Schlagwort: Kindergeld

Wer beurteilt die Erwerbsfähigkeit eines behinderten Kindes?

Eltern erhalten das Kindergeld für ein behindertes Kind ohne Altersbegrenzung, also über das 18. Lebensjahr hinaus, wenn dieses wegen seiner Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Voraussetzung ist, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. Doch wer beurteilt eigentlich die Erwerbsfähigkeit bzw. die Erwerbsunfähigkeit des Kindes?
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Volljährige Kinder müssen im Kindergeldprozess aussagen

Kinder geschiedener Eltern sind oft zwischen den beiden Elternteilen hin- und hergerissen, wenn diese nach der Trennung weiterhin zerstritten sind. Zuweilen verlangen die Eltern von ihren Kindern, sie müssten sich für einen Elternteil „entscheiden“. Dass dies für die Kinder zumeist schwierig ist, dürfte außer Frage stehen. Diese Problematik betrifft zwar üblicherweise das Unterhalts-, Sorge- und Umgangsrecht. Nun hat es ein entsprechender Kindergeldprozess aber bis vor den Bundesfinanzhof geschafft.


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Kindergeld: Anrechnung polnischer Familienleistung „500+“

Für Kinder, die im Ausland leben, können Eltern durchaus Kindergeld in Deutschland bekommen. Dieses wird aber nicht gezahlt, wenn „Leistungen für Kinder im Ausland gewährt werden, die dem Kindergeld vergleichbar sind“ (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Gleiches gilt für eine Familienleistung, die vergleichbar ist mit der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder dem Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung.


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Eigenheimfinanzierung mit staatlicher Förderung: 3 Optionen im Fokus

Mit Zuschüssen vom Staat lässt sich das finanzielle Risiko bei der Eigenheimfinanzierung senken. Dabei stehen verschiedene Angebote für den individuellen Bedarf zur Verfügung. Drei davon werden in diesem Ratgeber thematisiert. Auch Hinweise zu steuerlichen Aspekten werden erläutert, da sie in die Entscheidung einbezogen werden sollten.
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Düsseldorfer Tabelle: Unterhalt für Trennungskinder steigt

Geschiedene und getrennt lebende Mütter/Väter sowie Mütter/Väter nichtehelicher Kinder müssen für ihre Kinder, die beim anderen Elternteil leben, Barunterhalt leisten. Der Kindesunterhalt – genauer: der Mindestunterhalt – orientiert sich seit 2016 nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern am „steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum“ des Kindes. Doch anders als im Steuerrecht, wo die Höhe des Existenzminimums von Kindern für alle Altersstufen gilt, wird im Unterhaltsrecht nach drei Altersstufen differenziert (§ 1612a BGB). Diese Mindestunterhaltsbeträge werden vom Bundesjustizministerium festgelegt und sind die Grundlage für die sog. „Düsseldorfer Tabelle“.
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Pilotenausbildung: Weiterhin Zweiklassengesellschaft bei der Steuer

Die Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und der Erwerb der Berufspilotenlizenz (ATPL) ist so ziemlich die teuerste Berufsausbildung überhaupt. Wer seinen vermeintlichen Traumjob verwirklichen möchte, muss mit Kosten von 70.000 Euro bis 80.000 Euro für die Flugschule und weiteren Ausgaben für Fahrten, Auslandsaufenthalt usw. rechnen. Alle Kosten sind selbst zu stemmen, denn die Möglichkeit eines Ausbildungsdienstverhältnisses mit einer Fluggesellschaft sucht man vergebens. Also gibt es noch nicht einmal eine Vergütung während der Ausbildungszeit von rund 18 Monaten. Die hohen Kosten der Ausbildung sind steuerlich absetzbar. Zu unterscheiden ist allerdings, ob die Pilotenausbildung die erste Berufsausbildung ist oder ob man vorher bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen hat.
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Baukindergeld: Vorsicht, wenn Kinder selbst Eigentum erwerben

Mit dem Baukindergeld wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland gefördert. Ist bereits selbstgenutztes, vermietetes, durch Nießbrauch genutztes, unentgeltlich überlassenes oder leerstehendes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen. Dabei kommt es auf den „Haushalt“, also auf alle Haushaltsmitglieder an.
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Trennungskinder: Erhöhung der Unterhaltssätze

Geschiedene und getrennt lebende Elternteile sowie Väter/Mütter nichtehelicher Kinder müssen für ihre Kinder, die beim anderen Elternteil leben, Barunterhalt leisten. Der Kindesunterhalt – genauer: der Mindestunterhalt für Trennungskinder – orientiert sich seit 2016 nicht mehr am steuerlichen Kinderfreibetrag, sondern am „steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum“ des Kindes. Doch anders als im Steuerrecht, wo die Höhe des Existenzminimums von Kindern für alle Altersstufen gilt, wird im Unterhaltsrecht nach drei Altersstufen differenziert (§ 1612a BGB).
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Mindesteigenbeitrag: Jetzt Riester-Vertrag überprüfen und auffüllen!

Die Wirtschaft boomt – noch. Und so sind auch in diesem Jahr die Löhne und Gehälter gestiegen. Viele Arbeitnehmer vergessen, dass eine Lohnerhöhung Auswirkungen auf die staatliche Riester-Zulage haben kann. Sie sollten daher überprüfen, ob Sie ggf. Ihre Beiträge für den Riester-Vertrag erhöhen müssen.
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Kindergeld: Gilt ein Praxisjahr als Berufsausbildung?

Viele Schulabgänger, die noch nicht wissen, welches für Sie der richtige Beruf sein wird, legen ein so genanntes Praxisjahr ein. Sie nutzen die Möglichkeit, einen Beruf oder eine Branche näher kennenzulernen. Zuweilen wird ein Praxisjahr für eine weitergehende Ausbildung auch verpflichtend vorausgesetzt. Doch gibt es für Eltern volljähriger Kinder, die sich in einem solchen Praxisjahr befinden, noch Kindergeld?


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Vater muss an Mutter ausgezahltes Kindergeld zurückzahlen

Naturgemäß wird das Kindergeld auf ein Konto gezahlt, das der Familienkasse benannt wird. In guten Zeiten ist es den beiden Elternteilen regelmäßig gleichgültig, ob dieses Konto dem Vater oder der Mutter gehört oder ob beide darauf Zugriff haben. Denn das Kindergeld fließt ja letztendlich in die gemeinsame Kasse. Doch was geschieht, wenn die Familienkasse zu viel gezahltes Kindergeld zurückfordert und die Eltern zu diesem Zeitpunkt bereits getrennt leben? Darf Sie das Geld auch von demjenigen zurückfordern, der gar keinen Zugriff auf das Konto hatte?
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Kindergeld: Wann ist eine Zweitausbildung noch begünstigt?

Auch für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, gibt es bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld. Allerdings ist entscheidend, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Denn für die Zweitausbildung besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn nebenher keine Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit von maximal 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Eine so genannte mehraktige Berufsausbildung gilt indes als Teil einer einheitlichen Erstausbildung.
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Spitzensportler der Polizei: Eltern haben beim Kindergeld das Nachsehen

Das FG München hat jüngst entschieden, dass eine achtmonatige Freistellung zur Ausübung von Spitzensport während der Ausbildung zur Versagung des Kindergeldes in diesem Zeitraum führt. Dies gilt auch dann, wenn der Spitzensportler während der Freistellungsphase einige Präsenztage beim Ausbilder verbringen muss.
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Anspruch auf Kindergeld auch bei Arbeitsunfähigkeit und Erkrankung?

Für ein volljähriges Kind wird Kindergeld auch dann gezahlt, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Voraussetzung hierfür ist, dass sich das Kind ernsthaft um eine Ausbildungsstelle oder um die Fortsetzung der Ausbildung bemüht hat. Grundsätzlich sollen ausbildungswillige Kinder ohne Ausbildungsplatz den Kindern gleichgestellt sein, die sich in Ausbildung befinden. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht auch dann, wenn ein Kind seine Ausbildung wegen einer Erkrankung unterbrechen muss, weil es aus objektiven Gründen zeitweise nicht in der Lage ist, die Ausbildung fortzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 15.7.2003, VIII R 47/02). Doch was gilt, wenn das Kind eine Ausbildung wegen einer Erkrankung gar nicht erst beginnen oder sich um eine Ausbildungsstelle bemühen kann?
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Kindesunterhalt: Unterhaltsbetrag sinkt ab Juli 2019

Geschiedene und getrennt lebende Elternteile sowie Eltern nichtehelicher Kinder müssen für ihre Kinder, die beim anderen Elternteil leben, Barunterhalt leisten. Beim Kindesunterhalt ist zwischen dem Mindestunterhalt des Kindes und dem Zahlbetrag des Barunterhaltspflichtigen zu unterscheiden: Der Mindestunterhalt ist der Barunterhaltsbetrag, auf den das minderjährige Kind grundsätzlich Anspruch hat und den der Unterhaltspflichtige grundsätzlich zahlen muss. Dieser ist in der sog. Düsseldorfer Tabelle festgelegt.
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Kinderfreibetrag: Jetzt wieder Vergleich mit dem „gezahlten“ Kindergeld

Es gibt viele Eltern, die vergessen haben, Kindergeld für ihre Sprösslinge zu beantragen. Nun könnte man glauben, dass die Eltern die kindbedingten Vergünstigungen wenigstens im Rahmen ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer über den Kinderfreibetrag erhalten würden. Doch weit gefehlt. Bei der sog. Günstigerprüfung wird nämlich nicht das „tatsächlich gezahlte Kindergeld“, sondern der „Anspruch auf Kindergeld“ mit der Steuerersparnis aus den Freibeträgen verglichen. Das heißt: Bereits der „Anspruch auf Kindergeld“ mindert die Begünstigungen bei der Einkommensteuer.
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Wie viel Entlastung bringen die Steueränderungen 2019?

Für 2019 hat die Bundesregierung zahlreiche Steueränderungen beschlossen. Diese Neuerungen bringen meist nur eine geringe Steuerersparnis. Von welchen Neuerungen können sich die Bundesbürger eine Steuerersparnis erhoffen?
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Nichtantritt zur Prüfung kann Kindergeldanspruch beenden

Kindergeldanspruch besteht bis zum Abschluss der Berufsausbildung, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Ein Kind befindet sich in Berufsausbildung, solange es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat und sich ernstlich darauf vorbereitet. Zur Ausbildung gehört auch das Ablegen der Prüfung, so dass die Berufsausbildung grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet (BFH-Urteil vom 24.5.2000, VI R 143/99).
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Kindergeld: Wann sind weiterführende Ausbildungen begünstigt?

Auch für volljährige Kinder, die für einen Beruf ausgebildet werden, gibt es bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld. Allerdings ist entscheidend, ob es sich um eine Erst- oder Zweitausbildung handelt. Denn für die Zweitausbildung besteht nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn nebenher keine Erwerbstätigkeit oder eine Tätigkeit von maximal 20 Wochenstunden ausgeübt wird. Eine so genannte mehraktige Berufsausbildung gilt indes als Teil einer einheitlichen Erstausbildung.
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Krankenversicherungsbeiträge des Kindes = Sonderausgaben der Eltern

Kinder in Berufsausbildung – also Auszubildende, Referendare, Beamtenanwärter – sind in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Sie sind selber Versicherungsnehmer. Die Beiträge behält der Arbeitgeber unmittelbar von der Ausbildungsvergütung ein. Für diesen Fall gibt es im Gesetz eine erfreuliche Sonderregelung: Sofern die Eltern für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, können sie die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Kindes dennoch als ihre Sonderausgaben absetzen.
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