Wer wegen eines neuen Arbeitsplatzes umzieht, kann die Kosten häufig steuerlich geltend machen. Besonders interessant ist dabei eine Frage, die in der Praxis schnell Streit mit dem Finanzamt auslöst: Lassen sich auch Taxikosten für Wohnungsbesichtigungen abziehen? Das Sächsische Finanzgericht hat dazu entschieden, dass solche Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können, wenn der Umzug beruflich veranlasst ist und die Aufwendungen nachgewiesen werden.
Schlagwort: Wohnungsbesichtigung
Unangekündigte Wohnungsbesichtigung: Finanzamt prüft Arbeitszimmer
Zunehmend versucht die Finanzverwaltung, ihre Befugnisse erheblich zu erweitern. Eine dieser – äußerst umstrittenen – Maßnahmen ist der sogenannte Flankenschutz. Danach sollen Mitarbeiter der Finanzverwaltung befugt sein, bei Ihnen ohne vorherige Ankündigung anzuklingeln. Im Rahmen einer „Wohnungsbesichtigung“ will man einen Blick in das von Ihnen geltend gemachte Arbeitszimmer werfen dürfen. Zwar sind Sie nicht verpflichtet, dem Finanzbeamten Zutritt zu Ihrer Wohnung zu gewähren. Jedoch setzt die Finanzverwaltung ganz massiv auf den Effekt der „Überrumpelung.“
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Umzugskosten: Hohe Taxikosten für Wohnungsbesichtigungen abziehbar
Bei einem Umzug aus beruflichen Gründen können Sie das Finanzamt an Ihren Umzugskosten beteiligen. Es gilt der Grundsatz, dass sich die Höhe der abziehbaren Umzugskosten nach dem Bundesumzugskostengesetz richtet, also nach den Aufwendungen, die nach Beamtenrecht erstattet würden. Ob die Taxikosten für die verschiedenen Wohnungsbesichtigungen auch dazu gehören, musste das sächsische Finanzgericht nun entscheiden.
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