Wer sich eine betriebliche Direktversicherung als Einmalbetrag auszahlen lässt, muss häufig mit einer hohen Steuerbelastung rechnen. Die Kapitalabfindung einer Direktversicherung ist grundsätzlich voll steuerpflichtig, wenn die Beiträge während der Ansparphase nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei waren.
Eine Steuerermäßigung nach der Fünftelregelung scheidet aus, wenn der Vertrag von Anfang an ein freies Kapitalwahlrecht vorsah. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit den Urteilen vom 30.10.2025, Az. X R 25/23, und Az. X R 28/23, bestätigt.
Die gegen diese Rechtsprechung gerichtete Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 372/26 wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Damit bleibt es bei der BFH-Rechtsprechung.
Warum die Kapitalauszahlung voll steuerpflichtig ist
Bei vielen Direktversicherungen werden die Beiträge im Wege der Entgeltumwandlung gezahlt und nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt. Die steuerliche Begünstigung erfolgt damit bereits während der Ansparphase.
Im Gegenzug werden die späteren Leistungen nachgelagert besteuert. Leistungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds gehören grundsätzlich zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 5 EStG.
Wurden die Beiträge vollständig steuerfrei eingezahlt, ist daher grundsätzlich auch die spätere Kapitalleistung vollständig steuerpflichtig. Bei einer hohen Einmalzahlung kann dies den persönlichen Einkommensteuersatz im Auszahlungsjahr deutlich erhöhen.
Warum die Fünftelregelung nicht greift
Die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG kann außerordentliche Einkünfte steuerlich begünstigen. Dazu zählen unter anderem Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.
Nach Auffassung des BFH ist eine Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung jedoch nicht außerordentlich, wenn der Versicherte bereits aufgrund des Vertrags zwischen einer laufenden Rente und einer Kapitalauszahlung wählen konnte. Die Einmalzahlung ist dann keine atypische Leistung, sondern eine von Anfang an vorgesehene Vertragsoption.
Deshalb kommt die Fünftelregelung bei einem freien Kapitalwahlrecht nicht zur Anwendung.
Unterschied zu Direktzusage und Unterstützungskasse
Anders kann die Rechtslage bei Kapitalzahlungen aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse sein. Solche Leistungen können als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gelten. Bei der erforderlichen Zusammenballung der Einkünfte ist dann eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG möglich.
Der BFH sieht in dieser unterschiedlichen Behandlung gegenüber Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Beispiel: 80.000 Euro Kapitalauszahlung
Ein Arbeitnehmer erhält aus seiner Direktversicherung einmalig 80.000 Euro. Die Beiträge wurden vollständig nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei eingezahlt. Der Vertrag enthielt von Anfang an ein Wahlrecht zwischen Rente und Kapitalauszahlung.
Die 80.000 Euro sind grundsätzlich vollständig nach § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig. Die Fünftelregelung kann nicht genutzt werden. Wie hoch die tatsächliche Einkommensteuer ausfällt, hängt insbesondere vom übrigen Einkommen und den persönlichen Verhältnissen im Auszahlungsjahr ab.
Was gilt für Direktversicherungen vor 2005?
Bei Altverträgen ist die steuerliche Behandlung gesondert zu prüfen. Vor 2005 wurden Beiträge zu Direktversicherungen häufig pauschal versteuert. Unter den Voraussetzungen des damals geltenden Rechts kann die spätere Kapitalauszahlung steuerfrei sein.
Zu den maßgeblichen Voraussetzungen gehörten insbesondere eine Vertragslaufzeit von mindestens zwölf Jahren und eine Beitragszahlungsdauer von mindestens fünf Jahren. Das Abschlussdatum vor 2005 allein reicht jedoch nicht aus.
Bei Verträgen ab 2005 wurden Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung dagegen häufig nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei gestellt. Soweit die spätere Leistung auf diesen Beiträgen beruht, ist sie grundsätzlich nach § 22 Nr. 5 EStG steuerpflichtig.
Vor der Wahl zwischen Rente und Kapital prüfen
Wer zwischen einer laufenden Betriebsrente und einer Kapitalauszahlung wählen kann, sollte vor der Entscheidung insbesondere folgende Punkte prüfen:
- Wann wurde die Direktversicherung abgeschlossen?
- Wie wurden die Beiträge steuerlich behandelt?
- Gibt es steuerlich unterschiedlich behandelte Vertragsbestandteile?
- Besteht ein vertragliches Kapitalwahlrecht?
- Wie hoch ist das übrige Einkommen im Auszahlungsjahr?
- Welche Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung können zusätzlich anfallen?
Gerade bei älteren oder mehrfach geänderten Verträgen können einzelne Beitragsbestandteile steuerlich unterschiedlich behandelt werden.
Fazit
Die Kapitalabfindung einer Direktversicherung ist grundsätzlich voll steuerpflichtig, wenn die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei eingezahlt wurden. Besteht ein freies vertragliches Kapitalwahlrecht, ist nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung keine Fünftelregelung möglich.
Bei Altverträgen vor 2005 kann die steuerliche Behandlung jedoch anders ausfallen. Deshalb sollte vor einer Kapitalauszahlung stets geprüft werden, wie die Beiträge während der Ansparphase besteuert wurden.
