Corona-Rückholaktion: Kein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung

Corona-Rückholaktion: Kein Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastung
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Zigtausend deutsche Bürger wurden in den Monaten März und April 2020 in einer bisher noch nicht dagewesenen Corona-Rückholaktion per Flugzeug nach Deutschland eingeflogen. Bei vielen geschah dies durch Maschinen, die vom Auswärtigen Amt gechartert wurden. Seit Juni des vergangenen Jahres haben die zurückgeholten Reisenden Rechnungen des Auswärtigen Amtes über Kostenbeteiligungen von 200 Euro bis 1.000 Euro erhalten.

Bei Geschäftsreisenden, die per „Maas-Airline“ im Rahmen der Corona-Rückholaktion aus dem Ausland zurückgeholt wurden, dürfte klar sein, dass deren Kostenbeteiligung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich abziehbar ist.

Doch was gilt bei privat Reisenden? Können diese die Kosten wenigstens als außergewöhnliche Belastungen – unter Abzug einer zumutbaren Eigenbelastung – steuerlich geltend machen?

Aktuell ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzverwaltung den Abzug der Kosten aus der Corona-Rückholaktion als außergewöhnliche Belastung ablehnt. Die Kostenbeteiligung nach § 6 Konsulargesetz sei nicht abziehbar, weil sie bei Urlaubsreisen nicht zwangsläufig entstanden sei. Letztlich sei die Urlaubsreise nicht notwendig gewesen.

Die „Notwendigkeit“ sei aber Voraussetzung für den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen (§ 33 Abs. 2 EStG). Die Haltung der Finanzverwaltung ist offenbar bundeseinheitlich abgestimmt (OFD Karlsruhe, Meldung vom 30.6.2021).

Hinweis: Die Haltung der Finanzverwaltung in Bezug auf die Corona-Rückholaktion ist zwar kritisch zu sehen und wer mutig ist, sollte gegen die Ablehnung seiner Kosten Einspruch einlegen und anschließend gegebenenfalls klagen. Allerdings gibt es ein älteres Urteil, das die Auffassung des Fiskus stützt, sodass der Erfolg einer Klage äußerst zweifelhaft sein dürfte (Niedersächsisches FG, Urteil 16.9.1993, II 430/91).

Der Fall: Eheleute buchten im März des Jahres 1990 für sich und ihre Tochter eine Flugreise von Frankfurt über Bagdad nach Tokio und zurück, um die Eltern der Klägerin in Tokio zu besuchen. Der Hinflug fand planmäßig Anfang Juli 1990 statt. Der für den 23.8.1990 gebuchte Rückflug fiel wegen der kriegerischen Ereignisse in Kuwait und der damit verbundenen Entziehung der Landerechte für die irakische Fluggesellschaft in der Europäischen Gemeinschaft aus.

Um rechtzeitig zum Schulbeginn der Tochter und zum Arbeitsbeginn des Klägers wieder zu Hause zu sein, nahmen die Kläger für den Rückflug eine andere Fluggesellschaft in Anspruch. Hierdurch entstanden zusätzliche Kosten. Schadensersatzansprüche gegen die Fluggesellschaft konnten die Kläger nicht durchsetzen. Sie beantragten, den Mehraufwand bei der Einkommensteuerveranlagung 1990 als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Finanzamt und Finanzgericht versagten den Abzug.

Die Finanzrichter waren der Auffassung, dass den Klägern der Mehraufwand nicht zwangsläufig entstanden sei. Für die Frage der Zwangsläufigkeit müsse auf die wesentlichen Ursachen für die Entstehung des Aufwandes zurückgegriffen werden. Es sei deshalb stets danach zu fragen, ob das Ereignis, dessen Folge der zusätzliche Aufwand ist, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war. Folglich müsse auch auf die Lebensvorgänge zurückgegriffen werden, die die Verpflichtung ausgelöst haben. Es könne daher nicht unbeachtet bleiben, dass der Aufwand der Kläger seine Ursache in einer privaten Reise der Kläger hatte.

Der Aufwand für eine Reise könne aber nur ausnahmsweise zwangsläufig und der Höhe nach notwendig sein, wenn nämlich die Reise selbst in ihrer Veranlassung zwangsläufig und notwendig ist. Dies sei jedenfalls bei einer Urlaubsreise nicht der Fall. Zwar konnten sich die Kläger dem Rückflug nicht entziehen, weil sie wieder zum Heimatort zurückkehren mussten, um ihren dortigen Verpflichtungen nachgehen zu können; gleichwohl sei auch dieser Rückflug Bestandteil der Urlaubsreise, die als solche weder zwangsläufig noch notwendig war.

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