Ob der Rundfunkbeitrag steuerlich absetzbar ist, beschäftigt aktuell die Finanzgerichte. Bislang gilt: Privatpersonen können den Rundfunkbeitrag grundsätzlich nicht als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Nun unterstützt der Bund der Steuerzahler ein Musterverfahren vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern.
Das Verfahren könnte für viele Steuerpflichtige interessant werden. Denn im Kern geht es um die Frage, ob der Rundfunkbeitrag Teil des steuerlich zu berücksichtigenden Existenzminimums sein muss.
Bisherige Rechtslage: Kein Steuerabzug im Privathaushalt
Nach aktueller Rechtslage lässt sich der Rundfunkbeitrag steuerlich nur in Ausnahmefällen berücksichtigen. Relevant ist insbesondere die doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG. In diesen Fällen können die Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort als Werbungskosten abziehbar sein.
Dazu kann auch der Rundfunkbeitrag für die Zweitwohnung gehören. Die Unterkunftskosten sind jedoch insgesamt auf höchstens 1.000 Euro pro Monat begrenzt.
Praktisch läuft diese Ausnahme häufig ins Leere. Denn für Zweitwohnungen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragt werden. Für den normalen Privathaushalt bleibt der Rundfunkbeitrag dagegen bislang steuerlich unbeachtlich.
Musterverfahren vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern
Aktuell ist beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern ein Musterverfahren unter dem Aktenzeichen 1 K 67/26 anhängig. Unterstützt wird das Verfahren vom Bund der Steuerzahler.
Die zentrale Frage lautet: Muss der Rundfunkbeitrag steuerlich berücksichtigt werden, weil er zum sogenannten soziokulturellen Existenzminimum gehört?
Das Argument dahinter: Wer Bürgergeld erhält, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen. Außerdem wird der Rundfunkbeitrag in einzelnen Bundesländern bei der Beamten-Mindestalimentation berücksichtigt. Daraus wird abgeleitet, dass der Zugang zu Rundfunk und Fernsehen als notwendiger Bestandteil des Existenzminimums gelten könnte.
Warum der Grundfreibetrag im Mittelpunkt steht
Der steuerliche Grundfreibetrag soll sicherstellen, dass das Existenzminimum nicht mit Einkommensteuer belastet wird. Er knüpft damit an den Mindestbedarf an, den der Gesetzgeber im Sozialrecht festlegt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf das einkommensteuerliche Existenzminimum nicht niedriger sein als das sozialrechtlich definierte Existenzminimum. Maßgeblich ist unter anderem der Beschluss vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93.
Genau hier setzt die Argumentation im Musterverfahren an: Wenn der Rundfunkbeitrag zum notwendigen Lebensbedarf gehört, müsste er entweder bei der Höhe des Grundfreibetrags berücksichtigt oder auf anderem Weg steuermindernd erfasst werden.
Weiteres Verfahren zur Höhe des Grundfreibetrags
Unabhängig vom Rundfunkbeitrag ist bereits ein weiteres Verfahren zur Höhe des Grundfreibetrags beim Bundesfinanzhof anhängig. Es betrifft die Jahre 2023 und 2024 und wird unter dem Aktenzeichen III R 26/24 geführt.
Ausgangspunkt ist ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28.6.2024, 1 K 37/23. Das Gericht hielt die Höhe des Grundfreibetrags zwar für verfassungsgemäß, ließ aber die Revision zu.
Das Bundesministerium der Finanzen hat daraufhin mit Schreiben vom 25.11.2024 angeordnet, dass Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2023 hinsichtlich der Höhe des Grundfreibetrags vorläufig ergehen.
Reicht der Vorläufigkeitsvermerk aus?
Für Steuerpflichtige stellt sich nun eine praktische Frage: Erfasst der Vorläufigkeitsvermerk zur Höhe des Grundfreibetrags auch die Frage, ob der Rundfunkbeitrag steuerlich zu berücksichtigen ist?
Das ist nicht sicher. Die Finanzverwaltung und auch die Finanzgerichte legen Vorläufigkeitsvermerke häufig eher eng aus. Deshalb kann es sinnvoll sein, trotz des bestehenden Vorläufigkeitsvermerks zusätzlich Einspruch einzulegen.
Ein Einspruch wahrt mögliche Ansprüche, falls das Musterverfahren später erfolgreich sein sollte.
Rundfunkbeitrag steuerlich absetzen: Einspruch gegen den Steuerbescheid?
Wer den Rundfunkbeitrag steuerlich absetzen möchte, kann vorsorglich Einspruch gegen aktuelle Einkommensteuerbescheide einlegen und sich auf das Verfahren beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern mit dem Aktenzeichen 1 K 67/26 berufen.
Ein Anspruch auf Ruhen des eigenen Einspruchsverfahrens besteht dadurch allerdings noch nicht automatisch. Nach § 363 Abs. 2 AO ist das Ruhen insbesondere dann bedeutsam, wenn ein vergleichbarer Fall bereits beim Bundesfinanzhof anhängig ist.
Trotzdem besteht die Möglichkeit, dass Finanzämter vergleichbare Einsprüche aus praktischen Gründen zunächst nicht abschließend bearbeiten.
Mustereinspruch zum Rundfunkbeitrag
Die folgende Formulierung kann als Orientierung dienen. Sie ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung und sollte an den konkreten Steuerbescheid angepasst werden.
| Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich gegen den Einkommensteuerbescheid vom … Einspruch ein. Begründung: Beim Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern ist unter dem Aktenzeichen 1 K 67/26 ein Verfahren anhängig. Streitgegenstand ist die Frage, ob der Rundfunkbeitrag bei der steuerlichen Bemessung des Existenzminimums berücksichtigt werden muss. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das sozialrechtlich definierte Existenzminimum die Untergrenze des einkommensteuerlichen Existenzminimums bildet (Beschluss vom 10.11.1998, 2 BvL 42/93). Der Rundfunkbeitrag wird derzeit steuerlich nicht berücksichtigt, obwohl der Zugang zu Rundfunk und Fernsehen nach Auffassung der Kläger Bestandteil des soziokulturellen Existenzminimums ist. Ich beantrage daher das Ruhen des Verfahrens gemäß § 363 Abs. 2 AO bis zur Entscheidung in dem genannten Musterverfahren beziehungsweise einer späteren Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Mit freundlichen Grüßen |
Fazit: Erfolg offen, Einspruch aber prüfenswert
Ob sich der Rundfunkbeitrag künftig steuerlich absetzen lässt, ist derzeit offen. Die Erfolgsaussichten des Musterverfahrens sollten nicht überschätzt werden. Dennoch kann ein vorsorglicher Einspruch sinnvoll sein, um mögliche Rechte zu wahren.
Wichtig ist vor allem die Einspruchsfrist. Sie beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Wer betroffen ist, sollte daher zeitnah prüfen, ob ein Einspruch im eigenen Fall sinnvoll ist.
