Wer behindert ist, hat entsprechend seinem Grad der Behinderung Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG). Zum 1.1.2021 sind die jeweiligen Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt worden. Zugleich wurden die maßgeblichen Grade der Behinderung an das Sozialrecht angeglichen. Dadurch können ab 2021 erstmals auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von 20 ohne besondere Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro erhalten. Doch wie erfolgt der Nachweis?
Den Behinderten-Pauschbetrag müssen Sie im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Der Antrag erfolgt in der Weise, dass Sie die geforderten Angaben in der Einkommensteuererklärung – und zwar in der „Anlage Außergewöhnliche Belastungen“ – machen und beim ersten Mal den entsprechenden Nachweis in Form des Schwerbehindertenausweises, eines Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes oder des Bescheides der Pflegekasse mit dem Pflegegrad 4 oder 5 beilegen.
Ist bei Ihnen ein Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 20 festgestellt worden, dürfen Sie den Nachweis der Behinderung alternativ durch den Rentenbescheid erbringen. Wenn Ihnen aufgrund der Behinderung andere laufende Bezüge zustehen, können Sie den Nachweis auch durch den entsprechenden Bescheid führen. Darauf weist das Bundesfinanzministerium aktuell hin (BMF-Schreiben vom 1.3.2021, Az. IV C 8 – S 2286/19/10002 :006).
Leider ist das Schreiben des BMF etwas missverständlich, denn tatsächlich reicht nicht „irgendein“ Rentenbescheid, vielmehr muss es sich zum Beispiel um einen Rentenbescheid des Versorgungsamtes oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung oder bei Beamten, die Unfallruhegeld beziehen, um einen entsprechenden Bescheid ihrer Behörde handeln. Der Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung genügt jedoch nicht (H 33b EStR).
Eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigt allein nicht zum Erhalt des Behinderten-Pauschbetrages. Betroffene sollten sich dann unbedingt um den entsprechenden Nachweis des Versorgungsamts bemühen und diesen ihrer Steuererklärung beifügen.
Der Arbeitgeber berücksichtigt beim monatlichen Lohnsteuerabzug stets nur den Behinderten-Pauschbetrag, wie er in den ELStAM eingetragen ist. Sollte bei Ihnen der Grad der Behinderung während des Jahres heraufgesetzt werden, müssen Sie entweder eine Korrektur beim Finanzamt veranlassen und dann den geforderten Nachweis vorlegen, oder Sie machen den höheren Pauschbetrag erst in der Einkommensteuererklärung geltend.
So hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag | |||
Werte bis 2020 | Werte ab 2021 | ||
Grad der Behinderung | Pauschbetrag | Grad der Behinderung | Pauschbetrag |
— | — | 20 | 384 Euro |
25 und 30 | 310 Euro | 30 | 620 Euro |
35 und 40 | 430 Euro | 40 | 860 Euro |
45 und 50 | 570 Euro | 50 | 1140 Euro |
55 und 60 | 720 Euro | 60 | 1440 Euro |
65 und 70 | 890 Euro | 70 | 1780 Euro |
75 und 80 | 1060 Euro | 80 | 2120 Euro |
85 und 90 | 1230 Euro | 90 | 2460 Euro |
95 und 100 | 1420 Euro | 100 | 2840 Euro |
„H“ und „Bl“, ab 2017: Pflegegrad 4 oder 5 bis 2016: Pflegestufe III |
3.700 Euro | „H“ und „Bl“, „TBl“ (Taubblinde) Pflegegrad 4 oder 5 |
7.400 Euro |
Guten Tag,
Mir wurde der Behindertenpauschalbetrag 60% vom Finanzamt nicht anerkannt. Als Grund wurde mir genannt, dass ich geringfügig beschäftigt bin und habe für das Jahr 2020 keine Steuern gezahlt.
Ist es wirklich so, dass der Pauschalbetrag wegen der Behinderung ganz ausfällt, wenn man an einem Jahr keine Steuern bezahlt hat? Oder steht einem der Pauschalbetrag auch ohne Lohnsteuer zu?
Würde mich auf einen Ratschlag sehr freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Hallo Abdul,
Sie haben natürlich wie jeder Behinderte Anspruch auf den Behindertenpauschbetrag. Pauschbeträge haben aber grundsätzlich nur dann eine Auswirkung auf die Steuerschuld, wenn auch Steuern gezahlt wurden. Da Sie aber 2020 keine Stuern gezahlt haben, „verpufft“ der Pauschbetrag und hat keine Auswirkung.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefer gehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Hallo,ich habe schon seit Jahren 50% Behinderung.
Ich habe meine Steuererklärung selber gemacht.
Ich habe letztes Jahr nur ein halbes Jahr gearbeitet und hatte die 50% Behinderung angegeben.
Ich habe aber nur 340€ zurück bekommen.
Ich hatte Km,Kfz.Steuer,Versicherungen, Arbeitsmaterial usw.angegeben.
Mir kommt es einbischen zuwenig.
Mfg.M.Cohrt
Hallo Maurice,
der Behinderten-Pauschbetrag beträgt bei einem Grad der Behinderung von 50 bis 2020 570 Euro und ab 2021 dann 1140 Euro.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Gibt es bei Pflegestufe einen Steuernachlass?
Hallo Siegfried,
bei einem Pflegegrad 4 oder 5 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag ab 2021 7.400 Euro und damit doppelt so viel wie den Vorjahren. Die Pflegegrade 4 oder 5 sind dam it den Kennzeichen „H“ (Hilflos) und „Bl“ (Blind) im Behindertenausweis gleichgestellt.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt
Guten Tag,
ist es richtig, dass man nur den Behinderten-Pauschbetrag ODER den Pflegepauschbetrag beantragen kann, wobei man sich für den höheren Betrag entscheiden soll? Ich habe den Pflegegrad 2, bin aber 100% schwerbehindert mit den Merkzeichen „aG“ und „B“.
Mit freundlichem Gruß
Brigitte
Hallo B.
den Behindertenpauschbetrag erhält man, wenn man selbst eine Behinderung hat. Den Pflegepauschbetrag erhält man dagegen, wenn man eine pflegebedürftige Person unentgeltlich pflegt.
Insofern haben der Behindertenpauschbetrag und der Pflegepauschbetrag nichts miteinander zu tun und können getrennt voneinander beantragt werden.
Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.
Mit freundlichen Grüßen
Thilo Rudolph
Lohnsteuer kompakt