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Lohnsteuer kompakt FAQs

 


Was gilt bei Auswärtstätigkeiten im Ausland?

Bei Auswärtstätigkeiten im Ausland gelten steuerlich einige Besonderheiten:

(1) Verpflegungspauschbeträge: Diese sind je nach Land unterschiedlich hoch. Für besonders teure Städte werden sogar gesonderte Beträge festgelegt. Die Pauschbeträge sind aus dem Bundesreisekostengesetz abgeleitet und werden vom Bundesfinanzministerium von Zeit zu Zeit neu bekannt gegeben.

  • Je vollem Abwesenheitstag beträgt der landesspezifische Verpflegungspauschbetrag 120 % und an Tagen mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden sowie an An- und Abreisetagen jeweils 80 % der höchsten Auslandstagegelder.

(2) Bordverpflegung: Bei Flugreisen ist im Flugpreis meist eine Bordverpflegung enthalten. Wenn die Rechnung für das Flugticket auf den Arbeitgeber ausgestellt ist und von ihm erstattet wird, gilt Folgendes:

Die kostenlose Bordverpflegung gilt als eine "vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit". Das bedeutet, dass der Verpflegungspauschbetrag um je 40 % für das Mittag- oder Abendessen und um 20 % für das Frühstück zu kürzen ist. Die Kürzung des Verpflegungspauschbetrages erfolgt nicht, falls anhand des gewählten Beförderungstarifs feststeht, dass es sich um eine reine Beförderungsleistung handelt, bei der keine kostenlosen Mahlzeiten gereicht werden.

(3) Mehrere Länder: Wenn Sie im Rahmen Ihrer Auswärtstätigkeit mehrere Länder aufsuchen, richtet sich der Verpflegungspauschbetrag immer nach dem Land, das Sie zuletzt vor 24:00 Uhr Ortszeit erreichen. Hingegen ist am Rückreisetag das Land maßgebend, in dem Sie zuletzt tätig waren - und nicht etwa Deutschland. Das gilt auch dann, wenn Sie die Auswärtstätigkeit in Deutschland fortsetzen, beispielsweise noch einen Kunden in Deutschland besuchen.

(4) Übernachtungspauschbeträge: Bei Übernachtungen im Ausland können die länderspezifischen Übernachtungspauschbeträge nicht mehr als Werbungskosten abgesetzt, sondern nur noch vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Falls seit 2014 die Auswärtstätigkeit im Ausland länger als vier Jahre dauert, erfolgt - anders als in Deutschland - für die 48 Monate keine Begrenzung der abzugsfähigen Unterkunftskosten auf 1.000 Euro pro Monat.

 

Lohnsteuer kompakt

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch bei Arbeitnehmern ohne "erste Tätigkeitsstätte" die Verpflegungspauschbeträge gekürzt werden müssen, wenn der Arbeitgeber ihnen Mahlzeiten kostenlos zur Verfügung stellt (BFH-Urteil vom 12.7.2021, VI R 27/19).

Der Fall: Ein Schiffsoffizier erhält an Bord vom Arbeitgeber unentgeltlich Mahlzeiten. In den Heuerabrechnungen wies der Arbeitgeber diese Mahlzeiten als steuerfreien Sachbezug aus. An "Hafentagen" nahm der Offizier die zur Verfügung gestellte Bordverpflegung teilweise nicht in Anspruch. An einzelnen Tagen musste sich die Mannschaft in Häfen selbst versorgen. Der Offizier machte Verpflegungspauschbeträge für 206 Tage als Werbungskosten geltend.

Nach Auffassung des BFH stehen dem Offizier Verpflegungspauschbeträge nur für die Tage zu, an denen der Arbeitgeber ihm ausnahmsweise an Hafentagen keine Mahlzeiten zur Verfügung gestellt hat. Für alle anderen Tage ist der Abzug ausgeschlossen, da an diesen Tagen Frühstück, Mittag- und Abendessen unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden.

 

Lohnsteuer kompakt

Aktuell hat das Finanzgericht Düsseldorf entschieden, dass dem Flugpersonal durch die Mahlzeitengestellung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn zugewandt wird, wenn der Flug länger als sechs Stunden dauert (Urteil vom 13.8.2020, 14 K 2158/16 L). Der Sachverhalt: Eine Fluggesellschaft stellte ihrem Flugpersonal sowohl auf Langstreckenflügen als auch auf Mittelstreckenflügen, wenn die Flugzeit mit kurzen „"Turn-Around-Zeiten“ über sechs Stunden lag, unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung.

Es handelte sich dabei offenbar um die typischen Catering-Mahlzeiten. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die unentgeltliche Gestellung der Mahlzeiten steuerpflichtiger Arbeitslohn sei. Doch die entsprechende Klage war erfolgreich. Begründung: Die unentgeltlichen Mahlzeiten seien ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers zur Verfügung gestellt worden. Es handele sich nicht um eine Ent- oder Belohnung für die Arbeitsleistung des Personals.

Zu berücksichtigen seien die außergewöhnlichen Arbeitsumstände an Bord eines Flugzeugs, die durch den engmaschigen Zeitplan im Luftverkehr und die beengte Umgebung im Flugzeug geprägt seien. Die Essensgestellung habe vornehmlich der Gewährleistung eines reibungslosen und effizienten Ablaufs während der Flugzeiten und "Turn-Around-Zeiten“ gedient. Weiterhin führten die Richter an, dass die Fluggesellschaft gesetzlich verpflichtet gewesen sei, ab einer Flugdienstzeit von über sechs Stunden der Besatzung die Möglichkeit zur Einnahme von Mahlzeiten und Getränken einzuräumen.

 

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