Seit Mai 2026 kann wieder eine staatliche E-Auto-Förderung für den Kauf oder das Leasing bestimmter Elektroautos beantragt werden. Die Förderung richtet sich vor allem an private Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen. Je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße beträgt der Zuschuss bis zu 6.000 Euro.
Förderfähig sind Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2026 erstmals zugelassen wurden. Das Fahrzeug darf vorher noch nicht zugelassen gewesen sein. Beantragt wird die Förderung elektronisch über das dafür vorgesehene Förderportal beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
Eine zentrale Voraussetzung lautet: Das gemeinsam zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen darf grundsätzlich 80.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Für förderrelevante Kinder erhöht sich diese Grenze um 5.000 Euro je Kind, höchstens jedoch für zwei Kinder. Bei zwei oder mehr Kindern liegt die Grenze damit bei 90.000 Euro.
Was bedeutet „zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen“?
Der Begriff „zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen“ ist an das Einkommensteuerrecht angelehnt. Im Einkommensteuergesetz selbst findet sich allerdings nur der Begriff „zu versteuerndes Einkommen“. Dieser Betrag steht in jedem Einkommensteuerbescheid.
Wichtig ist: Das zu versteuernde Einkommen ist nicht identisch mit dem Bruttoarbeitslohn, dem monatlichen Nettoeinkommen oder den gesamten Zahlungseingängen eines Jahres. Es handelt sich um die steuerlich maßgebliche Einkommensgröße nach Abzug der abziehbaren Kosten und Freibeträge.
Die gesetzliche Grundlage steht in § 2 Abs. 5 Satz 1 EStG. Danach ist das Einkommen, vermindert um bestimmte Freibeträge und sonstige abzuziehende Beträge, das zu versteuernde Einkommen. Vereinfacht gesagt: Erst wenn Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und bestimmte Freibeträge berücksichtigt sind, ergibt sich der Betrag, auf den es steuerlich ankommt.
Nicht ein einzelnes Jahr, sondern der Durchschnitt zählt
Für die E-Auto-Förderung ist nicht nur das zu versteuernde Einkommen eines einzelnen Jahres maßgebend. Entscheidend ist vielmehr der Durchschnitt aus den beiden aktuellsten Einkommensteuerbescheiden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen. Diese Steuerbescheide dürfen nicht älter als 3 Kalenderjahre sein.
Damit sollen Einkommensspitzen geglättet werden. Das kann zum Beispiel wichtig sein, wenn ein Arbeitnehmer in einem Jahr eine hohe Abfindung erhalten hat oder Selbstständige stark schwankende Gewinne erzielen. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass ein einzelnes niedriges Einkommensjahr gezielt genutzt wird, um die Förderung zu erhalten.
Konkret bedeutet das: Für jede Person, die zum Haushaltseinkommen beiträgt, wird aus den beiden aktuellsten Steuerbescheiden der Durchschnitt des dort ausgewiesenen zu versteuernden Einkommens gebildet. Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen ergibt sich anschließend aus der Summe dieser Durchschnittswerte.
| Steuerjahr | Zu versteuerndes Einkommen |
|---|---|
| 2024 | 48.000 Euro |
| 2025 | 54.000 Euro |
| Durchschnitt | 51.000 Euro |
Lebt diese Person allein im Haushalt, beträgt das maßgebliche zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen 51.000 Euro.
Welche Einkommensgrenzen gelten bei der E-Auto-Förderung?
Die allgemeine Einkommensgrenze liegt bei 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Für Kinder unter 18 Jahren, die förderrelevant sind, erhöht sich diese Grenze um jeweils 5.000 Euro. Es werden höchstens zwei Kinder berücksichtigt.
| Haushalt | Maximales zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen |
|---|---|
| Ohne förderrelevantes Kind | 80.000 Euro |
| Mit einem förderrelevanten Kind | 85.000 Euro |
| Mit zwei oder mehr förderrelevanten Kindern | 90.000 Euro |
Die Förderung ist zudem sozial gestaffelt. Die volle Förderung von 6.000 Euro für ein vollelektrisches Fahrzeug erhält nur ein Haushalt mit mindestens zwei förderrelevanten Kindern und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 45.000 Euro.
Ein Haushalt ohne förderrelevantes Kind und mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen zwischen 60.001 Euro und 80.000 Euro erhält dagegen 3.000 Euro für ein reines Elektrofahrzeug.
Förderhöhe bei reinen Elektrofahrzeugen
| Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen | Ohne Kind | Ein Kind | Zwei oder mehr Kinder |
|---|---|---|---|
| Bis 45.000 Euro | 5.000 Euro | 5.500 Euro | 6.000 Euro |
| 45.001 Euro bis 60.000 Euro | 4.000 Euro | 4.500 Euro | 5.000 Euro |
| 60.001 Euro bis 80.000 Euro | 3.000 Euro | 3.500 Euro | 4.000 Euro |
| 80.001 Euro bis 85.000 Euro | nicht förderfähig | 3.500 Euro | 4.000 Euro |
| 85.001 Euro bis 90.000 Euro | nicht förderfähig | nicht förderfähig | 4.000 Euro |
Bei förderfähigen Plug-in-Hybriden oder Fahrzeugen mit Reichweitenverlängerer gelten niedrigere Förderbeträge.
Steuerrat: Abziehbare Kosten vollständig geltend machen
Wer die E-Auto-Förderung nutzen möchte, sollte seine Steuererklärung sorgfältig erstellen. Denn das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen hängt davon ab, welche steuerlich abziehbaren Kosten tatsächlich berücksichtigt werden.
Das betrifft zum Beispiel Werbungskosten, Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten, beruflich veranlasste Umzugskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen. Wer solche Kosten nicht geltend macht, zahlt möglicherweise nicht nur zu viel Einkommensteuer. Er kann auch eine Fördergrenze überschreiten und dadurch die E-Auto-Förderung ganz oder teilweise verlieren.
Gerade bei Haushalten, die knapp unter oder knapp über einer Grenze liegen, kann die vollständige Steuererklärung daher entscheidend sein.
Welche Personen zählen zum Haushalt?
Leben mehrere Personen in einer Haushaltsgemeinschaft, ist das zu versteuernde Einkommen der relevanten Haushaltsmitglieder zusammenzurechnen. Es sind daher grundsätzlich die Steuerbescheide aller Personen vorzulegen, die zum Haushaltseinkommen beitragen.
Bei zusammenveranlagten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern wird bereits im gemeinsamen Einkommensteuerbescheid ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen ausgewiesen. In diesem Fall ist regelmäßig der gemeinsame Steuerbescheid maßgeblich.
Ein Haushalt besteht aus einer einzelnen Person oder mehreren Personen, die eine auf Dauer angelegte Wohn- und Wirtschaftseinheit bilden. Dazu gehören insbesondere Ehegatten, Lebenspartner und Partner in eheähnlichen Gemeinschaften.
Das Einkommen erwerbstätiger Kinder, die im Haushalt leben, soll nach den Fördervorgaben nicht berücksichtigt werden. Das gilt auch für erwachsene Kinder.
Steuerrat: Wohngemeinschaften sollten genau hinsehen
Bei zwei volljährigen Personen mit gemeinsamem Hauptwohnsitz, die nicht verheiratet sind und keine eingetragene Lebenspartnerschaft führen, kann eine eheähnliche Gemeinschaft vermutet werden. Das ist vor allem dann problematisch, wenn tatsächlich nur eine reine Wohngemeinschaft besteht.
In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, durch Eigenerklärung glaubhaft zu machen, dass dauerhaft getrennt gewirtschaftet wird. Andernfalls könnte das Einkommen einer weiteren Person in die Berechnung des zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommens einbezogen werden.
Für klassische Wohngemeinschaften ist dieser Punkt besonders wichtig.
Spätere Änderungen beim Einkommen sind grundsätzlich unbeachtlich
Für die E-Auto-Förderung zählt das über die zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide gemittelte Einkommen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Spätere Änderungen beim Status oder Einkommen wirken sich grundsätzlich nicht mehr auf die Förderung aus.
Das gilt zum Beispiel, wenn sich das Einkommen während der Haltedauer des Fahrzeugs erhöht oder verringert. Maßgeblich bleibt die Berechnung, die bei Antragstellung anhand der vorgelegten Steuerbescheide vorgenommen wurde.
Einmalzahlungen, etwa Abfindungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, werden berücksichtigt, wenn sie im Steuerbescheid als Teil des zu versteuernden Einkommens enthalten sind.
Auch Kapitalerträge sind nur dann relevant, wenn sie im Steuerbescheid in das zu versteuernde Einkommen eingeflossen sind. Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben und nicht im zu versteuernden Einkommen auftauchen, bleiben für die Berechnung regelmäßig außer Betracht.
Welche Kinder sind förderrelevant?
Als förderrelevant gilt ein Kind, das im Haushalt der antragstellenden Person lebt, für das eine Kindergeldberechtigung besteht und das zum Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Entscheidend ist also nicht allein, dass ein Kind vorhanden ist. Es muss im Haushalt leben, kindergeldberechtigt sein und bei der erstmaligen Zulassung noch minderjährig sein.
Volljährige Kinder erhöhen die Einkommensgrenze daher grundsätzlich nicht mehr, selbst wenn sie noch im Haushalt wohnen.
Nachweis des Haushaltsjahreseinkommens und der Kinder
Der Antrag auf E-Auto-Förderung ist elektronisch zu stellen. Nach den Fördervorgaben müssen für jede zum Haushaltseinkommen beitragende Person grundsätzlich die beiden aktuellsten Einkommensteuerbescheide des Finanzamts vorgelegt werden. Diese dürfen nicht älter als 3 Kalenderjahre sein.
Für Jahre, in denen eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchgeführt wurde, genügt der gemeinsame Einkommensteuerbescheid für beide Partner. Für förderrelevante Kinder ist regelmäßig ein Kindergeldnachweis der Familienkasse vorzulegen.
Aus den Steuerbescheiden müssen insbesondere folgende Angaben erkennbar sein:
- Adressat des Steuerbescheids
- Steuer-ID
- Datum des Bescheids
- Steuerjahr
- Höhe des zu versteuernden Einkommens
- gegebenenfalls Angaben zu kindergeldberechtigten Kindern unter 18 Jahren
Andere Angaben, die für die Förderung nicht erforderlich sind, dürfen und sollten geschwärzt werden.
Steuerrat: Angaben müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein
Antragsteller sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache vorzulegen. Liegen Nachweise nur in einer anderen Sprache vor, kann eine Übersetzung erforderlich sein.
Eine solche Übersetzung sollte von einem staatlich geprüften, öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer beziehungsweise Dolmetscher erstellt werden, wenn dies im Antragsverfahren verlangt wird.
Und wenn bisher keine Steuererklärung abgegeben wurde?
Schwierig wird es, wenn bislang keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde und deshalb kein Einkommensteuerbescheid vorliegt. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet war, sollte prüfen, ob freiwillig eine Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht werden kann.
Denn ohne Steuerbescheid lässt sich das zu versteuernde Einkommen regelmäßig nicht in der geforderten Form nachweisen. Ob und in welchen Fällen andere Nachweise, etwa eine Nichtveranlagungsbescheinigung, ausreichen können, sollte sorgfältig anhand der jeweils aktuellen Fördervorgaben geprüft werden.
Unklarheiten können sich auch bei Personen ergeben, die erst vor Kurzem nach Deutschland gezogen sind und deshalb noch keine deutschen Einkommensteuerbescheide für die maßgeblichen Vorjahre haben. Hier können weitere Ausführungsbestimmungen oder Hinweise der Bewilligungsbehörde wichtig werden.
Fazit: Der Steuerbescheid entscheidet über die E-Auto-Förderung
Das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen ist der zentrale Begriff bei der E-Auto-Förderung. Gemeint ist nicht das Bruttoeinkommen und auch nicht das Nettoeinkommen, sondern der im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Betrag des zu versteuernden Einkommens.
Für die Förderung wird dieser Betrag grundsätzlich aus den zwei aktuellsten Steuerbescheiden gemittelt. Bei mehreren relevanten Haushaltsmitgliedern werden die Durchschnittswerte zusammengerechnet.
Der praktische Rat lautet daher: Steuerbescheide prüfen, abziehbare Kosten vollständig geltend machen und die Haushaltsverhältnisse sauber dokumentieren. Wer knapp an einer Fördergrenze liegt, kann sonst trotz eigentlich förderfähigem Fahrzeug leer ausgehen.
