Investmentfonds: Die neue Anlage KAP-INV zur Steuererklärung

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Kapitalanleger, die ihre Einkommensteuererklärung für das 2018 erstellen, sehen sich mit zwei neuen Anlagen konfrontiert, nämlich der Anlage KAP-BET und der Anlage KAP-INV. Die Anlage KAP-BET ist für Erträge und anrechenbare Steuern aus Beteiligungen, die gesondert und einheitlich festgestellt werden, auszufüllen. Die Anlage KAP-INV ist für die Erklärung von Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, vorgesehen. Sie gilt zum Beispiel bei Investmentanteilen, die im Ausland verwahrt werden. Sie kann beim Ausfüllen durchaus Probleme bereiten. Erträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, sind hingegen – wie bisher – in der Anlage KAP einzutragen.

Zum Hintergrund:

  • Zum 1.1.2018 ist das Investmentsteuerreformgesetz (InvStRefG) vom 19.7.2016 in Kraft getreten. Nach bisheriger Rechtslage waren Wertzuwächse bei Investmentanteilen bis zur Veräußerung durch den Anleger steuerfrei, wurden also erst beim Verkauf versteuert. Um auf Anlegerebene einen einheitlichen Übergang auf das neue Besteuerungsrecht zu schaffen, ist für alle Investmentanteile, die vor dem 1.1.2018 angeschafft wurden, aber eine Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion eingeführt worden. Alle Investmentanteile, die vor 2018 angeschafft wurden, gelten zum 31.12.2017 als veräußert und zum 1.1.2018 als neu angeschafft. Die Veräußerungsfiktion führt aber nicht zu einer sofortigen Besteuerung der Veräußerungsgewinne oder -verluste. Sie sorgt lediglich dafür, dass die steuerliche Bemessungsgrundlage einheitlich für alle Anleger zum 31.12.2017 nach den bis dahin geltenden Regeln festgestellt und vermerkt wird. Zu versteuern ist der Gewinn oder Verlust erst in dem Jahr, in dem der Alt-Anteil tatsächlich veräußert wird.
  • Für Investmentanteile, die vor 2009 erworben wurden, gilt bei der Veräußerungsfiktion (noch) der bisherige Bestandsschutz: Die Wertzuwächse bis zum 31.12.2017 bleiben steuerfrei. Dies gilt auch für Veräußerungen, die noch vor 2018 vorgenommen werden. Alle ab 2018 eintretenden Wertveränderungen sind auch für die Alt-Anteile, die vor 2009 erworben wurden, nach neuem Recht grundsätzlich steuerpflichtig. Um zumindest das Vertrauen der Kleinanleger in die „Ewigkeitsgarantie“ nicht allzu sehr zu enttäuschen, wird ein neuer Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro pro Anleger eingeführt: Die Wertzuwächse ab 2018 bleiben für die Alt-Anteile bis zu diesem Betrag steuerfrei. Aus den genannten Gründen sind seit 2018 gesonderte Angaben zu Investmentfonds erforderlich.

Was ist beim Ausfüllen der KAP-INV zu berücksichtigen?

  • Während bei Fondsanteilen, die bei einer inländischen Bank verwahrt werden, die maßgebenden Werte bekannt sind und das Ausfüllen der Anlage KAP keine allzu großen Probleme bereitet, ist dies bei Fondsanteilen mit Depots im Ausland nicht der Fall. In der Praxis stellt sich also das Problem, dass die Werte nach deutschem Steuerrecht eingetragen werden müssen, diese tatsächlich aber von den ausländischen Banken nicht immer bescheinigt werden. Das heißt, die Werte sind mitunter mühselig selbst zu ermitteln. Dazu suchen Sie aus Ihren Unterlagen die ISIN (Internationale Wertpapier-Kennnummer) heraus und ermitteln unter www.bundesanzeiger.de die entsprechenden Werte.
  • Beachten Sie, dass auch das Heraussuchen der ISIN mitunter Schwierigkeiten bereiten kann, denn zuweilen haben Fonds für den thesaurierenden Teil eine eigene Kennnummer. Auch Fondsverschmelzungen und -schließungen können zur Verwirrung bei der Ermittlung der ISIN führen. Lassen Sie sich hier ggf. von Ihrem Bankhaus unterstützen. Achten Sie peinlich genau darauf, wann die Fondsanteile erworben worden sind, denn dies ist für die Besteuerung eines späteren Veräußerungsgewinns extrem wichtig. Betreiben Sie insoweit schon heute Beweisvorsorge und sammeln Sie alle wichtigen Unterlagen zum Ankauf und ggf. zum Verkauf von einzelnen Tranchen.

Wichtig: Die Eintragungen zu den Erträgen sowie den Veräußerungsgewinnen und -verlusten in der Anlage KAP-INV erfolgt vor der so genannten Teilfreistellung. Die Teilfreistellung bzw. der steuerfreie Anteil richtet sich nach der Art des Fonds. Steuerfrei sind für Privatanleger bei

  • Aktienfonds: 30 Prozent,
  • Mischfonds: 15 Prozent,
  • offenen Immobilienfonds: 60 Prozent,
  • ausländischen Immobilienfonds: 80 Prozent.

8 Kommentare zu “Investmentfonds: Die neue Anlage KAP-INV zur Steuererklärung”:

  1. Heinz Martischewski

    Werte Damen und Herren,ist es richtig: 1.- alle ab 01.01.2018 mir mitgeteilten thesaurierten Ertragswerte ausländischer Fonds in KAP Inv,so wie sie darliegen, einzutragen? 2.- wie sind also alle für deutsche thesaurierende Fonds mitgeteilten Ertragswerte,einschließlich Angaben zu Besteuerungswerte, in KAP noch einzutragen? In der Steuerbescheinigung derTargobank Gera sind dazu keine Angaben gemacht worden! Die Targobank hat nur die Ertragswerte für deutsche ausschütende Fonds bestätigt.
    Freundliche Grüße Martischewski(Dipl.Geoph.)
    (Ihre Informativen Darlegungen sind gut!!)

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Heinz,

      wie oben beschrieben, müssen Sie die Werte selbst zu ermitteln.

      Wichtig: Da im zukünftigen Veräußerungsgewinn des Fonds auch die thesaurierten Erträge Ihrer Besitzzeit enthalten sind, die Sie im Laufe der Jahre bereits versteuert haben (sollten), kommt es dann zu einer Doppelbesteuerung! Sie müssen die Doppelbesteuerung dann unbedingt im Rahmen der Steuererklärung korrigieren. Das gelingt aber nur, wenn Sie die Einnahmen in den Jahren Ihrer Besitzzeit auch tatsächlich versteuert haben.

      Der Deutsche Fondsverband BVI hat zur
      Investmentsteuerreform 2018 einige FAQs erstellt, die Ihnen vielleicht weiterhelfen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  2. Klaus Hentschel

    Hallo,

    ich habe Unterlagen von der Fondgesellschaft mit allen Angaben erhalten. Allerdings umfassen die Angaben einige Seiten, 50 Seiten mit ca. 1000 Buchungen. Muss ich nun jede einzelne Buchung in der KAP-INV eintragen oder müssen Summen der einzelnen gebildet werden?

    Vielen Dank für eine Information

    Liebe Grüße
    Klaus Hentschel

  3. Li

    Wenn man 5 verschiedene Aktienfonds hat, muss man für jede einzelne Aktienfond ein asep. KAT-INV ausfüllen, oder kann ich sie konsolidieren?
    Danke

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Li,

      für die Steuererklärung 2019 ist es möglich nur die 1. Seite der Anlage KAP-INV mit den Summenwerte auszufüllen. Für das Steuerjahr 2019 wurden noch die Einzelwerte für jeden Fonds gefordert.

      Wenn Ihnen Ihre Bank also eine Übersicht für die Anlage KAP-INV zur Verfügung stellt, können Sie die Summenwerte einfach in die Anlage KAP-INV übernehmen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer-kompakt.de

  4. g. Weiergräber

    Mischfonds im EU Ausland gekauft und verwahrt . In 2/18 gekauft und in 7/19 verkauft. Werte der Bank für Ankauf und Verkauf liegen vor . Zu versteuernder Ertrag somit errechenbar.

    Was muss man im Formular Kap Inv wo eintragen ?

    Für mich als steuerrechtlichen Laien erschließt sich das nicht so einfach.
    Für einen Tip wäre ich dankbar.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo,

      vielleicht hilft Ihnen die Anleitung zur Anlage KAP-INV – Investmenterträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben weiter.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei solch tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      Lohnsteuer kompakt

  5. Harry

    Müssen nach dem Ausfüllen der Anlage KAP-INV gleichzeitig die Anlagen KAP und SO mit eingereicht werden? Bei KAP wäre ev. die Angabe zum Sparer-Pauschbetrag betroffen, bei SO unter Leistungen der Hinweis z.B. auf eine Wertpapieranleihe!?
    MfG
    Harry

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