Mütterrente I„. Seit dem 1.1.2019 wird die Kindererziehungszeit von 24 Monate auf 30 Monate erweitert. Statt 2 Entgeltpunkten werden nun 2,5 Entgeltpunkte auf dem Rentenkonto gutgeschrieben oder als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt, sog. „Mütterrente II“ (§ 249 und § 307d SGB VI).
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Altersrente: Zuordnung von Kindererziehungszeiten bei beiden Elternteilen?

Die Erziehung von Kindern wird bei der Rente honoriert. Bei Müttern und Vätern, die nach dem 1.1.1921 geboren sind, werden für die Kindererziehung sog. „Kindererziehungszeiten“ als Beitragszeiten auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. Diese Zeiten wirken rentensteigernd (§ 56 und § 57 SGB VI).
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Grundsicherung: Erhöhung des Freibetrages für Riester- und Betriebsrenten

Menschen, die bedürftig sind und die Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) erreicht haben oder dauerhaft erwerbsgemindert sind, erhalten die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach §§ 41 SGB XII – vergleichbar Hartz IV bei erwerbsfähigen bedürftigen Menschen.
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Mütterrente: Beschränkung auf zwei Jahre verfassungsgemäß

Die Erziehung von Kindern wird bei der Rente honoriert. Bei Müttern und Vätern, die nach 1921 geboren sind, werden für die Kindererziehung sog. „Kindererziehungszeiten“ als Beitragszeiten auf dem Rentenkonto gutgeschrieben. Diese Zeiten wirken rentensteigernd (§ 56 und § 57 SGB VI).
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Neue Mütterrente: Überraschende Verschärfung bei der Besteuerung

Im Juli 2014 wurde bei Rentnern bzw. Rentnerinnen die Kindererziehungszeit für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, von 12 auf 24 Monate erweitert. Statt einem Entgeltpunkt werden nun 2 Entgeltpunkte als Zuschlag zur laufenden Rente gewährt. Dies bedeutet pro Kind eine Rentenerhöhung von 28,61 Euro  (West) bzw. 26,39 Euro (Ost). Wie ist nun diese Rentenerhöhung, die als „Mütterrente“ bezeichnet wird, zu versteuern?
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